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III 2020 94
 
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Entscheid vom 23. September 2020
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
MLaw Aaron Steiner, a.o. Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________ AG,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
 
gegen
 
Gemeinderat Schwyz, Herrengasse 17, Postfach 253, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Öffentliches Beschaffungsrecht (Ausschluss)
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Sachverhalt:
\n A. Im Amtsblatt Nr. 12 vom 20. März 2020 S. 733 f. hat die Gemeinde Schwyz die Bauarbeiten für die Sanierung der Schönenbuchstrasse, Ibach, im offenen Verfahren ausgeschrieben. Als Schlusstermin für die Offerteingabe wurde der 15. April 2020, 15.30 Uhr, festgesetzt. Die Arbeitsausschreibung erfolgte gleichentags auch durch Publikation auf www.simap.ch (vgl. Amtsblatt Nr. 12 vom 20.3.2020 S. 733 f.).
\n B. Am 15. April 2020 hat die A.________ AG persönlich und fristgerecht ein Angebot eingereicht (Vi-act. 1). Innert Frist gingen total vier Angebote ein (Vi-act. 1).
\n C. Im Protokollauszug vom 8. Mai 2020, Geschäft Nr. 130, stellte der Gemeinderat Schwyz fest, die A.________ AG hätte das Referenzblatt in der Submission nicht ausgefüllt und die projektspezifischen Schlüsselpersonen nicht benannt und damit die Eignungskriterien nicht erfüllt. Sie sei gestützt auf § 26 der Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (VIVöB; SRSZ 430.130) vom 15. Dezember 2004 vom Verfahren auszuschliessen. Der Zuschlag werde der C.________ AG als qualitativ-wirtschaftlich bestes Angebot erteilt (Bf-act. 2).
\n D. Am 25. Mai 2020 lässt die A.________ AG gegen die Zuschlagsverfügung beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen erheben:
\n In prozessualer Hinsicht:
\n 1. Der vorliegenden Beschwerde sei - zunächst superprovisorisch und alsdann definitiv - die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
\n 2. Der Vergabebehörde seien jegliche Vorkehrungen, die den Ausgang des Verfahrens präjudizieren könnten, zu untersagen, insbesondere sei ihr zu untersagen, das Beschaffungsverfahren durch eine Zuschlagsverfügung abzuschliessen.
\n In materieller Hinsicht:
\n 3. Es sei die Verfügung der Vorinstanz über den Ausschluss der Beschwerdeführerin aus dem streitgegenständlichen Beschaffungsverfahren vom 8. Mai 2020 aufzuheben.
\n 4. Der Zuschlag sei direkt an die Beschwerdeführerin zu erteilen, eventualiter sei die Vergabebehörde anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Zuschlag zu erteilen.
\n 5. Sub-Eventualiter sei, für den Fall, dass zwischenzeitlich bereits ein Werkvertrag abgeschlossen worden sein sollte, die Rechtswidrigkeit der Vergabe festzustellen.
\n 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.
\n E. Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 wurde der Beschwerde vom 25. Mai 2020 einstweilen bis auf Widerruf aufschiebende Wirkung erteilt. Der Vorinstanz und der C.________ AG als Zuschlagsempfängerin wurde Frist angesetzt zur Einreichung einer Vernehmlassung resp. der Zuschlagsempfängerin zum Verfahrensbeitritt als Beigeladene durch Einreichung einer Vernehmlassung. Alle Parteien wurden aufgefordert, sich innert Frist zur Akteneinsicht zu äussern.
\n F. Innert Frist ging seitens der C.________ AG keine Eingabe ein, womit sie auf einen Verfahrenseintritt als Beigeladene verzichtet hat.
\n G. Mit - innert erstreckter Frist eingereichter - Vernehmlassung vom 22. Juni 2020 beantragt die Vorinstanz:
\n 1. Die mit Eingang vom 25. Mai 2020 eingereichte Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
\n 2. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
\n F. Am 14. Juli 2020 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und hielt im Wesentlichen an ihren Anträgen fest.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Die Beschwerdeführerin beantragt in der Hauptsache die Aufhebung der Ausschluss- und Zuschlagsverfügung vom 8. Mai 2020 und die Erteilung des Zuschlages betreffend der Sanierung Schönenbuchstrasse, Ibach, an sie. Dies, weil ihr Ausschluss zu Unrecht erfolgt sei und bei Berücksichtigung ihres Angebotes der Zuschlag an sie erteilt werden müsse.
\n 2.1  Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtshängigkeit oder das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (vgl.