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\n \n \n III 2021 117
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| \n Entscheid vom 30. September 2021
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Irene Thalmann, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter
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| \n MLaw Simone Höfliger, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________ \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,
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| \n gegen
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| \n Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug)
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Sachverhalt:\n
A. Am 18. Juni 2021 hat das kantonale Verkehrsamt gegenüber A.________ (geb. ______) einen Sicherungsentzug (des Führer- sowie des Schiffsführerausweises) auf unbestimmte Zeit angeordnet (Dispositiv-Ziffer 1). Der Führerausweis war ihm bereits am 13. Oktober 2020 von der Kantonspolizei abgenommen worden (siehe Dispositiv-Ziffer 3). Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Sicherungsentzugs wurden von der Erfüllung folgender Auflagen abhängig gemacht (Dispositiv-Ziffer 5):
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- Einhaltung einer mindestens 6-monatigen Alkohol-, Betäubungsmittel- und Medikamentenabstinenz (Benzodiazepine, Benzodiazepin-ähnliche Substanzen, Opiate/ Opioide);
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- Regelmässige Behandlung der psychischen Erkrankung (Suchterkrankung und Depression) nach Dafürhalten des behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie;
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- Striktes Befolgen der ärztlichen Weisungen inklusive Einnahme der Medikamente wie verordnet;
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- Für eine positive Fahreignungsbeurteilung müssen folgende Basiskriterien vorliegen:
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o stabile Situation (je nach Krankheitsbild und Verlauf) seit mindestens 6 Monaten ausserhalb eines stationären Rahmens;
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o gute Therapiecompliance und -adhärenz;
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o gute Krankheitseinsicht (z.B. Frühwarnanzeichen erkennen, Psychoedukation);
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o keine Abhängigkeit oder Substanzmissbrauch (Alkohol, Betäubungsmittel, abhängigkeitserzeugende Medikamente wie z.B. Benzodiazepine
\n oder benzodiazepin-ähnliche Medikamente);
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o keine relevanten unerwünschten Nebenwirkungen durch verordnete Psychopharmaka;
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- Abklärung der Schlafstörungen und Einleiten einer adäquaten Behandlung in
\n einem akkreditierten schlafmedizinischen Zentrum;
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- Regelmässige Behandlung der Schmerzproblematik durch ein spezialisiertes Schmerzzentrum;
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- Neubegutachtung (inklusive Haaranalyse) bei einem Arzt/ einer Ärztin mit der Anerkennungsstufe 4 frühestens im Oktober 2021;
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- Die Abstinenz sowie die psychiatrische und somatische Behandlung sind über den Mindestzeitraum bis zur Neubegutachtung fortzusetzen;
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- Die Überprüfung der Abstinenz erfolgt mittels Haaranalyse. (…).
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- Bei einer Neubegutachtung sind ärztliche Zeugnisse (Fahreignung und psychische Erkrankung/en; Fahreignung und Erkrankung mit erhöhter Einschlafneigung; Fahreignung allgemein) vorzulegen;
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- Evtl. Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung.
\n Diese Sicherungsentzugsverfügung wurde u.a. mit den folgenden Ausführungen begründet:
\n Am 13.10.2020 fuhren Sie um ca. 13.00 Uhr, zusammen mit Ihrer Tochter, mit
\n einem Personenwagen von Ihrem Wohnort in Richtung _______ zum Naturschutzgebiet C.________ unter dem Einfluss von Medikamenten (Zolpidem) und in angetrunkenem Zustand. Als sich Ihre Tochter während einer Wanderung wegen
\n einer Meinungsverschiedenheit von Ihnen trennte und sich zu Fuss auf den Heimweg machte, versuchten Sie Ihr den Weg abzuschneiden. Dabei befuhren Sie unter anderem die mit einem Fahrverbot signalisierte ______strasse. Als diese zu Ende war, fuhren Sie über einen Wanderweg weiter ins Naturschutzgebiet. Schlussendlich blieben Sie mit Ihrem Fahrzeug, resp. mit dem rechten Vorder- und Hinterrad, in einem Graben stecken. Eine Atemalkoholprobe um ca. 17.15 Uhr ergab einen Wert von mind. 0.36 mg/l.
\n Vorliegend handelt es sich um eine schwere Verkehrsregelverletzung.
\n Aus dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom 09.11.2020 der Universität I.________, Institut für Rechtsmedizin, I.________, ging hervor, dass Sie zum Zeitpunkt des Ereignisses (13.30 Uhr) einen Blutalkoholwert von mind. 0.93 Gew. ‰ hatten. Weiter wurde die Einnahme/Applikation von Trazodon und Zolpidem bewiesen. Somit waren Sie aus forensisch-toxikologischer Sicht aufgrund der kombinierten Wirkung von Trinkalkohol und Zolpidem im Ereigniszeitraum fahrunfähig. Es bestanden Zweifel an der Fahreignung (vgl.