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\n \n \n III 2021 153
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| \n Entscheid vom 18. Februar 2022
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\n \n \n Besetzung
| \n Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG B.________,
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| \n gegen
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| \n 1. Amt für Migration (AFM), Steistegstrasse 13, \n Postfach 454, 6431 Schwyz, 2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, \n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Ausländerrecht (Nichtverlängerung Aufenthaltsbewilligung \n und Wegweisung)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (Jg. 1971; serbischer Staatsangehöriger) reiste im Januar 2019 in die Schweiz ein. Im Februar 2019 heiratete er C.________ (serbische Staatsangehörige), die über eine Niederlassungsbewilligung verfügt. Sie ersuchte am 22. März 2019 um Bewilligung des Familiennachzugs für A.________. Das Amt für Migration machte sie im April 2019 u.a. auf die Notwendigkeit eines Nachweises der Deutschkenntnisse von A.________ aufmerksam und verlangte zur Überprüfung desselben ein anerkanntes Sprachdiplom oder aber den Nachweis einer Anmeldung für einen Sprachförderkurs.
\n Nach Einreichung der Anmeldebestätigung für den ersten Teil des Deutschkurses Referenzniveau A1 erhielt A.________ am 2. Mai 2019 im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde am 16. März 2020 verlängert unter der Bedingung, dass bei der nächsten Verlängerung ein anerkanntes Sprachzertifikat eingereicht werde. Für den Fall der Nichterfüllung der Bedingung wurde ihm der Bewilligungswiderruf bzw. die Nichtverlängerung angedroht.
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B. Am 5. März 2021 ersuchte A.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Das verlangte Sprachzertifikat legte er nicht vor. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Amt für Migration am 31. Mai 2021:
\n 1.
Die Aufenthaltsbewilligung von A.________, geb. _____ 1971, Serbien, welche am 30. April 2021 abgelaufen ist, wird nicht verlängert.
\n 2.
A.________ hat die Schweiz spätestens vier Wochen nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und sich beim Einwohneramt der Gemeinde Reichenburg abzumelden.
\n 3.
Die Kosten dieser Verfügung setzen sich zusammen aus einer Gebühr von CHF 500.00 sowie Auslagen von CHF 10.00 (total CHF 510.00) und werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft in Rechnung gestellt.
\n 4./5. Rechtsmittelbelehrung und Zustellung.
\n Hiergegen reichte A.________ am 14. Juni 2021 Verwaltungsbeschwerde ein, welche der Regierungsrat mit RRB Nr. 569/2021 am 24. August 2021 unter Kostenfolge zu Lasten von A.________ abwies (Versand 31.8.2021).
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C. A.________ lässt am 16. September 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde einreichen mit den Anträgen:
\n 1.
Es sei die - in vorliegend angefochtenem Beschluss geschützte - Verfügung vom 31. Mai 2021 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung B zu verlängern.
\n Eventualiter:
\n 1.
Es sei die - in vorliegend angefochtenem Beschluss geschützte - Verfügung vom 31. Mai 2021 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung B unter Auflagen (Abschluss einer Integrationsvereinbarung) zu verlängern.
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Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 3% Kleinspesenpauschale und MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
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D. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 21. September 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Das Amt für Migration beantragt am 8. Oktober 2021 vernehmlassend, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers in allen Punkten abzuweisen unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanzen.
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E. Am 16. November 2021 informiert der Beschwerdeführer das Gericht über den Erhalt einer Kursbestätigung Deutsch Niveau A (3/3) vom 15. November 2021. Er werde die D.________-Prüfung am 11. Dezember 2021 absolvieren und könne im Falle des Bestehens das Zertifikat anfangs 2022 einreichen.
\n Am 30. Dezember 2021 reicht der Beschwerdeführer die Kopie des Sprachenpasses Deutsch Niveau A1 ein, worüber das Gericht am 31. Dezember 2021 die Vorinstanzen informiert.
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F. Mit Stellungnahme vom 4. Januar 2022 beantragt das Amt für Migration, das Beschwerdeverfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachträglich eingereichten Beweismittel hätten dazu geführt, dass das Amt für Migration die Verfügung vom 31. Mai 2021 am 4. Januar 2022 wiedererwägungsweise aufgehoben habe; die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers werde nach Rechtskraft der Verfügung um zwei Jahre verlängert. Die Eingabe wird dem Beschwerdeführer sowie dem Sicherheitsdepartement am 5. Januar 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt.
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G. Am 5. Januar 2022 (noch vor Erhalt des gerichtlichen Schreibens vom 5.1.2022) äussert sich der Beschwerdeführer zur Verfügung des Amtes für Migration vom 4. Januar 2022. Die Verfügung sei als Anerkennung im Hauptpunkt zu würdigen und im Kostenpunkt sei sie nichtig. Am 10. Januar 2022 nimmt der Beschwerdeführer Stellung zum gerichtlichen Versand vom 5. Januar 2022; die Kostenfrage sei offen, eine Prüfung der Verhältnismässigkeit des Handelns der Vorinstanz erforderlich.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Sowohl die Beschwerde an den Regierungsrat als auch die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist ein devolutives Rechtsmittel, was bedeutet, dass nicht mehr die Behörde, die den angefochtenen Akt erlassen hat, zur Beurteilung zuständig ist, sondern die Beschwerdeinstanz (J. Hensler, Die Verwaltungsgerichts-beschwerde im Kanton Schwyz, Zürich 1980, S. 145). Die Befugnis zur Streiterledigung geht auf die Rechtsmittelinstanz über. Mithin stellt sich die Frage, ob das Amt für Migration befugt war, die angefochtene Bewilligungsnichtverlängerung zu widerrufen, nachdem deren Prüfung der Rechtsmittelbehörde obliegt.
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1.2 Als Ausnahme von der devolutiven Wirkung einer Beschwerde gilt die Wiedererwägung resp. der Widerruf lite pendente (bei hängigem Rechtsstreit). Dies lässt sich sowohl mit der Verantwortung der verfügenden Behörde für die richtige Rechtsanwendung als auch mit deren faktischer Parteistellung begründen und kann zudem der Prozessökonomie dienen. Gemäss