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III 2021 148
 
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Entscheid vom 28. Oktober 2021
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Gemeinderat Lauerz, Husmatt 1, 6424 Lauerz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Politische Rechte (Gemeindeversammlungsbeschluss
\n vom 3.9.2021 betreffend Teilrevision Nutzungsplanung;
\n Vorbereitungshandlungen)
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Sachverhalt:
\n A. Der Gemeinderat Lauerz lud die Stimmberechtigten der Gemeinde auf den 3. September 2021 zur ausserordentlichen Gemeindeversammlung (nachfolgend: Gemeindeversammlung) in die Mehrzweckhalle Husmatt ein. Traktandiert wurde (allein) die Beschlussfassung über die Teilrevision der Nutzungsplanung der Gemeinde Lauerz (vgl. Bf-act. 2 [nachfolgend: Botschaft]). Die Einladung erfolgte durch Anschlag, Publikation im Internet und Versand der Botschaft an alle Haushaltungen der Gemeinde.
\n B. Im vorgängigen Auflage- und Einspracheverfahren zur Teilrevision der Nutzungsplanung hatte der Gemeinderat Lauerz mit Beschluss (GRB) Nr. 2020-025 vom 26. Februar 2020 eine von A.________ eingereichte Einsprache vom 19. September 2019 im Sinne der Erwägungen wie folgt gutgeheissen (vgl. Bf-act. 3):
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  1. (Gutheissung i.S. der Erwägungen).
  2. \n
  3. Der in den Zonenplanentwürfen Siedlung und Landschaft reduziert festzulegende Perimeterbereich der roten Gefahrenzone auf der Liegenschaft KTN __01 ergibt sich aus dem beigelegten \"Plan Einsprache B.________\" vom 21. Januar 2020 (Stand Änderungen infolge Einspracheverhandlung) von C.________ AG.
  4. \n
  5. Art. 52a Abs. 7 BauR-E lautet neu wie folgt: Alle Baugesuche innerhalb der Gefahrenzonen \"rot\" und \"blau\" sind der zuständigen kantonalen Fachstelle zur Stellungnahme zu unterbreiten.
  6. \n
  7. Bei den Anpassungen gemäss Ziffer 2 und 3 vorstehend handelt es sich um unwesentliche Änderungen, weshalb für diese kein nochmaliges Auflage- und Einspracheverfahren durchgeführt wird.
  8. \n
\n 5.-8. (Kostenlosigkeit; keine Parteientschädigung; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n C. Nach Erhalt der Einladung/Botschaft zur a.o. Gemeindeversammlung gelangte A.________ mit Telefonat vom 24. August 2021 an den Gemeindeschreiber der Gemeinde Lauerz. Er bezog sich dabei auf seine Einsprache vom 19. September 2019 bzw. die mit dem Einspracheentscheid erwirkten Abänderungen in planmässiger und baureglementarischer Hinsicht. A.________ monierte sinngemäss, die erwirkten Abänderungen seien in der Botschaft nicht korrekt abgebildet bzw. angeführt, d.h. der Einspracheentscheid sei in der Vorlage an die Gemeindeversammlung nicht abgebildet (vgl. Beschwerde S. 1; Vernehmlassung der Vorinstanz S. 1).
\n In der Folge hat der Gemeinderat den Mangel erkannt und eine \"Berichtigung Botschaft für die ausserordentliche Gemeindeversammlung vom 3. September 2021\" noch am 24. August 2021 auf der gemeindeeigenen Webseite aufgeschaltet sowie im Aushang publiziert (Vernehmlassung der Vorinstanz S. 1; Vi-act. 1).
\n D. Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 3. September 2021 wurde der Fehler und die Berichtigung erneut thematisiert. In der Folge hat die Versammlung einerseits einen Antrag von A.________ auf Rückweisung der Teilrevision der Nutzungsplanung zur Bereinigung abgelehnt und anderseits - dem gemeinderätlichen Antrag folgend - das berichtigte Geschäft an die Urnenabstimmung (vom 28.11.2021) überwiesen.
\n E. Am 9. September 2021 (Postaufgabe am 10.9.2021) erhebt A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde mit den folgenden Anträgen:
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  1. Die Vorbereitungen vom Traktandum 1 (Beschlussfassung über die Teilrevision der Nutzungsplanung der Gemeinde Lauerz) für die a.o. Gemeindeversammlung vom 3. September seien gemäss