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III 2021 143
 
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Entscheid vom 28. Oktober 2021
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Irene Thalmann, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
 
MLaw Simone Höfliger, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214,
\n 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (vorsorglicher Sicherungsentzug)
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Sachverhalt:
\n A. Mit Verfügung vom 20. August 2021 hat das kantonale Verkehrsamt
\n A.________ (geb. ____) den Führerausweis auf Probe vorsorglich entzogen und die Wiedererlangung des Führerausweises auf Probe vom Ergebnis einer verkehrspsychologischen Untersuchung abhängig gemacht. Diese Massnahme wurde einerseits mit den Eintragungen im Massnahmenregister und andererseits mit einem Vorfall in C.________ begründet, für welchen das Amtsgericht D.________ (__) A.________ mit einer Geldstrafe von 4000 € gebüsst hat, wobei ihm zudem die Fahrerlaubnis für C.________ für 8 Monate entzogen wurde (ein gegen diese Entscheidung des Amtsgerichts D.________ erhobenes Rechtsmittel hat das Landgericht E.________ abgewiesen, rechtskräftig seit 17.6.2021).
\n B. Gegen die Verfügung vom 20. August 2021 hat A.________ fristgerecht am 30. August 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben mit den folgenden Anträgen:
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  1. Die angefochtene Verfügung vom 20.08.2021 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung wieder zu erteilen; von einem verkehrspsychologischen Untersuch sei abzusehen.
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  3. Eventualiter sei das Verkehrsamt anzuweisen, dem unterzeichneten Rechtsanwalt sämtliche Akten betreffend den BF zukommen zu lassen und es sei eine angemessene Fristerstreckung zur umfassenden Begründung dieser Beschwerde einzuräumen.
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  5. Es sei für die Dauer des Beschwerdeverfahrens die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
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  7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge; eine allfällige Entschädigung sei an RA B.________ direkt auszubezahlen.
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\n C. Mit Verfügung vom 31. August 2021 lehnte es der verfahrensleitende Richter ab, die entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen mit dem Hinweis, wonach diesbezüglich bis zum 13. September 2021 ein gerichtlicher Zwischenbescheid angefordert werden könne. Stillschweigen innert angesetzter Frist werde als Verzicht auf einen solchen Zwischenbescheid ausgelegt. In der Folge hat der Beschwerdeführer auf einen solchen Zwischenbescheid verzichtet bzw. konkludent anerkannt, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt.
\n D. Mit Vernehmlassung vom 21. September 2021 (inkl. detailliertes Aktenverzeichnis) hat die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Daraufhin erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich bis zum 12. Oktober 2021 nochmals zu äussern. Davon hat er keinen Gebrauch gemacht.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (