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III 2020 91
 
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Entscheid vom 16. November 2020
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
 
lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
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Parteien
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    \n
  1. A.________,
  2. \n
  3. B.________ bestehend aus:
  4. \n
a) C.________,
b) D.________,
c) E.________,
 diese vertreten durch D.________,
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    \n
  1. F.________,
  2. \n
Beschwerdeführer,
\n alle vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. G.________,
\n G.________,
 
gegen
 
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    \n
  1. Gemeinderat Lauerz, Husmatt 1, 6424 Lauerz,
  2. \n
  3. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
    \n Postfach 1186, 6431 Schwyz,
  4. \n
  5. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  6. \n
Vorinstanzen,
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    \n
  1. Gemeinde Lauerz, vertreten durch den Gemeinderat Lauerz, Husmatt 1, 6424 Lauerz,
    \n Beschwerdegegnerin,
  2. \n
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung)
\n Sachverhalt:
\n A. Die Gemeinde Lauerz ist Eigentümerin der auf einer Länge von rund 56 m an den Lauerzersee anstossenden Liegenschaft KTN 80, Seematt 1, Lauerz, im Halte von 4'530 m2. Die Liegenschaft liegt in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (4'476 m2, eine kleine Fläche entlang des Lauerzersees liegt in der Landwirtschaftszone/ausserhalb der Bauzone). Zudem liegt das Grundstück vollständig im Gewässerschutzbereich Au. Das Grundstück wird aktuell als frei zugängliche Badeanstalt ohne Infrastrukturanlagen genutzt. Auf der Strassenseite des Grundstückes befindet sich ein Wohn- und Gewerbehaus, der Strasse entlang befinden sich zudem Parkplätze. Das Wohn- und Gewerbehaus (Baujahr 1958, vgl. Lärmprognose v. 11.3.2015 S. 3) war mit einer Tankstelle verbunden. Aktuell besteht keine Gewerbenutzung mehr.
\n Die Gemeinde plant, die auf der Liegenschaft bestehenden Bauten abzubrechen und ein Neubauprojekt (Seemattpark) zu realisieren. Nach Vorabklärungen betreffend die Zonenkonformität des Neubauprojekts beim Amt für Raumentwicklung (ARE) reichte die Gemeinde am 8. Januar 2013 das Baugesuch ein, welches im Amtsblatt Nr. 2 vom 11. Januar 2013 publiziert und öffentlich aufgelegt wurde.
\n Hiergegen erhoben die drei Parteien A.________ (Eigentümer der im Nordwesten ans Baugrundstück angrenzenden Liegenschaft KTN J.________), die Erben von B.________ sel. (Eigentümer der ebenfalls im Nordwesten ans Baugrundstück angrenzenden Liegenschaft KTN K.________ [nordöstlich von KTN J.________] sowie südöstlich angrenzenden Liegenschaft KTN L.________) sowie F.________ und H.________ (Eigentümer der ebenfalls im Nordwesten ans Baugrundstück angrenzenden Liegenschaft KTN M.________ [nordöstlich von KTN K.________]) Einsprache. Nach einer Projektanpassung, die ebenfalls publiziert wurde (Amtsblatt Nr. 20 vom 17.5.2013 S. 1124), erteilte der Gemeinderat mit Beschluss (GRB) Nr. 283/13 vom 21. August 2013 die Baubewilligung gestützt auf den Gesamtentscheid des ARE vom 22. Juli 2013. Gleichentags erteilte der Gemeinderat auch die Baubewilligung für die geplante Altlastensanierung (GRB Nr. 284/13 vom 21.8.2013, gestützt auf den Gesamtentscheid des ARE vom 22.7.2013). Die Einsprachen wurden abgewiesen.
\n Gegen die Baubewilligung für das Neubauprojekt erhoben die drei vorgenannten einsprechenden Parteien je Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz. Dieser hiess die Beschwerden mit Beschluss (RRB) Nr. 574/2014 vom 27. Mai 2014 im Sinne der Erwägungen gut und hob die Baubewilligung auf. Im Wesentlichen kam er zum Ergebnis (vgl. zusammenfassend Erw. 11), bei der Projektüberarbeitung sei zu prüfen, ob der Campingplatz seinerzeit rechtmässig erstellt worden sei (Erw. 8.4); dass die geplanten Gewerbeflächen in ihrem Ausmass nicht bewilligungsfähig seien und redimensioniert werden müssten (Erw. 8.5.2); das Neubauprojekt auch wegen der Unterschreitung des zulässigen Grenzabstandes an der Nordwestfassade (geplanter Grenzabstand von 6 m bei erforderlichen 8.10 m) nicht bewilligungsfähig sei (Erw. 9.2) und die Erstellung einer Lärmprognose vor Bewilligungserteilung erforderlich gewesen wäre (Erw. 10.6 ff.). Im Weiteren müsse auch rechtsverbindlich sichergestellt sein, dass regelmässig abgestellte Wohnwagen die massgebenden Abstandsvorschriften einhielten (Erw. 13.2). Anhand der Gewässerschutzbestimmungen müsse bei einem allfälligen Nachfolgeprojekt überprüft werden, ob die Restaurantterrasse in den Gewässerraum hineinragen dürfe oder nicht (Erw. 15.2).
\n B. Am 25. Mai 2016 reichte die Gemeinde Lauerz das Baugesuch für ein überarbeitetes Bauprojekt ein, welches im Amtsblatt Nr. 21 vom 27. Mai 2016 (S. 1204 f. [innerhalb Bauzonen: Abbruch Bauten und Neubauprojekt Seemattpark sowie Altlastensanierung] und S. 1207 [ausserhalb Bauzonen: teilweise Lage des Neubauprojektes ausserhalb der Bauzone; Gewässerbereich]) publiziert und öffentlich aufgelegt wurde. Hiergegen erhoben die bisherigen Einsprecher/Beschwerdeführer (ohne H.________) erneut je Einsprache. Nachdem das ARE keine Bewilligung in Aussicht stellen konnte, reichte die Gemeinde überarbeitete bzw. ergänzte Baugesuchsunterlagen ein. Der Aufforderung des ARE, weitere Unterlagen einzureichen, kam die Gemeinde am 12. Dezember 2016 nach. Ebenso reichte die Gemeinde am 9. Mai 2017 und 6. Juni 2017 weitere Unterlagen - so auch die nachverlangte Lärmprognose - ein. Gestützt auf den Gesamtentscheid des ARE vom 7. Juli 2017 wies der Gemeinderat mit GRB Nr. 2017-196 vom 23. August 2017 die Einsprachen ab und erteilte die Baubewilligung für den Abbruch der bestehenden Bauten sowie für das Neubauprojekt unter Nebenbestimmungen, vorbehältlich der Umgebungsgestaltung im Seebereich und im Aussenbereich. Die Ausnahmebewilligung für die im Gewässerraum liegende Zugangstreppe zum See, die Einwasserungsrampe und die Meteorwasserleitung wurde erteilt. Erteilt wurde auch die Ausnahmebewilligung von der Einhaltung der minimalen Dachneigungsvorschrift im projektgemäss vorgesehenen Umfang sowohl für den Hauptbau als auch für den Nebenbau, desgleichen auch die Ausnahmebewilligung für die Nichteinhaltung der minimalen Vordachvorschrift für den Nebenbau. Für zwei Parkplätze (Nrn. 16 und 17) wurde die Ausnahmebewilligung von der Einhaltung der Parkplatzmindesttiefe erteilt. 
\n Gegen diese Baubewilligung erhoben die Einsprecher gemeinsam Beschwerde beim Regierungsrat. Dieser hiess die Beschwerde mit RRB Nr. 332/2018 vom 15. Mai 2018 wiederum gut, hob die Baubewilligung auf und wies die Sache an den Gemeinderat zur Ergänzung der Unterlagen und zu neuem Entscheid zurück. Dies betraf namentlich folgende (in Erw. 13 zusammengefasste) Vorkehren:
\n -          Unterzeichnung des Situationsplans des Bauprojektes durch einen Geometer (Erw. 4.5);
\n -          Überarbeitung des Grundrissplanes in Bezug auf die Trockenbootsplätze (Erw. 4.5);
\n -          Sicherstellung einer extensiven Begrünung der Dächer (Erw. 4.7);
\n -          Vorlage des gewässerschutzrechtlichen Durchflussnachweises für die Pfahlfundation spätestens im Zeitpunkt der Baubewilligung und nicht erst als Vor-aussetzung für die Baufreigabe (Erw. 5.3.2) und Erteilung einer Ausnahmebewilligung der Gewässerschutzfachstelle (Erw. 5.3.4);
\n -          nochmalige Prüfung durch das Amt für Umweltschutz (AFU), ob die Zugangstreppe sowie die Einwasserungsrampe im Gewässerraum bewilligungsfähig seien und ausdrückliche Erteilung der allenfalls notwendigen Ausnahmebewilligungen (Erw. 8.4);
\n -          nochmalige Klärung durch das ARE unter Beizug des AFU als zuständige Fachbehörde, wie es sich mit der Wahrung des Gewässerabstandes/Ge-wässerraumes von 20 m ab der Uferlinie verhalte, und allenfalls Einverlangen korrigierter Planunterlagen (Erw. 8.5);
\n -          ebenfalls Prüfung durch die zuständige Fachbehörde (AFU), ob es sich bei den geplanten Anlagen lärmschutzrechtlich um alte oder neue handle; insbesondere auch Klärung der Frage, ob die Lärmimmissionen des Gewerberaumes, dessen Nutzung noch unbekannt sei, richtig berücksichtigt worden seien (Erw. 9.5);
\n -          zudem habe sich das AFU auch zu allfälligen Geruchsimmissionen zu äussern (Erw. 9.5);
\n -          der Gemeinderat habe sich bis anhin nur sehr rudimentär zur Einordnungsfrage geäussert; es dränge sich auf, dass er mit allen Verfahrensparteien (auch unter Beizug des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei [ANJF]) einen Augenschein durchführe, um die Einordnung und die BLN-Verträglichkeit (Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler) abzuklären (Erw. 10.3).
\n In den Erwägungen ging der Regierungsrat in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde über die Gemeinden auch kurz auf die Rüge der Beschwerdeführer betreffend die Finanzierung des Bauprojektes ein (Erw. 12). Er erachtete die Auffassung des Gemeinderates als zutreffend, dass die Projektreduktion noch durch den im Jahre 2012 vom Stimmvolk gewährten Verpflichtungskredit gedeckt sei. Zu prüfen sei allenfalls, ob nunmehr von weitergehenden finanziellen Folgen für die Gemeinde auszugehen sei, als man bei der ersten Abstimmung im Jahre 2012 angenommen habe. 
\n C.1 Am 26. November 2018 und 14. Dezember 2018 ergänzte die Gemeinde die Baugesuchsunterlagen. Für die Pfahlfundation reichte sie ein separates Baugesuch ein, welches im Amtsblatt Nr. 2 vom 11. Januar 2019 (S. 67) publiziert und öffentlich aufgelegt wurde. Hiergegen erhoben die bisherigen Einsprecher/ Beschwerdeführer Einsprache. Am 6. März 2019 reichte die Gemeinde auf Verlangen des ARE einen angepassten Durchflussnachweis ein. Zuvor am 27. Feb-ruar 2019 führte die Gemeinde den Augenschein durch. Am 24. Mai 2019 reichte die Gemeinde auf Verlangen des ARE ergänzende Unterlagen für die Beurteilung der Lärmsituation ein.
\n C.2 Mit Gesamtentscheid B2019-0039 vom 6. Juni 2019 erteilte das ARE die Baubewilligung für die Pfählung unter Auflagen und Nebenbestimmungen. Die Einsprache wurde - soweit kantonale Zuständigkeit bestand - abgewiesen. Mit Baubewilligung (2019-070) vom 10. Juli 2019 erteilte der Gemeinderat Lauerz die Baubewilligung für die Pfählung unter Bedingungen und Auflage, wobei er den kantonalen Gesamtentscheid vom 6. Juni 2019 eröffnete und zum integrierenden Bestandteil der Bewilligung erklärte. Die Einsprache wurde abgewiesen.  
\n C.3 Mit Gesamtentscheid B2019-0038 ebenfalls vom 6. Juni 2019 erteilte das ARE die Baubewilligung für das Bauprojekt Seemattpark der Gemeinde Lauerz unter Auflagen und Nebenbestimmungen. Die Einsprache wurde - soweit kantonale Zuständigkeit bestand - abgewiesen. Mit Baubewilligung (2019-069) vom 10. Juli 2019 erteilte der Gemeinderat Lauerz die Baubewilligung für den Seemattpark unter Bedingungen und Auflagen, wobei er den kantonalen Gesamtentscheid vom 6. Juni 2019 eröffnete und zum integrierenden Bestandteil der Baubewilligung erklärte. Die Einsprache wurde abgewiesen.
\n D. Gegen diese beiden Beschlüsse des Gemeinderates vom 6. Juni 2019 erhoben die bisherigen Einsprecher/Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. August 2019 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit dem Antrag auf Aufhebung der Baubewilligungsbeschlüsse und Verweigerung der nachgesuchten Baubewilligungen für das Neubauprojekt Seemattpark und dessen Pfahlfundation auf KTN 80.
\n E. Mit RRB Nr. 303/2020 vom 21. April 2020 entschied der Regierungsrat wie folgt:
\n 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen insoweit teilweise gutgeheissen, als die Dispositivziffer 4a des angefochtenen Beschlusses Nr. 2019-069 des Gemeinderates Lauerz vom 10. Juli 2019 aufgehoben und der erwähnte Beschluss sowie der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 6. Juni 2019 (82019-0038) mit den Auflagen gemäss den nachfolgenden Dispositivziffern 2 und 3 ergänzt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
\n 2. Die Dispositivziffer 4 des angefochtenen Beschlusses Nr. 2019-069 des Gemeinderates Lauerz vom 10. Juli 2019 wird im Sinne der Erwägungen wie folgt ergänzt:
\n \"k)  überarbeiteter 'Plan Nr. 101: Grundrisse und Schnitte vom 23. November 2018', so dass die Schnitte im erwähnten Plan sowohl mit dem Baubeschrieb der Firma I.________ Ingenieur GmbH vom 28. Dezember 2018 als auch dem Durchflussnachweis der O.________ AG vom 25. Februar 2019 übereinstimmen.\"
\n 3. Die im Gesamtentscheid der Vorinstanz 2 vom 6. Juni 2019 (B2019-0038) vom Amt für Umweltschutz verfügte Auflage (Gewässerschutz, S. 7) wird im Sinne der Erwägungen wie folgt angepasst bzw. ergänzt:
\n \"- Für die Erarbeitung der Umgebungsgestaltung im Seebereich im Rahmen eines separaten Baugesuches muss das AfU miteinbezogen werden.
\n - Mit Ausnahme der bewilligten Anlagen (Einwasserungsrampe, Zugangstreppe, Meteorwasserleitung) dürfen im Seeuferbereich bzw. im Gewässerraum bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung für Umgebungsgestaltung keine weiteren Bauten und Anlagen erstellt werden.\"
\n 4. Die im Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 7. Juli 2017 (S. 5 und S. 11 f.) enthaltenen Auflagen des Amtes für Umweltschutz im Bereich Gewässerschutz (Entwässerung innerhalb Bauzone sowie industrielles und gewerbliches Abwasser) sowie des Amtes für Arbeit in Bezug auf die Wartung der Dächer werden zum integrierenden Bestandteil des Gesamtentscheides des Amtes für Raumentwicklung vom 6. Juni 2019 (B2019-0038) erklärt.
\n 5. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 3000.-- werden zur Hälfte (Fr. 1500.--) den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt (...). Die andere Hälfte der Verfahrenskosten (Fr. 1500.--) wird der Gemeinde Lauerz auferlegt. (…).
\n 6. Den Beschwerdeführern wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 400.-- zugesprochen, welche von der Gemeinde Lauerz zu bezahlen ist.
\n 7.-9. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n Erwägungsweise (Erw. 10) erachtete es der Regierungsrat als sinnvoll, die in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Finanzierung aufgeworfenen aufsichtsrechtlichen Fragen in einem separaten Aufsichtsverfahren zu prüfen. Mit der Realisierung des Projektes Seemattpark dürfe selbstredend erst dann begonnen werden, wenn auch diese finanzrechtlichen Fragen geklärt seien.
\n F. Gegen diesen RRB (Versand am 28.4.2020) erheben die bisherigen Einsprecher/Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai 2020 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Der Beschluss Nr. 303/2020 des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 21. 04. 2020 sei insoweit aufzuheben, als er:
\n a) in seinen Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 den Baubewilligungsbeschluss Nr. 2019-069 des Gemeinderats Lauerz vom 10.07.2019 und den Gesamtentscheid 82019-0038 des Amts für Raumentwicklung vom 06.06.2019 schützt und die dagegen gerichtete Beschwerde abweist;
\n b) den angefochtenen Baubewilligungsbeschluss 2019-070 des Gemeinderats Lauerz vom 10.07.2019 und den angefochtenen Gesamtentscheid 82019-0039 des Amts für Raumentwicklung vom 06.06.2019 in seinem Dispositiv dadurch schützt, dass er jene beiden angefochtenen Entscheide schlicht unerwähnt lässt, und die dagegen gerichtete Beschwerde vom 5. August 2019 kurzerhand nicht behandelt;
\n c) in seiner Dispositiv-Ziffer 4 Auflagen, welche sich in einem nicht mit den verfahrensgegenstand-bildenden Bauprojekten in Zusammenhang gestandenen/stehenden Gesamtentscheid des Amts für Raumentwicklung vom 7. Juli 2017 finden, zum integrierenden Bestandteils des vom Regierungsrat weitgehend geschützten Gesamtentscheids 82019-0038 des Amts für Raumentwicklung vom 06.06.2019 erklärt;
\n d) in seiner Dispositiv-Ziffer 5 Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 3'000.­- zur Hälfte den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und mit deren Kostenvorschuss verrechnet;
\n e) in seiner Dispositiv-Ziffer 6 den Beschwerdeführern bloss eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 400.-- zuspricht.
\n 2. Der Baubewilligungsbeschluss 2019-069 des Gemeinderats Lauerz vom 10.07.2019 und der Gesamtentscheid 82019-0038 des Amts für Raumentwicklung vom 06.06 .2019 sowie der Baubewilligungsbeschluss 2019-070 des Gemeinderats Lauerz vom 10.07.2019 und der Gesamtentscheid 82019-0039 des Amts für Raumentwicklung vom 06.06.2019 seien aufzuheben und die mit Eingaben vom 26. November/ 14. Dezember 2018 und 11. Januar nachgesuchten Baubewilligungen für das Neubauprojekt Seemattpark sowie dessen Pfahlfundation auf der Liegenschaft KTN 80 Lauerz seien zu verweigern.
\n 3. Alles unter vollumfänglichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren und im vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren.
\n G. Das ARE teilt mit Schreiben vom 4. Juni 2020 seinen Verzicht auf die Einreichung einer umfangreichen Vernehmlassung mit und hält gleichzeitig an der Abweisung der Beschwerde fest. Das Sicherheitsdepartement beantragt vernehmlassend am 5. Juni 2020, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen. Den gleichen Antrag stellt der Gemeinderat mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2020.
\n H. Mit Stellungnahme vom 17. Juli 2020 zu den Vernehmlassungen halten die Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtsbeschwerdeanträgen vom 19. Mai 2020 fest und beantragen die Abweisung der von den Vorinstanzen vernehmlassend gestellten Anträge.
\n I. In Bezug auf die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage der Finanzierung des Bauprojektes eröffnete der Regierungsrat ein separates Aufsichtsbeschwerdeverfahren. Mit Beschluss Nr. 496/2020 vom 23. Juni 2020 wies der Regierungsrat den Gemeinderat Lauerz an, eine Neuberechnung der finanziellen Auswirkungen (Bau- und Folgekosten) des aktuellen Projekts Seemattpark vorzunehmen (bei Überführung des Grundstücks KTN 80 ins Verwaltungsvermögen) und den Stimmberechtigten den entsprechenden Verpflichtungskredit (nach vorgängiger Beratung an der Gemeindeversammlung) zur Abstimmung zu unterbreiten.
\n J. Nach Bekanntwerden dieses Entscheides in der Presse (Medienmittelung Bote der Urschweiz vom 11.7.2020 S. 3) setzte das Verwaltungsgericht dem Gemeinderat unter Hinweis auf die Medienmitteilung mit Schreiben vom 21. Juli 2020 Frist an, sich zu den Konsequenzen des Aufsichtsbeschwerdeentscheides für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu äussern. Gleichzeitig wurde den Vorinstanzen Frist angesetzt zur Einreichung von Bemerkungen zur Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 17. Juli 2020.
\n K. Mit Schreiben vom 27. Juli 2020 teilt der Gemeinderat mit, an der Baubewilligung festzuhalten, und er beantragte die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines Entscheids des Souveräns.
\n L. Mit Zwischenbescheid vom 30. Juli 2020 hat der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz den gemeinderätlichen Sistierungsantrag abgewiesen.
\n M. Mit Eingabe vom 15. September 2020 liessen die Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme einreichen.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Das Bauprojekt der Gemeinde umfasst zunächst einen L-förmig angeordneten Haupt- und Nebenbau. Der Hauptbau verläuft von Südost nach Nordwest im Bereich der nordwestlichen Grundstücksgrenze. Der Baukörper verläuft über zwei Stockwerke und eine Gesamtlänge von ca. 42.3 m und umfasst im Erdgeschoss ein Restaurant mit einer für die Bewirtung vorgesehenen Fläche von ca. 88 m2 im Innenbereich (plus Küche, Lager, Toiletten), einer dazugehörenden Terrasse, einem Kiosk und Gewerbeflächen von ca. 153 m2. Im Obergeschoss ist eine Wohnung mit einer Wohnfläche (ohne Nebenräumlichkeiten) von ca. 140 m2 situiert. Der eingeschossige Nebenbau entlang der Seestrasse mit vorgelagerter Parkfläche ist durch einen gedeckten Durchgang mit dem Hauptbau verbunden und verläuft von Nordost nach Südwest. Die Länge des Nebenbaus beträgt 40.7 m. Im Nebenbau sind insbesondere Toiletten, Garderoben, gedeckte Abstellplätze sowie verschiedene Einstellräume geplant. Das Bauprojekt sieht im Weiteren einen kleinen Campingplatz mit 6 Stellplätzen sowie entsprechender Infrastruktur (Wasch-/Toilettenanlage in Nebenbau integriert) vor. Dieser Campingplatz ist im Bereich des auf der Liegenschaft bestehenden Wohngebäudes geplant. Zudem sind 9 Trockenbootsplätze entlang der nordwestlichen Grundstücksgrenze geplant. Geplant sind im Weiteren die Erstellung von Spieleinrichtungen (Spielplatz, Beachvolleyballfeld). Zum See hin verbleibt eine Liegewiese.
\n 2.1 Mit dem Beschwerdeantrag Ziff. 1b rügen die Beschwerdeführer die Nichtbehandlung ihrer Beschwerde gegen den Baubewilligungsbeschluss 2019-070 betreffend die Pfahlfundation und den entsprechenden Gesamtentscheid des ARE im Regierungsratsbeschluss. Diese Entscheide seien im Dispositiv des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses nicht erwähnt worden und mithin sei darüber gar nicht entschieden worden.
\n 2.2 Die Beschwerdeführer haben mit Eingabe vom 5. August 2019 an den Regierungsrat mit gleicher Beschwerdeschrift sowohl gegen den Beschluss 2019-069 als auch gegen den Beschluss 2019-070 des Gemeinderates Lauerz Beschwerde und die entsprechenden Gesamtentscheide des ARE vom 6. Juni 2019 (B2019-0039 und B2019-0038) erhoben. Der Regierungsrat hat diese Beschwerde teilweise und in genau definiertem Umfang gutgeheissen, gemäss Dispositiv Ziff. 1 letzter Satz im Übrigen aber abgewiesen. Damit wird klar zum Ausdruck gebracht, dass die Anträge in Bezug auf den Gemeinderatsbeschluss Nr. 2019-070 (und dem zu Grunde liegenden Gesamtentscheid des ARE) abgewiesen werden. Eine explizite Erwähnung dieses Gemeinderatsbeschlusses sowie des zu Grunde liegenden Gesamtentscheides im Dispositiv waren nicht erforderlich. Der Regierungsrat hat sich im Übrigen mit der fraglichen Bewilligung des Gemeinderates betr. die Pfahlfundation im Untergrund im angefochtenen Beschluss auseinandergesetzt. Er hat zunächst auf seinen vorausgegangenen RRB Nr. 332/2018 vom 15. Mai 2018 (vgl. vorstehend Ingress lit. B) Bezug genommen. In diesem Beschluss hat er festgehalten, dass der gewässerschutzrechtliche Durchflussnachweis für die Pfahlfundation spätestens im Zeitpunkt der Baubewilligung vorliegen müsse. Im vorliegend angefochtenen Beschluss legt der Regierungsrat zu Recht dar, dass der notwendige Durchflussnachweis im Rahmen der Unterlagenergänzung für das Bauprojekt hätte eingereicht werden müssen; stattdessen habe die Bauherrschaft für die Pfahlfundation des Bauprojektes ein separates Baugesuch eingereicht. Diese Vorgehensweise werde von den Beschwerdeführern zu Recht beanstandet (Erw. 1.2). Da eine Rückweisung der Sache aufgrund dieses Fehlers einen formalen Leerlauf darstellen würde, hat der Regierungsrat aber - ebenfalls zu Recht - darauf verzichtet, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um einen formell einheitlichen Beschluss zu erlassen, zumal die beiden Beschlüsse gleichzeitig gefällt und eröffnet worden waren (Erw. 1.3). Auch hat sich der Regierungsrat mit Widersprüchen zwischen den Bauplänen und dem Durchflussnachweis befasst und eine diesen Widerspruch aufhebende Nebenbestimmung ins Dispositiv aufgenommen (Erw. 1.4 - 1.6, Dispositiv Ziff. 2).  Im Weiteren setzt sich der Regierungsrat im angefochtenen Beschluss auch mit weiteren formellen Einwendungen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Pfahlfundation bzw. dem Durchflussnachweis auseinander (Erw. 2.2.2, 2.2.4, 2.3.1, 2.3.3) und verneint eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit dem Verfahren betr. das Gesuch um Pfahlfundation. In materieller Hinsicht setzt sich der Regierungsrat in Erw. 3 mit der geplanten Pfahlfundation auseinander und gelangt zum Schluss, dass diese nicht zu beanstanden sei. Insgesamt kann dem Regierungsrat nicht vorgeworfen werden, sich mit der Beschwerde - soweit sie die Bewilligung zur Pfahlfundation betrifft - nicht befasst zu haben.
\n Im Übrigen erheben die Beschwerdeführer keine inhaltlichen Rügen in Bezug auf die Erwägungen, welche der Regierungsrat im Zusammenhang mit der Pfahlfundation bzw. deren Bewilligung getroffen hat.
\n Insgesamt ist mithin der Einwand, die Rechtmässigkeit der Bewilligung zur Pfahlfundation sei nicht geprüft worden, unbegründet.
\n 3.1 Die Beschwerdeführer machen im Weiteren mit Antrag Ziff. 1c geltend, in Dispositiv Ziff. 4 des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses würden Auflagen bzw. Nebenbestimmungen zum integrierenden Bestandteil des Gesamtentscheides vom 6. Juni 2019 erklärt, welche gar nicht mehr existieren würden bzw. mit Regierungsratsbeschluss Nr. 332/2018 v. 15. März 2018 aufgehoben worden seien (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 17.7.2020 S. 4 it. b).
\n 3.2 Das Sicherheitsdepartement führt dazu vernehmlassend aus, die umstrittenen Auflagen im Gesamtentscheid des ARE vom 7. Juli 2017 würden sich auf das Bauprojekt Seemattpark beziehen, welches vom Regierungsrat mit RRB Nr. 332 vom 15. Mai 2018 zur Ergänzung an die Vorinstanzen zurückgewiesen worden sei. Das ergänzte Projekt Seemattpark habe in den Punkten, in welchen die Auflagen des Amtes für Umweltschutz und des Amtes für Arbeit im neuen Gesamtentscheid des ARE versehentlich weggelassen worden seien, keine Änderung erfahren. Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass der Regierungsrat diesen Mangel geheilt und die vergessenen Auflagen aus dem Gesamtentscheid vom 7. Juli 2017 zum integrierenden Bestandteil des Gesamtentscheides des ARE vom 6. Juni 2019 erklärt habe.
\n 3.3 Erfüllt ein Baugesuch die gesetzlichen Anforderungen nicht, ist grundsätzlich der Bauabschlag zu erteilen. Durch Nebenbestimmungen können jedoch untergeordnete Mängel eines Baugesuchs behoben werden (Urteil 1C_398/2016 vom 2. Februar 2017 Erw. 2.7 m.H.). Wann ein Mangel in diesem Sinne als von untergeordneter Natur zu qualifizieren ist und unter welchen weiteren Voraussetzungen mit einer Nebenbestimmung Mängel des Baugesuchs zu beheben sind, beurteilt sich grundsätzlich nach dem anwendbaren kantonalen und kommunalen Recht (Urteil BGer 1C_47/2016 v. 9.3.2017 Erw. 2.4 m.H. auf Stalder/Tschirky, in: Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, Rz. 2.64 ff.). Die betreffenden kantonalen und kommunalen Bestimmungen sind Ausdruck des Verhältnismässigkeitsprinzips (