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\n \n \n III 2021 11
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| \n Entscheid vom 5. März 2021
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Irene Thalmann, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter
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| \n MLaw Tanja Marty, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Fürsorgebehörde B.________,
\n Vorinstanz I, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz II, \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Sozialhilfe (befristete Kürzung der Unterstützungsleistungen)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. _____) ist ledig und in der Gemeinde C.________ wohnhaft. Sie wird seit Jahren von der Fürsorgebehörde C.________ mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Ursprünglich betreute sie im gleichen Haushalt ihre Grosseltern. Mit Beschluss vom 17. September 2009 hatte die B..________ von ihr u.a. monatlich 12 Arbeitsbemühungen gefordert (Dispositiv-Ziffer 5) und von ihr verlangt, dass sie jede zumutbare Arbeitsstelle anzutreten habe (Dispositiv-Ziffer 7). Nach einer erfolglosen Beschwerde an den Regierungsrat gelangte A.________ ans Verwaltungsgericht Schwyz. Mit Entscheid III 2010 60 vom 18. August 2010 hat das Gericht die Beschwerde insoweit teilweise gutgeheissen, als die erwähnten Dispositiv-Ziffern 5 und 7 ersatzlos aufgehoben wurden. Zudem wurde in den Erwägungen u.a. sinngemäss ausgeführt, solange die Beschwerdeführerin mit der Vollzeitpflege ihrer kranken Grosseltern beschäftigt sei, könne von ihr nicht verlangt werden, dass sie eine Arbeitsstelle antrete und dass sie regelmässig entsprechende Arbeitsbemühungen vorzunehmen habe (vgl. Archiv-Nr. 322/10).
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B. Nach dem Tode des Grossvaters (am _____) betreute A.________
\n weiterhin ganztags ihre pflegebedürftige Grossmutter (ohne ausserhäusliche Erwerbsarbeit). Am 8. Mai 2013 ersuchte sie erneut um wirtschaftliche Sozialhilfe. Nach einer mündlichen Anhörung (15.3.2013) verlangte die Fürsorgebehörde C.________ mit Beschluss vom 4. Juli 2013 von A.________ unter anderem, dass sie (nebst der Betreuung der Grossmutter) mindestens ein 50%-Arbeitspensum aufzunehmen und ab September 2013 monatlich 5 Arbeitsbemühungen zu belegen habe. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wurde vom Regierungsrat am 14. Januar 2014 abgewiesen. Dagegen beschwerte sie sich beim Verwaltungsgericht. Mit Entscheid III 2014 26 vom 27. März 2014 hat das Gericht die angefochtenen Beschlüsse aufgehoben und die Sache an die B..________ zur ergänzenden Abklärung zurückgewiesen. Für diese Rückweisung waren sinngemäss u.a. folgende Aspekte von Bedeutung (Archiv-Nr. 106/14):
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- dass es nach der Aktenlage nicht in Frage kam, die pflegebedürftige Grossmutter regelmässig während eines Halbtages alleine zu lassen;
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- dass eine allfällige andere Betreuung der kranken Grossmutter (inkl. Kosten/
\n Spitex etc.) nicht substantiiert abgeklärt worden war;
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- dass auch an die Zukunft der (damals 40-jährigen Beschwerdeführerin) zu denken war mit dem Hinweis, wonach je länger sie dem Arbeitsmarkt fernbleibe, desto schwieriger es (künftig) werde, dass sie eine bezahlte Stelle finden könne;
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- dass unklar war, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin eine Ausbildung als Pflegehelferin absolviert habe;
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- und dass die Beschwerdeführerin damals einen angeschlagenen (eigenen) Gesundheitszustand geltend machte, weshalb eine aktuelle Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch die behandelnden Ärzte geboten erschien.
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C. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2016 hat die Fürsorgebehörde C.________ gegenüber A.________ im Dispositiv was folgt festgehalten (Vi-act. 7):
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\n - Die nichtgemeldeten Lohneinnahmen von Fr. 1'139.05 müssen in monatlichen Raten von 15% des Grundbedarfes verrechnet werden.
\n - Die B..________ ermahnt A.________, sämtliche Einnahmen zu melden. Ansonsten droht ihr eine Sanktion und eine Strafanzeige.
\n - Sämtliche Veränderungen der persönlichen Situation von A.________ sind der Fürsorgebehörde C.________ unverzüglich zu melden.
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\n Dieser Beschluss ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
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D. Nachdem A.________ am 15. September 2017 bei der IV-Stelle Schwyz ein Leistungsbegehren eingereicht hatte und entsprechende Abklärungen vorgenommen worden waren, verfügte die IV-Stelle am 22. Mai 2019, dass auf das Leistungsbegehren nicht eingetreten werde. In der Begründung dieser unangefochten gebliebenen Verfügung wurde unter anderem ausgeführt, dass A.________ drei verschiedene Termine beim Gutachter Dr.med. D.________ (Psychiater) versäumt habe (vgl. Vi-act. 6).
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E. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2019 kürzte die Fürsorgebehörde C.________ gegenüber A.________ im Unterstützungsbudget den Grundbedarf (Fr. 986.--) für die Dauer von 2 Monaten (ab 1.12.2019) um 15% bzw. um Fr. 147.90. Zudem wurde der Anspruch auf Integrationszulagen verneint. Diese Kürzung wurde mit der Verletzung von Mitwirkungspflichten bzw. damit begründet, dass A.________ \"nicht am Beschäftigungsprogramm der Halle 44\" teilgenommen habe (zwischenzeitlich waren die Pflegedienste für die Grossmutter entfallen, vgl. die Beschwerde vom 13.10.2020 an den Regierungsrat, S. 3). In Dispositiv-Ziffer 2 wurde A.________ verpflichtet, umgehend an einem Praktikum oder einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen, andernfalls eine weitere Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe drohe. Zudem wurde sie ermahnt, ihre Mitwirkungspflichten und die Auflagen der B..________ zu erfüllen (vgl. Vi-act. 10).
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F. Mit Beschluss vom 23. Januar 2020 kürzte die Fürsorgebehörde C.________ den (geringfügig höheren) Grundbedarf von Fr. 997.-- für die Dauer von 6 Monaten um 15% bzw. um jeweils Fr. 149.55; es wurde festgehalten, dass kein Anspruch auf Integrationszulagen und allfällige Einkommensfreibeträge bestehe. Diese Massnahmen wurden mit der fehlenden Teilnahme an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder an einem Praktikum sowie damit begründet, dass A.________ ungeachtet ihrer Ankündigung keine Arbeitsstelle belegen konnte (Vi-act. 11).
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G. Mit Schreiben vom 13. Februar 2020 forderte die Fürsorgebehörde C.________ A.________ auf, am 20. Februar 2020 einen Termin bei der kommunalen Sozialberatung zu wahren (Vi-act. 2). Analoge Aufforderungen folgten am 5. März 2020 für einen Termin am 12. März 2020 (Vi-act. 3) und am 26. Juni 2020 für einen Termin am 7. Juli 2020 (Vi-act. 4). In allen Aufforderungen wurde bei Missachtung der Gesprächstermine eine weitere Kürzung des Grundbedarfs um 15% für 6 Monate angedroht. Den Termin vom 7. Juli 2020 sagte A.________ mit E-Mail vom 7. Juli 2020 ab mit der Begründung, dass sie eine Arbeitsstelle als Putzhilfe anschauen werde (Vi-act. 5). Am 11. August 2020 führte der Sekretär der B..________ zur Wahrung des rechtlichen Gehörs ein Gespräch mit A.________ durch (Vi-act. 5).
\n Mit Beschluss Nr. 165 vom 24. September 2020 hat die B..________ gegenüber A.________ im Dispositiv was folgt verfügt (vgl. Vi-act. 1):
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\n - Die Unterstützung für A.________ wird nach den SKOS-Richtlinien ab
\n 1. Oktober 2020 gekürzt. Die Kürzung ist in ihren Positionen kumulativ: \n
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- 15% vom Grundbedarf (Fr. 997.00) für die Dauer von 3 Unterstützungsmonaten im Betrag von monatlich Fr. 149.55
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- Verlust des Anspruchs auf Integrationszulagen und allfällige Einkommens-freibeträge
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\n - Falls A.________ keine Arbeitsstelle vorweisen kann, so hat sie umgehend in einem Praktikum oder einem Arbeitsintegrationsprogramm teilzunehmen. Ansonsten wird eine weitere Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe in Aussicht gestellt. Bei einer Teilanstellung ist das Arbeitsintegrationsprogramm je nach Arbeitspensum anzupassen.
\n - Die B..________ ermahnt A.________, ihrer Mitwirkungspflicht nachzu-kommen und die Auflagen der B..________ zu erfüllen.
\n - A.________ ist verpflichtet, Termine bei der Sozialberatung E.________ und dem Job Coach der Gemeinde C.________ wahrzunehmen und die Weisungen zu befolgen. Sollte ein Termin aus medizinischen Gründen nicht möglich sein, so ist ein entsprechendes Arztzeugnis einzureichen.
\n - Die nichtgemeldeten Lohneinnahmen, müssen in monatlichen Raten von 15% des Grundbedarfes verrechnet werden.
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H. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 947/2020 vom 15. Dezember 2020 abgewiesen, soweit er darauf eingetreten ist.
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I. Mit einer Eingabe vom 13. Januar 2021 an den Regierungsrat beschwerte sich A.________ über die verfügten Kürzungen der wirtschaftlichen Hilfe. Sinngemäss beantragt sie eine Aufhebung dieser Kürzungen. Der Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter (Eingang am 15.1.2021).
\n Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2021 beantragte das (im Auftrag des Regierungsrates handelnde) Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Die B..________ liess sich nicht vernehmen.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die Zuständigkeit, die Zulässigkeit des Rechtsmittels sowie die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches (