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III 2021 161
 
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Entscheid vom 30. März 2022
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
 
lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________ AG
 
gegen
 
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  1. Bezirksrat Küssnacht, Seeplatz 2/3, Postfach 176, 6403 Küssnacht,
  2. \n
  3. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
    \n Postfach 1186, 6431 Schwyz,
  4. \n
  5. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  6. \n
Vorinstanzen,
 
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  1. B.________ AG
  2. \n
Beschwerdegegnerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. C.________
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung; Schutzwürdigkeit
\n Haus D.___weg, Küssnacht)
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Sachverhalt:
\n A. Am 2. Februar 2018 reichte die B.________ AG beim Bezirksrat Küssnacht das Gesuch um Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Einfamilienhauses und den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohnungen und einer Tiefgarage auf KTN 001, D.___weg, Küssnacht ein. Das Grundstück liegt in der Zone W3 (Wohnzone mit drei Geschossen). Gegen das im Amtsblatt vom ___ publizierte Baugesuch erhob u.a. die A.________ AG am 28. Februar 2018 Einsprache.
\n B. Mit Schreiben vom 15. März 2018 teilte das ARE dem Bezirk Küssnacht mit, dass die kantonale Denkmalpflege die Abklärung der Schutzwürdigkeit der bestehenden Baute durch einen versierten Gutachter empfehle.
\n In der Folge teilte die Baukommission des Bezirks Küssnacht der Baugesuch-stellerin mit Schreiben vom 16. März 2018 u.a. mit, dass das Ressort Planung, Umwelt und Verkehr die Schutzwürdigkeit des bestehenden Objektes durch eine versierte und neutrale Fachperson werde prüfen lassen. Mit Schreiben vom 20. März 2018 wurde die Baugesuchstellerin darüber informiert, dass man lic.phil. E.________, Kunst- und Architekturhistoriker, mit der Begutachtung beauftragt habe. Mit Schreiben vom 11. April 2018 gewährte der Bezirk Küssnacht der Baugesuchstellerin zudem formell das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Begutachtung sowie den vorgesehenen Gutachter. Davon machte die Baugesuchstellerin mit Eingabe vom 27. April 2018 unter Formulierung verschiedener Fragen an den Gutachter Gebrauch.
\n Nach Eingang des Gutachtens vom Mai 2018 liess sich die Baugesuchstellerin dazu mit Eingabe vom 16. Juli 2018 äussern.
\n Mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 teilte die Baukommission den Parteien mit, dass der Bezirksrat die Argumente für die Schutzwürdigkeit des Einfamilienhauses als nicht hinreichend erachte und auf die Einleitung eines Verfahrens zur Unterschutzstellung verzichte. In der Folge äusserten sich sowohl die Baugesuchstellerin als auch die Einsprecherin sowie das ARE wiederholt zum Baugesuch und zur Schutzwürdigkeit des Einfamilienhauses.
\n C. Mit Beschluss Nr. 699 vom 28. November 2018 verfügte der Bezirksrat Küssnacht ein Abbruchverbot für das bestehende Einfamilienhaus D.___weg bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Abbruchbewilligung. Untersagt wurden auch alle Arbeiten im Gebäude und an Fassaden und Dach, welche die Funktionstüchtigkeit beeinträchtigen könnten.
\n D. Auf die gegen das Schreiben des Bezirksrates vom 10. Oktober 2018 von der A.________ AG erhobene Beschwerde und Aufsichtsbeschwerde vom 31. Oktober 2018 trat der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 341/2019 vom 14. Mai 2019 nicht ein bzw. wurde der Aufsichtsbeschwerde keine Folge geleistet.
\n E. Am 28. November 2019 führte die kantonale Denkmalpflegerin unter Anwesenheit von Vertretern der Baugesuchstellerin sowie des Bezirks Küssnacht im Haus D.___weg eine Begehung durch (act. DPFL-SZ 13).
\n F. Mit Gesamtentscheid vom 28. Mai 2020 hat das ARE in Berücksichtigung des Antrages des Amtes für Kultur die Baubewilligung verweigert.
\n Der Bezirksrat Küssnacht hat mit Beschluss vom 22. Juli 2020 (BRB Nr. 356) unter Eröffnung des Gesamtentscheides die Einsprachen abgewiesen und die kommunale Baubewilligung für den Abbruch des Einfamilienhauses und den Neubau des Mehrfamilienhauses unter Auflagen und Nebenbestimmungen erteilt. In den Erwägungen führt der Bezirksrat u.a. aus, dass auch bei einem negativen Entscheid des Amtes für Kultur es der zuständigen kommunalen Behörde möglich sei, die Baubewilligung für das Bauvorhaben zu erteilen.
\n G. Gegen den Beschluss des Bezirksrates liess die A.________ AG mit Eingabe vom 12. August 2020 beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit dem Hauptantrag, es sei ein Abbruchverbot zu verfügen und die Baubewilligung sei zu verweigern.
\n Mit Eingabe vom 17. August 2020 liess auch die B.________ AG beim Regierungsrat Beschwerde erheben mit dem Antrag, das Baugesuch sei samt den nachträglichen Anpassungen zu bewilligen und der Antrag des Amtes für Kultur gemäss kantonaler Baubewilligung vom 28. Mai 2020 sei abzulehnen.
\n H. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 verfügte der Rechts- und Beschwerdedienst eine Sistierung der beiden Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig wurde das Bildungsdepartement ersucht, die Schutzwürdigkeit der bestehenden Baute auf KTN 001 zu prüfen und diesbezüglich ein Verfahren im Sinne von § 5 und § 6 des Denkmalschutzgesetzes (DSG; SRSZ 720.100) vom 6. Februar 2019 betr. Aufnahme des Gebäudes ins Schutzinventar einzuleiten und für den Regierungsrat einen Entscheidentwurf für die Unterschutzstellung bzw. den Abbruch vorzubereiten. Zur Verfahrenskoordination werde im Beschwerdeentscheid gleichzeitig über die Schutzwürdigkeit der bestehenden Baute entschieden.
\n Am 24. November 2020 führte das Amt für Kultur unter Beisein des Vorstehers des Bildungsdepartements, Mitarbeitern der kantonalen Denkmalpflege, Vertretern der Bauherrschaft, der Einsprecherin sowie des Bezirks Küssnacht einen Augenschein auf dem Grundstück und im Haus D.___weg durch (act. DPFL-SZ 47),
\n I. Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 572/2021 vom 24. August 2021 (Versand: 31.8.2021) die beiden Verfahren vereinigt und entschieden:
\n 1. Das Haus D.___weg in Küssnacht (KTN 001) erfüllt die Anforderungen an ein Schutzobjekt nach