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III 2021 133
 
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Entscheid vom 18. Februar 2022
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
 
lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
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Parteien
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    \n
  1. A.________,
  2. \n
  3. B.________,
  4. \n
  5. C.________,
  6. \n
  7. D.________,
  8. \n
  9. E.________,
  10. \n
  11. F.________,
  12. \n
  13. G.________,
  14. \n
  15. H.________,
  16. \n
  17. I.________,
  18. \n
  19. J.________,
  20. \n
  21. K.________,
  22. \n
  23. L.________,
  24. \n
  25. M.________,
  26. \n
  27. N.________,
  28. \n
  29. O.________,
  30. \n
  31. P.________, A.________,
  32. \n
Beschwerdeführer,
\n alle vertreten durch Rechtsanwältin Dr.iur. Q.________,
 
gegen
 
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    \n
  1. Bezirksrat Einsiedeln, Hauptstrasse 78, Postfach 161, 8840 Einsiedeln,
  2. \n
  3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  4. \n
Vorinstanzen,
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    \n
  1. R.________,
  2. \n
  3. Amt für Gewässer, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1214, 6431 Schwyz,
  4. \n
Beigeladene,
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Gegenstand
Umweltschutzrecht (Unterhalt Schmutzwasserleitung: Kündigung Unterhaltsvertrag)
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Sachverhalt:
\n A. Mit Beschluss (BRB) Nr. 294 vom 11. April 1985 verfügte der Bezirksrat Einsiedeln nach vorausgegangenen Verhandlungen zwischen den Vertretern der Bezirksverwaltung Einsiedeln und der - seit 1985 als Interessengemeinschaft konstituierten - P.________ betreffend die Hausanschlüsse im Gebiet W.________ was folgt:
\n 1. Die Interessengemeinschaft \"P.________\" wird aufgefordert, die Hausanschlüsse im Trennsystem auszuführen. Massgebend ist das Projekt des Ingenieurbüros X.________ vom 9.3.1984 (Planer Nr. 509-1).
\n 2. Die Ausführung hat innert sechs Monaten, d.h. bis spätestens 31. Oktober 1985 zu erfolgen.
\n 3. Gestützt auf das Kanalisations-Reglement des Bezirkes Einsiedeln und der Sonderbauvorschriften des Überbauungsplanes \"P.________\" sind die Kosten für die privaten Leitungen von den Grundeigentümern zu tragen.
\n 4. Die von der Interessengemeinschaft \"P.________\" vorgelegte Hausanschluss-Variante 3 wird als ungenügende und nicht verantwortbare Lösung abgelehnt.
\n 5./6. (Rechtsmittelbelehrung/Zufertigung).
\n Hiergegen erhob die Interessengemeinschaft P.________ am 9. Mai 1985 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben.
\n 2. Anstelle der vom Bezirksrat angeordneten Variante 1 sei die Anschlussvariante 3 verbindlich zu erklären.
\n 3. Insbesondere sei dabei:
\n a) die Leitung der Neuunterquerung der Kantonsstrasse durch den Bezirk zu erstellen
\n  und habe
\n b) der Bezirk weitere interne Leitungen zu erstellen oder die Mehrkosten der internen Sanierung zu übernehmen.
\n 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bezirks Einsiedeln.
\n Hierauf führte das Justizdepartement einen Augenschein durch und holte beim Amt für Umweltschutz (AFU) einen Auskunftsbericht ein. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und weiteren Verhandlungen zwischen den Parteien unter Einbezug des AFU unterbreitete das Justizdepartement den Parteien folgenden Vergleichsvorschlag:
\n 1.  Die Mitglieder der Interessengemeinschaft P.________ (IG P.________) werden als Verfahrensparteien sowohl für das erstinstanzliche wie auch für das Beschwerdeverfahren anerkannt. Die Beschwerdeführer verzichten darauf, geltend zu machen, die Verfügung sei nicht ordnungsgemäss eröffnet worden.
\n 2. Die Beschwerdeführer akzeptieren die Realisierung der Anschlussvariante 1.
\n 3. Der Bezirksrat Einsiedeln richtet den Beschwerdeführern für die privaten Abwasseranlagen den gesetzlichen vorgesehenen Beitrag von 15 % aus (§ 8 der Ausführungsvorschriften zur kantonalen Vollzugsverordnung zum Gewässerschutzgesetz vom 23. Februar 19 76).
\n 4. Der Bezirksrat leitet das Projekt an die kantonalen Amtsstellen weiter mit dem Gesuch um Ausrichtung eines Kantonsbeitrages im Umfange von 15 % (§ 8 Ausführungsvorschriften).
\n 5. Der Bezirk Einsiedeln übernimmt nach Fertigstellung und Abnahme der Anlage den Unterhalt derselben, soweit es sich dabei nicht um Hausanschlüsse handelt.
\n 6. Die bisher angefallenen Planungskosten gehen zulasten des Bezirkes (s. Ver-nehmlassung vom 19. Juni 1985).
\n 7. Die Verfahrenskosten tragen die Parteien je zur Hälfte.
\n 8. Die Parteikosten werden von den Parteien getragen.
\n Nachdem die Parteien diesem Vergleich zustimmten, schrieb der Regierungsrat das Beschwerdeverfahren mit Beschluss (RRB) Nr. 967 vom 23. Mai 1989 als gegenstandslos geworden am Protokoll ab.
\n B. Mit Beschluss (BRB) Nr. 212 vom 8. März 1990 sicherte der Bezirksrat Einsiedeln der P.________ bei einem Kostenvoranschlag von Fr. 160'000.-- den Kostenanteil von 15 % entsprechend Fr. 24'000.-- zu (Disp.-Ziff. 1). Disp.-Ziff. 4 dieses Beschlusses lautet wie folgt:
\n 4. Die Übernahme des Kanalisationsunterhaltes ist zwischen der P.________ und dem Bezirk Einsiedeln vor Inbetriebnahme der Kanalisationsanlage mit einer vertraglichen Vereinbarung zu regeln.
\n Die Interessengemeinschaft sah indes angesichts des RRB Nr. 967 vom 23. Mai 1989 keinen Anlass für zusätzliche Vereinbarungen, was sie dem Bezirk mit Schreiben vom 19. Dezember 1994 mitteilte und in der Folge auch im Jahr 2020 mit E-Mail vom 5. September sowie Schreiben vom 23. September wieder bestätigte (Verfahren III 2021 120 Bf-act. 8, 9 und 11).
\n C. Mit Schreiben vom 8. Februar 2021 informierte der Bezirk Einsiedeln die P.________ (Verfahren III 2021 120 Bf-act. 12), eine Abklärung der Sach- und Rechtslage habe ergeben, dass Ziff. 5 des Vertrages aus dem Jahr 1989 nicht mehr den geltenden Vorschriften entspreche, durch den Bezirk im Interesse des Legalitätsprinzips in Wiedererwägung gezogen werden und eine Unterhaltsregelung entfallen müsse. Festzuhalten sei, dass 1989 kein Sachentscheid mit materieller Rechtskraft ergangen sei und eine Anpassung überholter, fehlerhafter Verträge nach Lehre und Praxis jederzeit möglich sei. Hierzu werde der Miteigentümergemeinschaft das rechtliche Gehör gewährt. Hiervon liessen 13 von 16 Grundeigentümern mit gemeinsamer Eingabe vom 1. März 2021 Gebrauch machen (Verfahren III 2021 120 Bf-act. 6).
\n D. Mit BRB Nr. 2021.42 vom 17. März 2021 beschloss der Bezirksrat Einsiedeln was folgt:
\n 1. Ziff. 5 des Vergleichs von 1989 wird per 31. März 2021 gekündigt bzw. gilt ab 1. April 2021 als aufgehoben.
\n 2. Die an GB Y.________ und GB Z.________ in unselbständigem Miteigentum in Zwangsgemeinschaft verbundenen, jeweiligen Eigentümer sind, soweit sie es nicht schon sind, ab 1. April 2021 verantwortlich für Bau, Betrieb und Unterhalt ihrer privaten Abwasseranlage bis zur Hauptleitung des Bezirks gemäss rechtskräftigem Erschliessungsplan des Bezirks Einsiedeln.
\n 3. Den an GB Y.________ und GB Z.________ in unselbständigem Miteigentum in Zwangsgemeinschaft verbundenen, jeweiligen Eigentümern steht es frei, verwaltungsgerichtliche Klage wegen Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen zu erheben (