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III 2020 78
 
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Entscheid vom 28. August 2020
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
 
MLaw Aaron Steiner, a.o. Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Amt für Migration (AFM), Steistegstrasse 13,
\n Postfach 454, 6431 Schwyz,
2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanzen,
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Gegenstand
Ausländerrecht (Widerruf Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (Jg. 1994; marokkanischer Staatsangehöriger) reiste 2004 im Familiennachzug in die Schweiz, Kanton Zürich, ein (AFM-act. 11) und zog 2005 in den Kanton Schwyz (AFM-act. 15). 2008 meldete er sich bei der Gemeinde Freienbach ab und kehrte nach Marokko zurück (AFM-act. 31 - 44). Am 2. Februar 2010 reiste er im Rahmen des Familiennachzugs erneut in die Schweiz, Gemeinde Freienbach, ein (AFM-act. 57). Er ist im Besitz der Aufenthaltsbewilligung B, letztmals verlängert bis 1. Februar 2020 (AFM-act. 611).
\n B. Seit 2007 wurde A.________ mehrfach strafrechtlich bestraft bzw. verurteilt. Nachdem ihn das Strafgericht Schwyz mit Urteil vom 21. April 2016 wegen mehrfacher Erpressung und versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bei aufgeschobenem Vollzug mit einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt hatte (AFM-act. 158), prüfte das Amt für Migration den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung von A.________ (AFM-act. 174). Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 verzichtete das Amt auf den Widerruf. Es sprach eine Verwarnung gegen A.________ aus und drohte ihm den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung an mit der Aufforderung, es werde von ihm erwartet, dass er sich an die hiesige Rechtsordnung halte und die Gesetze der Schweiz respektiere (AFM-act. 202).
\n C. Da der Aufenthalt von A.________ zwischenzeitlich unbekannt und er unerreichbar war, eröffnete das Amt für Migration ein Verfahren betreffend Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung und gewährte ihm das rechtliche Gehör (AFM-act. 552). Aufgrund seiner Stellungnahme vom September 2018 (AFM-act. 610) verlängerte das Amt die Aufenthaltsbewilligung bis 1. Februar 2020 (AFM-act. 611). Nachdem es trotz Verwarnung zu weiteren Strafbefehlen gegen A.________ kam, zog das Amt für Migration erneut den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung von A.________ in Erwägung und gewährte ihm hierzu am 9. Januar 2019 das rechtliche Gehör (AFM-act. 633). A.________ nahm am 22. Februar 2019 Stellung (AFM-act. 642). Mit Verfügung vom 1. März 2019 beschloss das Amt für Migration:
\n 1. Die Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) gültig bis zum 1. Februar 2020 von A.________, geb. 10. Januar 1994, Marokko, wird per sofort widerrufen.
\n 2. A.________ wird aus der Schweiz weggewiesen und hat das Land bis spätestens 8 Wochen nach Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen.
\n (3. - 5 Kosten, Rechtsmittelbelehrung und Zustellung)
\n D. Gegen den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung liess A.________ am 25. März 2019 Beschwerde beim Regierungsrat erheben (AFM-act. 678), der diese mit Beschluss Nr. 223/2020 vom 31. März 2020 (Versand 7.4.2020) abwies.
\n E. A.________ erhebt gegen den Regierungsratsbeschluss am 8. April 2020 (Poststempel 29. April 2020) beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen.
\n F. Mit Eingabe vom 12. Mai 2020 verzichtet das Amt für Migration auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2020, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Nach zweimaliger Fristerstreckung bezahlt der Beschwerdeführer am 17. Juli 2020 den Kostenvorschuss. Die ihm eingeschrieben zugestellten Eingaben der Vorinstanzen holte er nicht ab, auf die mit A-Post-Plus erfolgte Zustellung reagierte er innert Frist nicht.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Mit dem angefochtenen RRB Nr. 223/2020 vom 31. März 2020 bestätigte der Regierungsrat, das Amt für Migration habe die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht gestützt auf