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III 2020 84
 
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Entscheid vom 24. August 2020
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
 
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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Parteien
Fürsorgebehörde A.________,
\n Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
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    \n
  1. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
    \n Vorinstanz,
  2. \n
  3. B.________,
    \n Beschwerdegegner,
    \n verbeiständet durch C.________,
  4. \n
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Gegenstand
Sozialhilfe (Berücksichtigung von Wohnkosten / Mietzinsanteil)
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Sachverhalt:
\n A. Für B.________ (geb. ________1960, ledig) wurde mit KESB-Beschluss vom 15. Januar 2019 eine Vertretungsbeistandschaft errichtet; als Beistand wurde C.________ eingesetzt. Am 21. Januar 2019 erfolgte (aufgrund Arbeitsunfähigkeit) eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug. Zuvor bestritt er seinen Lebensunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten. Am 1. Juli 2019 ist er von der Gemeinde D.________ in die Gemeinde A.________ zu seiner Lebenspartnerin in eine 2.5-Zimmerwohnung gezogen. Am 18. Juli 2019 stellte er einen Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe ab 1. August 2019 (RR-act. I/01+03, II/02).
\n B. Mit Beschluss Nr. 166 vom 26. September 2019 hielt die Fürsorgebehörde A.________ im Dispositiv was folgt fest:
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    \n
  1. Dem Unterstützungsgesuch wird entsprochen und ab 1. August 2019 ein Fehlbetrag gemäss den SKOS-Richtlinien von monatlich ca. Fr. 748.10 für B.________ bewilligt.
  2. \n
\n Die bereits geleistete Notfallunterstützung wird im Nachgang genehmigt.
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    \n
  1. Das Berechnungsblatt zur Bemessung der Sozialhilfe nach SKOS sowie das am 2. Mai 2019 unterzeichnete Merkblatt über die Sozialhilfe (Kanton Schwyz) und das am 14. August 2019 unterzeichnete Merkblatt zur Sozialhilfe in der Gemeinde A.________ bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses.
  2. \n
  3. B.________ ist verpflichtet die Termine bei der Sozialberatung A.________ wahrzunehmen und die Weisungen der Sozialarbeiter/innen zu befolgen.
  4. \n
  5. Sollte B.________ weiterhin aus medizinischen Gründen für bestimmte Berufe 100% arbeitsunfähig sein, hat er dies durch ein Fähigkeitsprofil bestätigen zu lassen. Ein erstes Fähigkeitsprofil ist bis am 1. Dezember 2019 einzureichen. Die Arztzeugnisse sind monatlich jeweils bis zum 25. des Monats bei der Sozialberatung A.________ einzureichen.
  6. \n
\n (…)
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    \n
  1. Ein Mietzinsanteil (von maximal Fr. 500.00) kann erst in die wirtschaftliche Sozialhilfe angerechnet werden, wenn die effektiven Ausgaben der Hypothekarzinsen sowie des Unterhaltsanteils belegt werden können.
  2. \n
\n (…)
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    \n
  1. Die übrigen Kosten im Unterstützungsbudget (Grundbedarf) werden antragsgemäss übernommen.
  2. \n
\n (…)
\n C. Dagegen reichte B.________ (vertreten durch seinen Beistand) am 28. Oktober 2019 beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde ein und beantragte:
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    \n
  1. Die Einreichung eines Fähigkeitsprofils gemäss Ziff. 4 des Beschlusses sei ersatzlos zu streichen.
  2. \n
  3. Dem Beschwerdeführer seien rückwirkend ab 1. August 2019 CHF 500.00 als Wohnungskosten im Unterstützungsbudget anzurechnen. Der Betrag von CHF 500.00 sei dem Eigentümer der Wohnung E.________, auf das Konto (…) zu überweisen.
  4. \n
  5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gemeinde A.________.
  6. \n
\n D. Mit Regierungsratsbeschluss (RRB) Nr. 267/2020 vom 7. April 2020 hat der Regierungsrat wie folgt entschieden:
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    \n
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziff. 8 des Beschlusses Nr. 166 vom 26. September 2019 wird aufgehoben. Die Dispositiv-Ziffer 4 des Beschlusses Nr. 166 wird wie folgt geändert.
  2. \n
\n \"4. Wenn B.________ arbeitsfähig ist, muss er ein Fähigkeitsprofil erstellen lassen, welches darüber Auskunft gibt, in welchen Bereichen er arbeitsfähig ist. Dieses Fähigkeitsprofil hat B.________ der Sozialberatung A.________ einzureichen. Die Arztzeugnisse sind monatlich jeweils bis zum 25. des Monats bei der Sozialberatung A.________ einzureichen.\"
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    \n
  1. Die Vorinstanz wird angewiesen, im Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers ab 1. August 2019 Wohnungskosten von monatlich Fr. 500.-- einzuberechnen und die entsprechenden Nachzahlungen vorzunehmen.
  2. \n
  3. Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1000.-- werden der Gemeinde A.________ auferlegt. (…)
  4. \n
\n E. Gegen diesen RRB reicht die Fürsorgebehörde A.________ am 11. Mai 2020 (Postaufgabe) rechtzeitig (unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss