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\n \n \n III 2020 85
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| \n Entscheid vom 2. September 2020
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter
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| \n MLaw Aaron Steiner, a.o. Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,
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| \n gegen
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| \n Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug)
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Sachverhalt:\n
A. Am 22. November 2019 hat das kantonale Verkehrsamt gegenüber A.________ (geb. …) einen Führerausweisentzug für 5 Monate angeordnet mit der Begründung, dass er am 9. September 2019 auf der Schwyzerstrasse in Einsiedeln einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand (0.69 mg/l) gelenkt habe und kurz vor der leichten Linkskurve beim Bahnübergang Dubenmoos rechtsseitig von der Fahrbahn abgekommen sei (Vi-act. 1).
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B. Gestützt auf einen Rapport der Kantonspolizei Schwyz vom 26. März 2020 hat das Verkehrsamt am 21. April 2020 gegenüber A.________ einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises verfügt. Die Wiedererlangung des Führerausweises wurde vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einem Verkehrsmediziner SGRM abhängig gemacht. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (vgl. Vi-act. 3).
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C. Gegen diesen vorsorglichen Sicherungsentzug liess A.________ rechtzeitig am 12. Mai 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit dem Hauptbegehren, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben sei. Der zusätzliche Antrag, wonach die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wiederherzustellen sei, wurde vom zuständigen Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Zwischenbescheid VGE III 2020 86 vom 13. Mai 2020 abgewiesen.
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D. Mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2020 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Dazu nahm der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 31. August 2020 Stellung und stellte neu folgende Anträge:
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\n - Die Verfügung vom 21. April 2020 des Verkehrsamtes Schwyz sei aufzuheben und die Sache zur neuen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n - Die Vorinstanz sei anzuweisen, für den Beschwerdeführer umgehend eine verkehrsmedizinische Untersuchung anzuordnen.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (