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\n \n \n III 2021 157
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| \n Entscheid vom 20. Dezember 2021
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Gemeinderat Altendorf, Dorfplatz 3, Postfach 155, 8852 Altendorf,
\n - Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
\n Postfach 1186, 6431 Schwyz, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n \n - B.________,
\n Beschwerdegegnerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (nachträgliche Baubewilligung)
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Sachverhalt:\n
A. Auf Hinweise, dass auf dem in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstück KTN D.________, Altendorf, unbewilligterweise Bauarbeiten ausgeführt wurden, erliess der Gemeinderat Altendorf mit Verfügung vom 9. Juli 2020 einen Baustopp und forderte die Grundeigentümerin B.________ auf, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Am 15. Juli 2020 reichte die Grundeigentümerin ein nachträgliches Baugesuch für den Ersatz einer defekten Abwasserleitung und die Errichtung eines Kontrollschachtes auf der Ostseite des Wohnhauses ein. Dieses nachträgliche Baugesuch wurde im Amtsblatt Nr. __ vom _____ 2020 (S. ____) publiziert und öffentlich aufgelegt. Hiergegen erhoben A.________, Eigentümer des westlich angrenzenden Grundstückes KTN E.________, Einsprache.
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B. Mit Gesamtentscheid vom 17. September 2020 erteilte das kantonale Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Baubewilligung unter Auflagen und Nebenbestimmungen (Disp.-Ziff. 1). Die Einsprache wurde aus kantonaler Sicht abgewiesen (Disp.-Ziff. 2). Unter Eröffnung dieses Gesamtentscheides erteilte der Gemeinderat mit Beschluss (GRB) Nr. 614 05.01.02 vom 26. Oktober 2020 die Baubewilligung unter Auflagen und Nebenbestimmungen (Disp.-Ziff. 1). Die Einsprache wurde abgewiesen; soweit sie zivilrechtliche Belange betraf, wurde darauf nicht eingetreten (Disp.-Ziff. 2).
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C. Gegen diese Baubewilligung erhoben A.________ mit Eingabe vom 18. November 2020 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen (Verfahren VB 273/2020):
\n 1.
Die Bewilligung des Gemeinderates Altendorf, GRB 614/2020 vom 26. Ok-tober 2020 zum Baugesuch Altendorf B2020-0977 vom 15.7.2020 sowie der ARE-Gesamtentscheid vom 17. September 2020 seien aufzuheben. Die Vor-instanzen seien anzuweisen, die nachträgliche Bewilligung der illegalen baulichen Veränderungen zu verweigern. Es seien entsprechende Untersuchungen (Probenahmen aus dem Bach/ von Ablagerungen an den Steinen) und die rechtlich vorgesehenen Sanktionen unverzüglich einzuleiten.
\n 2.
Es sei uns Akteneinsicht zu gewähren in den abwassertechnischen Prüfbericht F.________ vom 29. Juli 2020, den umfassenden Kanalisationsplan, den Ausführungsplan sowie den Prüfbericht der Fachstelle Abwasser.
\n 3.
Verfahrensvereinigungsantrag
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Es sei die ersuchte Entwässerung von Gebäude Nr. __1 ebenso wie dessen gesamte übrige Erschliessung von Amtes wegen als untrennbarer Bestandteil der WohnhausInfrastruktur _______, Gebäude-Nr. __1 festzustellen. Hierzu sei zu veranlassen, dass das vorliegende Verfahren mit dem hängigen Verfahren Gemeinde Altendorf Nr. 2020-0004.00/ 82020-0081 zur ebenfalls bereits illegal erstellten Vorplatzentwässerung und zu den Terrainveränderungen im Aussenraum von Gebäude Nr. __1 (Abweichungen bei bekiester Fläche zwischen Wohnhaus und Schopf, Belagsarbeiten bei der Hauszufahrt, Regenrinne bei der Hauszufahrt und Rasengittersteine als Wendeplatz, ______, «KTN D.________»/ ehem. GB. Nr. G.________), vereinigt werden.
\n 4.
Eventualantrag betr. Feststellungen, Akteneinsicht und Sanktionen im vereinigten Verfahren
\n 4.1
Es sei bei Gutheissung der ersuchten Verfahrenszusammenlegung gemäss Antrag 3 von Amtes wegen festzustellen, dass sowohl das Wohngebäude Nr. __1, _______ als auch dessen gesamte Erschliessung illegal (ohne Baubewilligung auf KTN E.________/ ehem. GB H.________) erstellt wurden und in der Landwirtschaftszone hierfür keine Bestandesgarantie geltend gemacht werden kann.
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Insbesondere sei hierzu von Amtes wegen festzustellen:
\n a)
dass die «KTN D.________» / ehem. GB Nr. G.________ nie rechtsgültig vom Stammgrundstück KTN E.________/ ehem. GB I.________ abgetrennt wurde;
\n b)
dass das Gebäude Nr. __1 und dessen Erschliessung nicht auf «KTN D.________» / ehem. GB Nr. G.________, sondern auf dem Grundstück KTN E.________ / ehem. GB H.________ erstellt wurde;
\n c)
dass für das Gebäude Nr. __1 an diesem Standort zu keiner Zeit eine Baubewilligung erteilt wurde und auch nie eine Bauabnahme erfolgte.
\n 4.2
Im vereinigten Verfahren seien uns sämtliche Akten, die im hängigen Einspracheverfahren zum Baugesuch Nr. 2020-0004.00 mit Antrag 1 zur Akteneinsicht verlangt wurden, zur Einsicht vorzulegen. Insbesondere sei uns Akteneinsicht zu gewähren in:
\n a)
die rechtsgültigen Mutationspläne bezüglich Abparzellierung von 756m2 ab Stammliegenschaft KTN E.________ / ehem. GB Nr. H.________ im Jahre 1965 zu «KTN D.________ » / ehem. GB Nr. G.________;
\n b)
den vollständigen, datierten und rechtsgültig unterzeichneten/beglaubig-ten Kaufvertrag Nr. __ vom ______ 1965 gemäss Grundbuch, Verkauf von 756 m2 ab KTN E.________ / ehem. GB Nr. H.________;
\n c)
die rechtsgültigen Mutationspläne betreffend «KTN D.________»/ ehem. GB Nr.G.________ nach Zukauf von 1'162 m2 durch M.________ ab der landwirtschaftlichen Liegenschaft von N.________ KTN J.________ / ehem. GB Nr. K.________, (Mutationsantrag Nr. ___ vom ___1973);
\n d)
die rechtsgültige Baubewilligung mit sämtlichen rechtsverbindlichen Baubewilligungsplänen zum Wohnhaus, Gebäude Nr. __1 auf «KTN D.________» / ehem. GB Nr. G.________ inkl. sämtliche Erschliessungspläne und die bewilligten, unterzeichneten und datierten Detailpläne zur Entwässerung sowie in das rechtsverbindliche Bauabnahme-Protokoll (ca. 1969).
\n 4.3
Nach Feststellung der Illegalität aller bisherigen Bautätigkeiten auf «KTN D.________» gemäss Eventualantrag 4.1 sei das Gebäude Nr. __1 von Amtes wegen unverzüglich zu versiegeln und jede weitere Wohnnutzung zu verbieten. Von Amtes wegen sei der totale Rückbau dieses Gebäudes und sämtlicher dazugehörenden Bauteile inkl. Schopf innert kürzester Frist anzuordnen. Zudem sei die Wiederherstellung der rechtswidrig zu Wohnzwecken umgenutzten landwirtschaftlichen Grundfläche (vollständige AltlastenSanierung, Renaturierung, Rekultivierung) auf KTN E.________/ ehem. GB H.________ mit kürzester Frist zu verfügen.
\n 4.4
Es sei infolge der Kenntnisnahme aus diesem vereinigten Verfahren von Amtes wegen festzustellen, dass die nie rechtskräftig abgetrennte gesamte Fläche von «KTN D.________» den (dem) altrechtlichen Stammgrundstück(en) KTN H.________ und evtl. KTN J.________ zugehört, was im Grundbuch und amtlichen Katasterplan mit den rechtskonformen Parzellenbezeichnungen und -flächenangaben verbindlich einzutragen ist. Die entsprechende Grundbuch-Berichtigung und Wiederherstellung der rechtmässigen Parzellengrenzen von KTN E.________ /ehem. GB H.________ im amtlichen Katasterplan der Gemeinde Altendorf seien von Amtes wegen im öffentlich-rechtlichen Verfahren unverzüglich zu veranlassen.
\n 5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. Mwst. zulasten der Beschwerdegegnerin und des Staates.
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D. Mit Beschluss (RRB) Nr. 576/2021 vom 24. August 2021 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat (Disp.-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- wurden den Beschwerdeführern auferlegt (Disp.-Ziff. 2). Zudem wurden die Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen (Disp.-Ziff. 3).
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E. Gegen diesen RRB Nr. 576/2021 (Versand am 31.8.2021) erheben A.________ mit Eingabe vom 20. September 2021 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Der RRB Nr. 576/2021 vom 24. August 2021 zu VB 273/2020 sei aufzuheben und die nachträgliche Bewilligung der illegalen baulichen Veränderungen sei zu verweigern.
\n 2.
Es seien vom Verwaltungsgericht sämtliche Vorakten beizuziehen und zur Gewährleistung eines rechtskonformen Verfahrens und unverzüglicher Wiederherstellung legaler öffentlich-rechtlicher Verhältnisse in eigener Kognition folgende Feststellungen und Verfügungen vorzunehmen
und hierzu sämtliche Vorakten beizuziehen: [Durchstreichung gemäss Original]
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Der rechtlich relevante, wahre Sachverhalt sei festzustellen, [Durchstreichung gemäss Original] wonach sowohl das Wohngebäude Nr. __1, _______, Altendorf, als auch dessen gesamte Infrastruktur ohne Baubewilligung auf KTN E.________ / ehem. GB H.________) erstellt wurden und in der Landwirtschaftszone hierfür keine Bestandesgarantie/kein altrechtlicher Bestand geltend gemacht werden kann. Insbesondere sei
festzustellen:
\n a)
dass die «KTN D.________» / ehem. GB Nr. G.________ nie rechtsgültig vom Stammgrundstück KTN E.________ / ehem. GB H.________ abgetrennt wurde und somit nicht existiert;
\n b)
dass das Gebäude Nr. __1 und dessen Entwässerungs-lnfrastruktur nicht auf «KTN D.________» / ehem. GB Nr. G.________, sondern auf unserem Grundstück KTN E.________ / ehem. GB H.________ erstellt wurde;
\n c)
dass das Gebäude Nr. __1 an diesem Standort illegal erstellt wurde, hierfür zu keiner Zeit eine Baubewilligung erteilt wurde und auch nie eine Bauabnahme erfolgte;
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und basierend auf diesen Feststellungen sei zu verfügen:
\n d)
dass das Gebäude Nr. __1 auf KTN E.________ / ehem. GB H.________ (im nur vorgeblich «abparzellierten» Bereich der inexistenten «KTN D.________») von Amtes wegen unverzüglich versiegelt und jede weitere Wohnnutzung untersagt wird;
\n e)
dass der totale vollständige Rückbau des Gebäudes Nr. __1 auf KTN E.________ / ehem. GB H.________ und sämtlicher auf der Pseudo-«KTN D.________» errichteten Bauteile und Entwässerungs-Infrastruktur mit kürzestmöglich anzusetzender Frist zu erfolgen hat;
\n f)
dass die illegal zu Wohnzwecken umgenutzte landwirtschaftliche Grundfläche auf KTN E.________ / ehem. GB H.________ mit kürzestmöglich anzusetzender Frist für die zonenkonforme Nutzung wiederherzustellen ist (inkl. amtlich vorgeschriebener, begleiteter und kontrollierter, vollständiger Altlasten-Sanierung, Terrainanpassung, Renaturierung und Rekultivierung) und die rechtlich vorgesehenen Sanktionen unverzüglich einzuleiten sind.
\n g)
dass der öffentlich-rechtlich relevante, wahre Sachverhalt zur Pseudo-«KTN D.________» im Grundbuch und im aktuellen, rechtsverbindlichen, amtlichen Katasterplan der Gemeinde Altendorf mit entsprechend korrigierten Parzellenbezeichnungen und Flächenangaben auf Kosten der Beschwerdegegnerin verbindlich einzutragen ist - d.h. Löschung sämtlicher falschen Eintragungen zur inexistenten «KTN D.________» und Zuordnung dieser Flächen zu den richtigen Parzellen KTN H.________, resp. evtl. KTN J.________ gemäss der bis heute rechtskräftigen Anerkennung der Vermessung Los 2, 1976, des Amtes für Geoinformation;
\n h)
dass uns wegen erwiesenen groben Amtspflichtsverletzungen (willkürliche Duldung rechtswidriger Nutzung unseres Eigentums) öffentlich-rechtlich eine angemessene Entschädigung aus der Staatskasse zu entrichten ist.
\n 3.
Eventualantrag 1
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Eventualiter sei die Sache zur rechtskonformen Behandlung gemäss Antrag 2 an die Vorinstanzen zurückzuweisen.
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Eventualantrag 2
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Es sei dieses Verfahren mit dem parallelen Verfahren gegen den RRB Nr. 575/2021 vom 24. August 2021 zu VB 272/2020 zu den ersuchten «Abweichungen bei bekiester Fläche zwischen Wohnhaus und Schopf / Belagsarbeiten bei der Hauszufahrt / Regenrinne bei der Hauszufahrt und Rasengittersteine als Wendeplatz, alles bereits vor 2003 erstellt, ______, 8852 Altendorf, GRB 613/2020 vom 26. Oktober 2020 zum Baugesuch Altendorf B2020-0004.00 / B2020-0081, vereinfachtes Verfahren, Baubewilligung sowie ARE-Gesamtentscheid vom 20. August 2020» zu vereinigen, und die entsprechenden Umgebungsveränderungen bei Gebäude Nr. __1 ebenso wie dessen gesamte Erschliessung seien von Amtes wegen als untrennbarer Bestandteil der Wohnhaus-Infrastruktur _______, Gebäude-Nr. __1 in der Landwirtschaftszone festzustellen. Die Vorakten seien im vereinigten Verfahren vollumfänglich beizuziehen.
\n 5.
Es sei uns eine vom Gericht zu bestimmende Genugtuungssumme wegen erwiesener, anhaltender Rechtsverweigerung/ Verweigerung korrekter Verfahren durch den Staat zuzusprechen und deren Zahlung an uns nach dem Verursacherprinzip, evtl. unter Regress auf die Verantwortlichen zu verfügen.
\n 6.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. Mwst. zulasten der Beschwerdegegnerin und des Staates (gemäss dem Verursacherprinzip/dem behördlichen Mitverschulden).
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F. Das Sicherheitsdepartement und das ARE beantragen mit Vernehmlassungen vom 28. September 2021 bzw. 11. Oktober 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. Die Beschwerdegegnerin beantragt vernehmlassend am 11. Oktober 2021, die Beschwerde sei, soweit darauf einzutreten sei, abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer; den inhaltlich gleichen Antrag stellt am 12. Oktober 2021 der Gemeinderat.
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G. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2021 nehmen die Beschwerdeführer Stellung zu den Vernehmlassungen. Die Beschwerdegegnerin teilt am 3. November 2021 unter pauschaler Bestreitung der Ausführungen der Beschwerdeführer ihren Verzicht auf eine Duplik mit. Die Vorinstanzen haben sich nicht mehr vernehmen lassen.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Gemäss der Baueingabe vom 15. Juli 2020 wurden auf der Ostseite des Wohnhauses Nr. __1 der Beschwerdegegnerin drei Abwasserleitungen mit einem Gefälle von je 2 % ersetzt, welche das Ab-wasser via einen neuen Kontrollschacht in die bestehende Klärgru-be leiten (vgl. Plan 148_001 Baueingabe Kataster vom 15.7.2020, Massstab 1:500; Plan 148_002 Baueingabe Situation und Dokumentation vom 15.7.2020, Massstab 1:200; dieser Situationsplan weist zudem je zwei Fotos zur defekten Leitung und zu den neuen Leitungen/ Kontrollschacht auf). Die Publikation im Amtsblatt erfolgte entsprechend mit der Bauobjektbezeichnung \"Ersatz defekte Abwasserleitung, Ergänzung Kontrollschacht\".
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1.2 Das ARE qualifizierte das Bauvorhaben mit seinem Gesamtentscheid vom 17. Dezember 2020 als einen untergeordneten baulichen Eingriff und als teilweise Änderung des altrechtlich bestehenden Wohnhauses. Die Identität der Baute samt Umgebung bleibe unverändert gewahrt. Das Vorhaben lasse sich mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbaren. Die Ausnahmebewilligung wurde gestützt auf