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III 2020 83
 
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Entscheid vom 24. August 2020
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
 
MLaw Aaron Steiner, a.o. Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
 
 
gegen
 
Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug)
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Sachverhalt:
\n A. Am 27. Juli 2017 unterzeichnete A.________ (geb. …1998) ein Gesuch um Erteilung eines Lernfahr- bzw. eines Führerausweises der Kategorie B, welches am 28. Juli 2017 beim Verkehrsamt einging (Vi-act. 1).
\n B. Bei der Führerprüfung vom 4. Juni 2019 gelangte der Prüfungsexperte zum Ergebnis, dass A.________ nicht bestanden habe (Vi-act. 2). Bei der Besprechung vom 11. Juni 2019 mit dem Fahrlehrer wurde u.a. ausgeführt, dass der Kandidat ca. 90 Fahrstunden absolviert habe und Leistungsschwankungen auch im Fahrunterricht erkennbar seien. Es stellte sich heraus, dass bei A.________ vor Jahren ein Hirntumor festgestellt und behandelt worden war (Vi-act. 3).
\n C. Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 an A.________ nahm das Verkehrsamt auf eine telefonische Besprechung Bezug und hielt dazu fest, dass eine Fahreignungsabklärung (bei einem Arzt der Stufe 3 oder ein neurologischer Bericht zur Fahreignung) geboten sei. Zudem wurde eine verkehrspsychologische Abklärung bei einer konkret vorgeschlagenen Fachperson empfohlen (Vi-act. 4).
\n D. Am 23. April 2020 ging beim Verkehrsamt das Ergebnis einer am 17. Dezember 2019 am Luzerner Kantonsspital durchgeführten neuropsychologischen/ verhaltensneurologischen Untersuchung ein (Vi-act. 6).
\n Gestützt darauf erliess das Verkehrsamt gleichentags einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises und des Lernfahrausweises der Kategorie B. Zudem wurde A.________ das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien (auch Unterkategorien und Spezialkategorien) untersagt. Die Wiedererlangung des Führerausweises bzw. Lernfahrausweises der Kategorie B wurde vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einem Verkehrsmediziner SGRM abhängig gemacht (Vi-act. 7).
\n E. Gegen diese Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 11. Mai 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Anträgen:
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  1. In Gutheissung der Beschwerde sei die angefochtene Verfügung wie folgt aufzuheben und zu ändern:
  2. \n
\n Es sei dem Bf der Führerausweis für die Kategorien G und M wieder zurückzugeben und ihm weiterhin zu gestatten, landwirtschaftliche Fahrzeuge sowie Motorfahrräder zu führen.
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  1. Der Beschwerde sei bezüglich Antragsziffer 1 die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen.
  2. \n
  3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
  4. \n
\n F. Nach einer ersten summarischen Durchsicht der eingereichten Unterlagen wurde dem Begehren des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung insofern stattgegeben, als ihm vorläufig erlaubt wurde, landwirtschaftliche Fahrzeuge (Kat. G) sowie ein Motorfahrrad (Kat. M) ausschliesslich für landwirtschaftliche Zwecke zu verwenden. Diese gerichtliche Anordnung wurde von der Vorinstanz mit einer Verfügung vom 16. Mai 2020 umgesetzt (Vi-act. 12).
\n G. Mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2020 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
\n Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist in einer Eingabe vom 27. Juli 2020.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Nach