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\n \n \n III 2021 155
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| \n Entscheid vom 20. Dezember 2021
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Gemeinderat Altendorf, Dorfplatz 3, Postfach 155, 8852 Altendorf,
\n - Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
\n Postfach 1186, 6431 Schwyz, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n \n - B.________,
\n Beschwerdegegnerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (nachträgliche Baubewilligung: Belags-arbeiten etc.)
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Sachverhalt:\n
A.1 D.________ war Eigentümer des in der Gemeinde Altendorf ausserhalb der Bauzone gelegenen Grundstückes KTN E.________. Auf dieser Parzelle befinden sich ein (vormals) von D.________ und seiner Frau bewohntes, im Jahr 1965 bewilligtes Wohnhaus sowie ein Schopfgebäude. Am 10. Juli 1981 bewilligte der Gemeinderat Altendorf eine \"Aufstockung des Holzschopfes\" unter der Auflage, dass dieser nicht zu Wohnzwecken ausgebaut werden dürfe. In der Folge baute D.________ im Obergeschoss des Schopfgebäudes ohne Bewilligung eine Werkstatt ein. Im Amtsblatt Nr. ________ 2000 (S. ___) wurde das (nachträgliche) Baugesuch für die \"Aufstockung Schopfbaute\" sowie zudem für eine \"Verlegung Schopfzufahrt\" und \"Erweiterung Wendeplatz\" publiziert und öffentlich aufgelegt. Betroffen vom Baubewilligungsverfahren war des Weiteren der bereits realisierte Bau eines Holzunterstandes, der zwischenzeitlich in eine gedeckte Holzbaute rückgeführt worden war (vgl. Baubewilligung vom 29. Juni 2001 [Gemeinderatsbeschluss GRB Nr. 05.03b]).
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A.2 Mit Verfügung vom 8. Juni 2001 erteilte das kantonale Amt für Raumplanung (heute Amt für Raumentwicklung ARE) die kantonale Baubewilligung für den Holzschopfaufbau unter der Auflage, dass dieser weder zu wohn- noch zu gewerblichen Zwecken ausgebaut werden darf (Disp.-Ziff. 1). Die nachträgliche Baubewilligung für den Einbau einer Werkstatt in das Obergeschoss des Holzschopfes wurde nicht erteilt (Disp.-Ziff. 2). Die Ausnahmebewilligung für die Verlegung der Schopfzufahrt wurde nicht erteilt, indes eine Ausnahmebewilligung für eine breitere und weniger steile Treppe oder für einen ca. 1 m breiten Fussweg in Aussicht gestellt (Disp.-Ziff. 4). Die Ausnahmebewilligung für die Erweiterung des Wendeplatzes wurde unter der Auflage erteilt, dass Rasengittersteine verwendet werden (Disp.-Ziff. 5). Die nachträgliche Baubewilligung für den Holzunterstand wurde nicht erteilt (Disp.-Ziff. 6) und der Abbruch der Holzplattform sowie der Betonpfeiler angeordnet (Disp.-Ziff. 7). In diesem Sinne erteilte bzw. verweigerte der Gemeinderat die Baubewilligung mit GRB Nr. 05.03b vom 29. Juni 2001.
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A.3 Gegen diesen GRB Nr. 05.03b vom 29. Juni 2001 erhoben A.________ am 30. Juli 2001 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat (Verfahren VB 219/2001).
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A.4 Am 28. April 2003 verhängte der Gemeindepräsident gegenüber D.________ einen Baustopp für alle Bauarbeiten im Bereich Hauszufahrt, Wendeplatz. Am 12. Mai 2003 wurde dieser Baustopp wieder aufgehoben, weil eine Kontrolle keine Abweichung gegenüber der Baubewilligung ergeben hatte. Gegend diese Aufhebung erhoben A.________ am 11. Juni 2003 ebenfalls Verwaltungsbeschwerde (Verfahren VB 147/2003).
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A.5 Der Regierungsrat vereinigte die beiden Beschwerden mit Beschluss (RRB) Nr. 1654/2003 vom 10. Dezember 2003. In Gutheissung der Beschwerde im Verfahren VB 219/2001 (soweit darauf einzutreten war) verweigerte er für das Schopfgebäude auf KTN E.________ die nachträgliche Ausnahmebewilligung und ordnete den Abbruch des gesamten Schopfgebäudes (Assek. Nr. _01) auf dem Grundstück KTN E.________ innert 12 Monaten ab Rechtskraft des Entscheides und die Wiederherstellung und Renaturierung des ursprünglichen Terrainzustandes an. Die Beschwerde im Verfahren VB 147/2003 hiess der Regierungsrat ebenfalls gut, und er wies die Sache an den Gemeinderat zurück, weil dieser nicht ohne jegliche Mitwirkung der zuständigen kantonalen Behörde ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren betreffend Bauten oder Anlagen ausserhalb der Bauzone nach