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III 2021 129
 
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Entscheid vom 30. September 2021
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
MLaw Simone Höfliger, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
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  1. Bezirksschulrat B.________,
  2. \n
  3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  4. \n
Vorinstanzen,
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Gegenstand
Schulrecht (Fernunterricht)
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Sachverhalt:
\n A. C.________ besuchte im Schuljahr 2020/2021 die dritte Klasse der Sekundarschule in der Stammklasse ___ im Schulhaus D.________ bei der Klassenlehrperson E.________. Mit Schreiben (E-Mail, vgl. Vi-act II/02/Beilage 1, S. 1) vom 27. November 2020 wies die Klassenlehrperson die Eltern von C.________, A.________ und F.________, darauf hin, dass ihr Sohn mehrfach gegen die in den Schulinnenräumen sowie auf dem Schulareal geltende Schutzmaskentragpflicht verstossen habe. Weiter informierte sie die Eltern über die von der Schulleitung getroffenen Konsequenzen in dieser Angelegenheit, wonach C.________ bei fünf weiteren Verstössen gegen die Schutzmaskentragpflicht an einem Mittwochnachmittag in der Schule nachsitzen müsse und bei weiteren fünf Verstössen ein Timeout erfolge. Diese Mitteilung wurde von A.________ und F.________ zur Kenntnis genommen (E-Mail, vgl. Vi-act II/02/Beilage 1, S. 2). Am 20. Januar 2021 musste C.________ zu einem Strafnachmittag erscheinen, da er (erneut) fünf Mal die Schutzmaskentragpflicht nicht eingehalten hatte. Da er zu diesem Strafnachmittag verspätet und ohne Maske erschien, wurde er jedoch wieder nach Hause geschickt. Am 22. Januar 2021 (Freitag) wurde für C.________ ein Tages-Timeout angeordnet. C.________ kehrte am 25. Januar 2021 (Montag) wieder in den Unterricht zurück. Mit Schreiben vom 5. Februar 2021 (vgl. Vi-act. II/02/Beilage 3) teilte der Schulleiter A.________ und F.________ mit, dass ihr Sohn C.________ mittlerweile sieben Mal gegen die Schutzmaskentragpflicht verstossen habe. Weiter wies der Schulleiter auf das drohende Timeout bzw. den Fernunterricht hin, sollte C.________ noch drei weitere Verstösse gegen die Schutzmaskentragpflicht begehen. Am 9. Februar 2021 fand ein Gespräch zwischen A.________ und dem Rektor statt (vgl. Vi-act. I/01/Beilage 2, S. 3 Abs. 3 ff.). Ausserdem äusserten sich A.________ und F.________ mit Schreiben (E-Mail, vgl. Vi-act. I/01/Beilage 2) vom 13. Februar 2021 nochmals zur Sache.
\n B. Am 11. März 2021 ordnete der Schulleiter des Schulhauses D.________ gegenüber C.________ schriftlich (vgl. Vi-act. I/01/Beilage 1) den angedrohten Fernunterricht an, da dieser insgesamt zehn Mal gegen die in den Schulräumen und auf dem Schulareal geltende Schutzmaskentragpflicht verstossen hatte. Die angeordnete Massnahme sah vor, dass C.________ vom 15. März 2021 bis
\n 28. März 2021 im Fernunterricht zu Hause bleiben müsse. Für den Fall des Nichteinverständnisses mit dieser Massnahme wurden die Eltern auf die Möglichkeit einer Einsprache beim Rektorat hingewiesen.
\n C. A.________ reichte daraufhin am 15. März 2021 beim Schulpräsidenten der Schulen G.________ eine Einsprache ein (vgl. Vi-act. I/01/Beilage 2) mit dem Antrag, \"Das Fehlverhalten der Schulleitung & die gezielte Diskriminierung einzelner Kinder ist strafrechtlich zu überdenken. Wir erwarten eine klärende Antwort und den Vorschlag einer Wiedergutmachung bis 22. März 2021\".
\n Mit Schreiben vom 19. März 2021 (vgl. Vi-act. II/03/Anhang) wies der Rektor die Einsprache ab; in der Rechtsmittelbelehrung wurde der Bezirksschulrat B.________ als Beschwerdeinstanz bezeichnet.
\n D. C.________ absolvierte den angeordneten Fernunterricht. Dabei wurde ihm das Material über Microsoft Teams zur Verfügung gestellt und Prüfungen absolvierte er in einem Einzelzimmer in der Schule.
\n E. Ebenfalls am 15. März 2021 (Postversand) erhob A.________ beim Bildungsdepartement des Kantons Schwyz \"Einsprache\" gegen den gegenüber seinem Sohn C.________ angeordneten Fernunterricht (vgl. Vi-act. I/01 [Verwaltungsbeschwerde vom 15.3.2021]). Der Antrag entspricht wörtlich demjenigen, den er auch dem Schulpräsidenten unterbreitet hatte.
\n Das Bildungsdepartement überwies die Eingabe von A.________ mit Schreiben vom 16. März 2021 (vgl. Vi-act. I/01, [Schreiben vom 16.3.2021]) zur Behandlung an den mit der Verfahrensinstruktion betrauten Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements, welcher ein Beschwerdeverfahren (VB 51/2021) eröffnete.
\n F. Mit Schreiben vom 17. März 2021 (vgl. Vi-act. III/02) forderte der Leiter des Rechts- und Beschwerdedienstes A.________ auf, mitzuteilen, ob sich seine Eingabe gegen die Anordnung des Schulleiters oder gegen einen allfälligen Einspracheentscheid des Rektors der Schule G.________ richte. Hierauf reagierte A.________ mit Schreiben vom 18. März 2021 (Postaufgabe; Vi-act. I/02), jedoch ohne Beantwortung der gestellten Frage. Am 14. April 2021 meldete A.________ dem Rechts- und Beschwerdedienst per E-Mail (vgl. Vi-act. I/03) weitere Vorkommnisse, welche sich auf dem Schulareal ereignet haben sollen. Mit Vernehmlassung vom 19. April 2021 (vgl. Vi-act. II/02) beantragte der Bezirksschulrat B.________:
\n -          Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.
\n -          Unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
\n G. Mit Beschluss (RRB) Nr. 502/2021 vom 6. Juli 2021 entschied der Regierungsrat wie folgt:
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    \n
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. \n
  3. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Er hat seinen Anteil innert 120 Tagen der Staatskanzlei zu überweisen.
  4. \n
  5. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
  6. \n
\n (4.-6. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n H. Mit Eingabe vom 26. Juli 2021 (Postaufgabe gleichentags) erhebt A.________ gegen den RRB Nr. 502/2021 (Versand am 7.7.2021) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
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    \n
  1. Der Entscheid des Regierungsrates ist vollumfänglich aufzuheben.
  2. \n
\n Die Sache sei zur detaillierten Abklärung der Sachlage an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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    \n
  1. Auf die Beschwerde ist einzugehen. Da die Beschwerdepunkte 1-3 im Beschwerdeentscheid vom 6. Juni 2021 nicht korrekt anerkannt werden.
  2. \n
  3. Wahrung der Interessen.
  4. \n
\n Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.
\n I. Mit Vernehmlassung vom 13. August 2021 beantragt das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Den inhaltlich gleichen Antrag stellt vernehmlassend am 18. August 2021 auch der Bezirk H.________.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Der Regierungsrat erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen, Anordnungen im besonderen Rechtsverhältnis bzw. Sonderstatusverhältnis, wie es beispielsweise beim Verhältnis zwischen Staat und Schülern der Fall sei, komme nach herrschender Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich kein Verfügungscharakter zu. Die Anordnung, im Schulbereich eine Schutzmaske zu tragen, tangiere jedoch die persönliche Freiheit der einzelnen Schüler im Sinne von