\n
\n
\n
\n \n \n III 2020 8 + III 2020 63
| \n
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n
| \n Entscheid vom 26. Juni 2020
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n
\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
| \n
\n \n
| \n Ruth Mikšovic-Waldis, Richterin Monica Huber-Landolt, Richterin
| \n
\n \n
| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
| \n
\n \n
\n
\n
\n
\n \n \n Parteien
| \n \n \n - A.________, (Verfahren III 2020 8 + 63)
\n - B.________, (Verfahren III 2020 8)
\n Beschwerdeführer, \n Beschwerdeführerin Ziff. 2 vertreten durch C.________,
| \n
\n \n
| \n gegen
| \n
\n \n
| \n \n \n - Gemeinderat Morschach, Schulstrasse 6, 6443 Morschach,
\n - Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz,
\n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanzen, \n \n - D.________,
\n Beschwerdegegner, \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. E.________, \n | \n
\n \n
\n
\n
\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Baubewilligung für Balkonanbau/Baustopp [Verfahren III 2020 8] sowie Baustopp [Verfahren III 2020 63])
| \n
\n \n
\n
\n
Sachverhalt:\n
A.1 Mit Beschluss (GRB) Nr. 2015-0172 vom 10. März 2015 erteilte der Gemeinderat Morschach D.________ (nachstehend Bauherrschaft) die Baubewilligung für den Abbruch der bestehenden Bauten sowie den Neubau des Mehrfamilienhauses (MFH) auf den Liegenschaften KTN 001 und 002 unter verschiedenen Auflagen. Die hiergegen von A.________ neben Dritten erhobene Verwaltungsbeschwerde hiess der Regierungsrat des Kantons Schwyz mit Beschluss (RRB) Nr. 1225 vom 15. Dezember 2015 gut, soweit darauf eingetreten wurde. Die Sache wurde zur erneuten Sachverhaltsabklärung (betreffend Gebäudehöhe und Grenzabstände) und Neubeurteilung an den Gemeinderat zurückgewiesen. Gegen diesen RRB erhob die Bauherrschaft Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Dieses hob den RRB Nr. 1225 vom 15. Dezember 2015 mit VGE III 2016 15 vom 28. Juni 2016 auf und wies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an den Regierungsrat zurück mit der Begründung, die aktenkundigen Planunterlagen ermöglichten grundsätzlich die Überprüfung der einzuhaltenden baurechtlichen Masse (Erw. 7.3).
\n
A.2 Am 2. September 2016 reichte die Bauherrschaft dem Regierungsrat unter Mitteilung, dass sie auf die geplanten südlichen Balkone verzichte, abgeänderte Projektunterlagen vom 18. August 2016 ein. Mit RRB Nr. 322/2017 vom 25. April 2017 wies der Regierungsrat die Beschwerde von A.________ und Dritten ab und wies die Sache an die Vorinstanzen (d.h. das Amt für Raumentwicklung [ARE] sowie den Gemeinderat) zurück mit der Anweisung, das Bauprojekt vom 18. August 2016 zu bewilligen. Gegen diesen RRB erhoben A.________ sowie Dritte wiederum Beschwerde beim Verwaltungsgericht, welche mit VGE III 2017 99 vom 24. Oktober 2017 abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war. Das Bundesgericht wies mit Urteil
1C_673/2017 vom 6. September 2018 die von A.________ sowie Dritten hiergegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Hierauf erteilte der Gemeinderat am 4. Dezember 2018 die Bewilligung für den Neubau eines MFH auf KTN 001 und KTN 002 gemäss den Planunterlagen vom 18. August 2016 unter gleichzeitiger Eröffnung des Gesamtentscheides des ARE vom 20. November 2018.
\n
B.1 Am 10. April 2019 reichte die Bauherrschaft beim Gemeinderat Morschach das Baugesuch für einen Balkonanbau im ersten Obergeschoss (OG) an der Südfassade des am 4. Dezember 2018 rechtskräftig bewilligten MFH auf KTN 001 und KTN 002 ein. Das Baugesuch \"Balkon (Projektänderung zum bewilligten Projekt)\" wurde im Amtsblatt Nr. 16 vom 18. April 2019 (S. 900) publiziert und öffentlich aufgelegt. Hiergegen erhoben A.________ sowie B.________ am 7. Mai 2019 Einsprache. Mit GRB Nr. 2019-0560 erteilte der Gemeinderat am 19. August 2019 die Baubewilligung wie folgt:
\n 1.
(Erteilung der Baubewilligung).
\n 2.
Mit der Erteilung der Baubewilligung übernimmt die Gemeinde keine Haftung. Die Haftung richtet sich vollständig nach Privatrecht.
\n 3.
Die Bauausführung hat sich an die unter Bst. E aufgeführten Pläne zu halten. (…).
\n
Im Übrigen gilt vollumfänglich die Baubewilligung vom 04.12.2018.
\n 4.
Die Einsprache von
\n
- A.________ (…)
\n
- B.________
\n wird, soweit auf sie eingetreten wird, unter Kostenfolge zu ihren Lasten abgewiesen. Ebenfalls abgewiesen werden, soweit auf sie eingetreten wird, die geltend gemachten Ausstandsbegehren.
\n 5.
Gebühren und Auslagen (…).
\n 5.1
(…).
\n 5.2
Der Verwaltungsaufwand (Schriftenwechsel, Zustellungen, Beschluss) für die Behandlung der Einsprache in der Höhe von Fr. 450.00 (inkl. Ausfertigung und Zustellung) werden unter solidarischer Haftung den beiden Einsprechern auferlegt. Diese haben somit der Gemeindekasse innert 30 Tagen nach Inkrafttreten dieses Beschlusses je Fr. 225.00 zu überweisen.
\n (6.-8. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung; Beilagen).
\n
B.2 Gegen diesen GRB erhoben A.________ sowie B.________ mit Eingabe vom 11. September 2019 Beschwerde beim Regierungsrat mit den folgenden Anträgen (Verfahren VB 192/2019):
\n Es sei die angefochtene Baubewilligung des Gemeinderates vom 19.08.2019 aufzuheben, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
\n Es sei die Baubewilligung des Gemeindesrates vom 4.12.2018 als nichtig zu erklären.
\n Es sei eine faire Konfrontation in Sachen Mehrfach-Baubewilligungen zu gewähren, unter amtlichen und ausseramtlichen Kosten zulasten der Gegenpartei.
\n In der Begründung wurde unter anderem zudem ein Augenschein und eine Begehung an Ort sowie eine öffentliche Verhandlung verlangt (S. 9).
\n
C. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 teilten A.________ dem Regierungsrat mit, sie seien der Meinung, dass widerrechtlich mit der Bautätigkeit (Aushub) begonnen worden sei. Nach weiteren Eingaben und auf Aufforderung des Rechts- und Beschwerdedienstes des Sicherheitsdepartements vom 4. November 2019 hin, klar mitzuteilen, ob sie einen Baustopp beantragten, bestätigten sie mit Schreiben vom 6. November 2019, dass sie einen Baustopp verlangten.
\n Mit Zwischenbescheid vom 8. November 2019 wies das Sicherheitsdepartement das Gesuch um Erlass eines vorläufigen Baustopps ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- wurden A.________ auferlegt.
\n Gegen diesen Zwischenbescheid erhoben A.________ mit Eingabe vom 16. November 2019 Einsprache beim Sicherheitsdepartement mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Der Zwischenbescheid sei aufzuheben.
\n 2.
Die Verfahrenskosten seien aufzuheben unter amtlichen und ausseramtlichen Kosten zulasten der Gegenpartei evtl. der Vorinstanzen, subevtl. des Staates.
\n 3.
Der Baustopp sei von Amtes wegen zu verfügen.
\n 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
\n
D.1 Mit RRB Nr. 904/2019 vom 10. Dezember 2019 entschied der Regierungsrat wie folgt:
\n 1.
Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Dispositivziffer 5.2 der Baubewilligung Nr. 2019-0560 vom 19. August 2019 aufgehoben wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
\n 2.
Die Einsprache gegen den Zwischenbescheid des Sicherheitsdepartements vom 8. November 2019 wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Das Sicherheitsdepartement hat zu Recht keinen Baustopp für die Bauarbeiten auf KTN 001 und KTN 002 erlassen.
\n 3.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten sowie die Kosten für die Behandlung der Einsprache gegen den Zwischenbescheid) im Betrag von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt (..).
\n 4.
Die Beschwerdeführer haben den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen, dies ebenfalls unter solidarischer Haftbarkeit.
\n (5.-7. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n Die teilweise Gutheissung betraf die Aufhebung der den Beschwerdeführern für das Einspracheverfahren auferlegten Kosten von Fr. 450.-- (Erw. 7). Da diese teilweise Gutheissung nur einen untergeordneten Punkt betraf, fand sie keinen Eingang in die Regelung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigungen (Erw. 8.1).
\n
D.2 Gegen diesen RRB Nr. 904/2019 (Versand am 17.12.2019) erheben A.________ sowie B.________ mit Eingabe vom 6. Januar 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht \"Beschwerde in öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Angelegenheiten\" beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen (Verfahren III 2020 8):
\n Der Beschwerdeentscheid des Regierungsrats (Beschluss Nr. 904/2019 vom 10. Dezember 2019) sei aufzuheben.
\n Es sei die angefochtene Baubewilligung des Gemeinderates vom 19. August 2019 aufzuheben, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
\n Es sei die Baubewilligung des Gemeinderates vom 4. Dezember 2018 als nichtig zu erklären.
\n Es sei eine faire Konfrontation in Sachen Mehrfach-Baubewilligungen zum gleichen Objekt zu gewähren, unter amtlichen und ausseramtlichen Kosten zulasten der Gegenparteien.
\n Evtl. sei die Beschwerde als Sprungbeschwerde direkt an das Bundesgericht zu überweisen.
\n Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
\n In der Begründung (S. 8 Ziff. 16) wird eine öffentliche Verhandlung mit Augenschein an Ort und Stelle verlangt.
\n
D.3 Das ARE teilt mit Schreiben vom 8. Januar 2020 seinen Verzicht auf die Einreichung einer umfangreichen Vernehmlassung mit. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Die Abweisung der Beschwerde beantragt mit Stellungnahme vom 28. Januar 2020 auch der Gemeinderat. Die Beschwerdegegner (Bauherrschaft) beantragen mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2020, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer, dies bei solidarischer Haftbarkeit.
\n
D.4 Mit Schreiben vom 7. Februar 2020 halten die Beschwerdeführer am Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (wie auch an einer Begehung) fest. Am 10. Februar 2020 wurden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung auf den 24. April 2020 vorgeladen. Infolge der \"Corona-Krise\" wurde die öffentliche Verhandlung abzitiert und, da die Beschwerdeführer an deren Durchführung festhielten, neu auf den 27. Mai 2020 angesetzt. Bereits am 11. Februar 2020 bzw. 18. Februar 2020 hatten das ARE bzw. der Gemeinderat ihren Verzicht auf eine Teilnahme mitgeteilt.
\n
E. Mit GRB vom 24. September 2019 bewilligte der Gemeinderat der Bauherrschaft die \"Projektanpassungen im Meldeverfahren\" und erteilte die \"Baufreigabe Hochbau\". Es betraf dies
\n
- Grundrissanpassungen im Erdgeschoss (EG), Obergeschoss (OG) und Dachgeschoss (DG) unter vollständiger Beibehaltung der Aussenmasse und ohne Einfluss auf die Berechnung der Ausnützungsziffer (AZ) sowie die generelle Ausrichtung der Wohnungen und des Fassadenbildes;
\n
- Anpassung Fassaden: grundsätzliche Belassung der Fenstergrössen an den Fassaden in Typologie und Grösse; Übereinanderschieben der an der Fassade Ost versetzten Fenster; Eliminierung der sichtbaren Lüftungsschlitze; Luftzufuhr neu über das Tor zur Einstellhalle; Wahl einer Balkonkonstruktion, welche eine nachträgliche Montage ermöglichte; Änderung der südseitigen Absturzsicherung;
\n
- Anpassung Höhen-Schnitt, ohne Veränderung der bewilligten Gebäude- und Firsthöhe;
\n
- Heizsystem: Verzicht auf die bewilligte Luftwasser-Wärmepumpe und stattdessen Anschluss ans Fernwärmenetz der F.________ AG.
\n Gleichzeitig wurde das Farb- und Materialkonzept sowie der Ausführungsplan zur Umgebung eingereicht.
\n
F.1 Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 beantragten A.________ dem Gemeinderat einen Baustopp wie folgt:
\n 1
Es sei betreffend den Bauarbeiten (Reg.: 2013-30 KTN 002/001) auf der Liegenschaft KTN 002 und KTN 001 bis spätestens Freitag 14. Februar 2020, 15.00 Uhr ein sofortiger Baustopp zu verfügen und der Grundeigentümerschaft/Bauherrschaft KTN 002/001 (Anmerkung 002 und 001 sind fraglich über KTN 003, KTN 004, KTN 005, KTN 006 erschlossen [Vollzug durch Gemeinde Morschach]) etc.) Morschach im Sinne der