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\n \n \n III 2021 126
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| \n Entscheid vom 8. März 2022
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin
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| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Gemeinderat Schübelbach, Grünhaldenstrasse 3,
\n Postfach 74, 8862 Schübelbach, \n - Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
\n Postfach 1186, 6431 Schwyz, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n \n - C.________,
\n Beschwerdegegner, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________, \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (nachträgliche Baubewilligung; Wieder- \n herstellung)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ ist Miteigentümerin der ausserhalb der Bauzonen in der Landwirtschaftszone gelegenen Parzellen KTN 001 (E.________; rund 2.5 ha) und KTN 002 (F.________; rund 1.5 ha), Schübelbach. Auf Anzeige von C.________ hin forderte das Amt für Landwirtschaft (AFL) den Gemeinderat Schübelbach mit Schreiben vom 9. und 12. März 2015 auf, A.________ zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs für die (u.a. im April 2006) festgestellten Abweichungen vom (im Mai 2003) ursprünglich bewilligten Projekt (Abbruch und Neubau Stallanbau mit drei Pferdeboxen) zu verpflichten.
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B.1 Am 31. März 2015 erhoben C.________ beim Regierungsrat Aufsichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Gemeinderat Schübelbach zu verpflichten, A.________ die Benützung der unbewilligten Anlagen und Bauten per sofort und unter Strafandrohung zu verbieten (Verfahren VB 75/2015 [Verfahren I]).
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B.2 Am 17. April 2015 reichte A.________ beim Gemeinderat Schübelbach ein nachträgliches Baugesuch für drei zusätzliche Pferdeboxen und einen Auslaufplatz beim Stall ein. Das Bauvorhaben wurde im Amtsblatt Nr. xy publiziert und öffentlich aufgelegt. Hiergegen erhoben neben einer Drittperson C.________ öffentlich-rechtliche Einsprache und beantragten unter anderem die sofortige Einstellung der Nutzung des Pensionspferdebetriebes.
\n Mit Verfügung vom 11. August 2015 beschränkte das AFL die maximal zulässige Zahl der von A.________ im Stallgebäude gehaltenen Pferde auf maximal drei Tiere. Einer allfälligen Beschwerde betreffend das Nutzungsverbot für die drei weiteren Boxen bzw. drei Pferde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Hiergegen erhob A.________ mit Eingabe vom 28. August 2015 Beschwerde beim Regierungsrat (Verfahren VB 196/2015 [Verfahren II]).
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B.3 Mit Beschluss (RRB) Nr. 1059 vom 10. November 2015 schrieb der Regierungsrat die Beschwerde I (VB 75/2015) als gegenstandslos ab und wies die Beschwerde II (VB 196/2015) ab. Die von A.________ gegen die Abweisung ihrer Verwaltungsbeschwerde (II) erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit VGE III 2015 216 vom 30. März 2016 ab.
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C.1 Mit Gesamtentscheid vom 10. September 2015 und mit Beschluss vom 22. September 2015 haben das Amt für Raumentwicklung (ARE) und der Gemeinderat Schübelbach (GRB Nr. 286a) die Einsprachen der Drittperson sowie von C.________ abgewiesen und die Baubewilligung für das nachträgliche Baugesuch u.a. unter folgender Auflage erteilt:
\n 2.1.
Der Rückbau und die Rekultivierung des Allwetterauslaufes hat im Sinne des kantonalen Gesamtentscheides vom 10.09.2015 innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu erfolgen.
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C.2 Die von C.________ dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat mit Beschluss (RRB) Nr. 275/2016 vom 22. März 2016 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hat mit Verwaltungsgerichtsentscheid VGE III 2016 83 vom 28. September 2016 die von C.________ dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutgeheissen, den angefochtenen Regierungsratsbeschluss Nr. 275/2016 vom 22. März 2016 sowie den Gemeinderatsbeschluss Nr. 286a vom 22. September 2015 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an den Gemeinderat zurückgewiesen. Zum einen hätten auch ein Zwischenboden und eine Aussentreppe Gegenstand des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens sein müssen (Erw. 3.5). Zum andern war abzuklären, ob die Pensionspferdehaltung durch einen neuen Pächter (mit Pachtbeginn per 1.1.2017) zulässig ist (Erw. 5.5).
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C.3 Am 31. Dezember 2016 liess A.________ das Baugesuch vom 17. April 2015 zurückziehen (RR-act. III/02/B10). Daraufhin teilte ihr das ARE mit, dass dieses Baugesuch nur abgeschrieben werden könne, wenn sie ein neues nachträgliches Baugesuch einreiche (vgl. RR-act. III/02/B6: RRB Nr. 15/2019 vom 15.1.2019 Ingress lit. D). Am 16. Februar 2017 reichte A.________ bei der Gemeinde Schübelbach ein neues Baugesuch u.a. betreffend die bereits erstellten drei zusätzlichen Pferdeboxen, einen Zwischenboden und einen Auslaufplatz ein, welches im Amtsblatt Nr. yz publiziert und öffentlich aufgelegt wurde. Dagegen liessen C.________ am
22. März 2017 wiederum Einsprache erheben.
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C.4 Das ARE hat am 21. Februar 2017 das Verfahren betreffend Baugesuch vom 17. April 2015 abgeschrieben. Eine dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde von C.________ hat der Regierungsrat mit Beschluss RRB Nr. 518/2017 vom 4. Juli 2017 abgewiesen (RR-act. III/02/B12; RR-act. III/02/B6: RRB Nr. 15/2019 vom 15.1.2019 Ingress lit. D). Der Gemeinderat schrieb das ursprüngliche Baubewilligungs- und Einspracheverfahren 2015-0028 / B2015-0525 mit Beschluss Nr. 323 vom 5. September 2017 als gegenstandslos geworden ab (RR-act. III/02/B1: GRB Nr. 229 vom 11.8.2020 Ingress lit. E).
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D.1 Das ARE tätigte (ab Mai 2017) ergänzende Abklärungen und nahm unter anderem am 29. November 2017 einen Augenschein auf KTN 001 vor (RR-act. III/02/B33). Auf wiederholtes Verlangen des ARE liess A.________ am 6. Juli 2018 den Pachtvertrag mit der G.________ AG mit Beginn ab 1. Mai 2018 einreichen (RR-act. III/02/B19).
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D.2 Am 25. Juli 2018 liessen C.________ bei der Baubewilligungsbehörde neben der Abweisung des Baugesuchs den Erlass eines sofortigen Nutzungsstopps beantragen. Am 20. August 2018 liessen C.________ beim Regierungsrat eine \"Aufsichtsbeschwerde\" betreffend Nutzungsverbot für die drei am 8. Juli 2003 bewilligten Pferdeboxen erheben, welche als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegengenommen wurde.
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D.3 Mit RRB Nr. 05/2019 vom 15. Januar 2019 hiess der Regierungsrat diese Beschwerde gut und wies die Vorinstanzen an, über den Antrag der Beschwerdeführer vom 25. Juli 2018 um Erlass eines sofortigen Nutzungsverbots für die drei am 8. Juli 2003 bewilligten Pferdeboxen mit einer anfechtbaren Verfügung zu entscheiden. Für die drei nachträglich im Stall eingebauten Pferdeboxen sowie den Auslaufplatz, beides auf KTN 001, gelte bereits das Nutzungsverbot vom 11. August 2015 (vgl. zit. RRB Erw. 1.1; RR-act. III/02/B6).
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D.4 Am 20. Februar 2019 verfügte das AFL ein Nutzungsverbot für das Stallgebäude (Gebäude Nr. 008) auf dem Grundstück KTN 001 Schübelbach als Pferdestall und die Auslaufplätze bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung (RR-act. III/02/B7). Eine von A.________ dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wurde vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 253/2019 vom 9. April 2019 abgewiesen (RR-act. III/02/B9).
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D.5 Nach weiteren Gewährungen des rechtlichen Gehörs und Stellungnahmen reichte die H.________ auf Verlangen der Baugesuchszentrale sowie im Auftrag von A.________ ein vom 16. Juli 2019 datierendes detailliertes Betriebskonzept ein (RR-act. III/02/B21).
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E.1 Mit Gesamtentscheid vom 29. Juni 2020 verfügte das ARE was folgt:
\n 1.
Die kantonale Baubewilligung für das Baugesuch B2017-0225 von A.________ wird im Sinne der Erwägungen verweigert.
\n 2.
Die Einsprache von C.________ wird gutgeheissen, soweit kantonale Zuständigkeit besteht.
\n 3.
Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sind die ohne Baubewilligung erstellten baulichen Massnahmen innert drei Monaten ab Rechtskraft dieser Verfügung im Sinne der Erwägungen zurückzubauen. Folgende Rückbaumassnahmen sind damit verbunden:
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- Rückbau Trennwände der Boxe Nr. 2 und des Futterlagers sowie Rückbau der Boxenabtrennung der Pferdebox südöstlich des Geräteschopfes zum Stallanbau.
\n Sämtliche der Pferdehaltung dienenden Einrichtungen in den nicht bewilligten Pferdeboxen (wie Tränkebecken, Futterraufen oder (Kraftfutter-)Krippen) sind zu demontieren.
\n Die Frischwasserzuleitungen und die Abwasserableitung ins Obergeschoss des Stallanbaus sind vollständig zurückzubauen. Zudem ist allfällig in den Umfassungswänden und in der Decke des vom Ballenlager abgetrennten Raumes eingebrachtes Isolationsmaterial zu entfernen.
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- Der Auslaufplatz ist bis auf eine Fläche von 108 m2 rückzubauen (3 x 36 m2).
\n Die übrige Auslauffläche ist fachgerecht zu rekultivieren. Die Schichtstärken des Unter- und Oberbodens sind so zu erstellen, dass nach der Rekultivierung der Flächen eine Nutzungseignungsklasse NEK 5 resultiert (FFF 3. Klasse).
\n 4.
(Vollstreckungsandrohung)
\n 5.
Die Nutzung des Stallgebäudes (Gebäude Nr. 008) auf dem Grundstück KTN 001 Schübelbach als Pferdestall und die Nutzung des 108 m2 umfassenden Allwetterauslaufes bleibt gestützt auf