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\n \n \n III 2021 12
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| \n Entscheid vom 22. Februar 2021
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Irene Thalmann, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter
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| \n MLaw Tanja Marty, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug)
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Sachverhalt:\n
A. Am 7. Januar 2021 ist beim kantonalen Verkehrsamt Schwyz eine Mitteilung der IV-Stelle Schwyz eingegangen, wonach gemäss einem polydisziplinären medizinischen Gutachten vom 16. September 2020 die Fahreignung von A.________ (geb. _____1962) fraglich sei.
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B. Gestützt auf diese Meldung der IV-Stelle hat das Verkehrsamt ebenfalls am 7. Januar 2021 einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises für unbestimmte Zeit angeordnet. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einem Verkehrsmediziner SGRM abhängig gemacht. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
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C. Gegen diese Verfügung liess A.________ am 14. Januar 2021 beim Verwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
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\n - Die Verfügung des Verkehrsamtes Schwyz vom 7. Januar 2021 betreffend vorsorglicher Sicherungsentzug des Führerausweises sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens der Führerausweis wieder herauszugeben.
\n - Das Verkehrsamt Schwyz sei unverzüglich anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Führerausweis wieder herauszugeben.
\n - Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
\n - Das Verkehrsamt Schwyz sei zu beauftragen, betreffend der Beschwerdeführerin eine verkehrsmedizinische Untersuchung zu veranlassen.
\n - Es sei richterlich Vormerk zu nehmen, dass sich die Beschwerdeführerin einer verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht widersetzt.
\n - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz.
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D. Mit gerichtlicher Verfügung vom 15. Januar 2021 wurde u.a. festgehalten, dass aktuell die entzogene aufschiebende Wirkung prima vista nicht wiederhergestellt werden könne, weil die betreffenden Akten (u.a. das entsprechende medizinische Gutachten der IV-Stelle) noch nicht vorliegen würden.
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E. Mit Vernehmlassung vom 27. Januar 2021 beantragte das Verkehrsamt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
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F. Nach Kenntnisnahme der Vernehmlassung teilte die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter dem Gericht am 2. Februar 2021 mit, dass zwischenzeitlich eine Anmeldung für eine verkehrsmedizinische Untersuchung erfolgt sei. Zudem wurde beantragt, bis zum Vorliegen des Abklärungsergebnisses sei das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht formlos zu sistieren.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (