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III 2021 14
 
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Entscheid vom 29. März 2021
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
 
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________ und B.________, ________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
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  1. Kantonstierarzt der Urkantone, Föhneneichstrasse 15,
    Postfach 363, 6440 Brunnen,
  2. \n
 
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  1. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    Postfach 1260, 6431 Schwyz,
    Vorinstanzen,
  2. \n
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Gegenstand
Tierschutz (Maulkorbpflicht für Hündin)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ ist Halterin der deutschen Schäferhündin \"C.________\" (nachfolgend C.________; geb. ________; weiblich; kastriert; Mikrochip-Nr. ________).
\n B. Nach einer Meldung von einer Hundebissverletzung - verursacht am 21. August 2016 durch die Hündin C.________ - verfügte der Kantonstierarzt der Urkantone nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 27. April 2017 u.a., die Hündin C.________ dürfe nur durch erwachsene Personen mit genügend Erfahrung im Umgang mit Hunden geführt werden; an unübersichtlichen Stellen sei sie an der kurzen Leine (max. 1 Meter) zu führen; an übersichtlichen Stellen dürfe sie an die lange Leine (max. 6 Meter) genommen werden; vor Begegnungen mit anderen Tieren sei sie rechtzeitig an die kurze Leine zu nehmen; Personen, denen es nicht möglich sei, sie an der Leine zurück zu halten, müssten die Hündin an einem Halti oder Gentle Leader führen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. Vi-act. II-01 [Dossier gelb]).
\n C. Am 4. Juli 2017 ging beim Kantonstierarzt der Urkantone eine Meldung von einer Hundebissverletzung - verursacht am 3. Juli 2017 erneut durch die Hündin C.________ - ein. In der Folge wurde A.________ am 5. Oktober 2017 darauf hingewiesen, dass die Verfügung vom 27. April 2017 strikte einzuhalten sei, eine Anzeige bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde eingereicht werde und der Kantonstierarzt der Urkantone sich eine unangemeldete Kontrolle der Tierhaltung vorbehalte (vgl. Vi-act. II-01 [Dossier gelb]).
\n D. Nach weiteren Meldungen von Hundebissverletzungen - verursacht am 7.  Oktober 2018 sowie am 11. Oktober 2018 durch die Hündin C.________ - ordnete der Kantonstierarzt der Urkantone mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 für die Hündin unter anderem eine vorsorgliche Maulkorbpflicht an. Nach einer Stellungnahme des Ehepaares A.________ und B.________ vom 29. Oktober 2018 sowie einer Verhaltensabklärung der Hündin am 22. Januar 2019 durch die Fachtierärztin für Verhaltensmedizin med. vet. D.________ hob der Kantonstierarzt der Urkantone mit Verfügung vom 4. März 2019 die vorsorglich angeordnete Maulkorbpflicht auf und ordnete ein problemorientiertes Hundetraining an (vgl.
\n Vi-act. II-01 [Dossier gelb]).
\n E. Nachdem die Hündin C.________ am 4. Dezember 2019 erneut eine Hundebissverletzung verursacht hatte, erliess der Kantonstierarzt der Urkantone nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und einer weiteren verhaltensmedizinischen Abklärung vom 24. März 2020 am 18. Juni 2020 folgende Verfügung (vgl. Vi-act. II-01 [Dossier gelb]):
\n 5.  Der Hündin \"C.________ \" (Mikrochip-Nr. ________) ist in öffentlich zugängigen Bereichen ein gut passender und sicherer Maulkorb überzustreifen. Dabei ist ihr der Maulkorb vor dem Öffnen der Wohnungstüre anzuziehen. Frist: ab sofort
\n (6.-8. Verzeigung bzw. Strafandrohung bei Zuwiderhandlung; Verfahrenskosten; Rechtsmittelbelehrung)
\n Die dagegen von A.________ und B.________ erhobene Einsprache vom 7. Juli 2020 wies der Kantonstierarzt der Urkantone mit Einspracheentscheid vom 10.  August 2020 ab (vgl. Vi-act. II-01 [Dossier gelb]).
\n F. Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben A.________ und B.________ am 28. August 2020 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz, der diese mit RRB Nr. 981/2020 vom 22. Dezember 2020 abwies.
\n G. Gegen diesen RRB Nr. 981/2020 vom 22. Dezember 2020 (Versand: 29.12.2020) erheben A.________ und B.________ am 18. Januar 2021 (Postaufgabe: gleichentags) rechtzeitig Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Sie beantragen,
\n 1. dass der Entscheid des Regierungsrates bezüglich Maulkorbpflicht für unsere Hündin C.________ aufgehoben wird;
\n 2. dass unsere Hündin von einem unabhängigen Fach-Experten begutachtet wird;
\n 3. dass wir unsere Beweggründe und Haltung an einer mündlichen Besprechung vortragen können;
\n 4. dass alle Kosten den Vorinstanzen belastet werden.
\n H. Mit ihren Vernehmlassungen je vom 25. Januar 2021 beantragen der Kantonstierarzt der Urkantone sowie das mit der Verfahrensinstruktion beauftragte Sicherheitsdepartement die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Die Beschwerdeführer beantragen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3). Sie begründen dies im Wesentlichen damit, dass die Massnahmen ohne jeden Praxisbezug verfügt worden seien; offenbar hätte kaum jemand von den involvierten Personen beim Laboratorium der Urkantone je über längere Zeit einen Hund geführt. Dies dürfe zwar nicht von allen Personen verlangt werden, indes könne man erwarten, dass sie sich ausführlich mit den Gegebenheiten in der Praxis auseinandersetzen und verstehen, wie solche Spaziergänge ablaufen. Da auch vom Verwaltungsgericht nicht erwartet werden könne, dass alle über den tagtäglichen Umgang mit Hunden vertraut seien, möchten die Beschwerdeführer ihre Ausführungen zu den einzelnen Vorfällen persönlich vortragen können (vgl. Beschwerde vom 18.1.2021 Ziff. 8).
\n 1.2.1 Nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und mündlich innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Aus dem Anspruch auf eine (publikums-) öffentliche Verhandlung folgt grundsätzlich ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (BGE 142 I 188 Erw. 3.1.1).
\n Gemäss der Rechtsprechung des EGMR liegt eine strafrechtliche Anklage im Sinne von