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III 2021 162
 
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Entscheid vom 20. Dezember 2021
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
 
MLaw Simone Höfliger, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
 
gegen
 
Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug)
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Sachverhalt:
\n A. Am 30. August 2021 hat das kantonale Verkehrsamt gegenüber A.________ (geb. __.__._____) einen Sicherungsentzug (des Führerausweises) auf unbestimmte Zeit angeordnet (Dispositiv-Ziffer 1 und 2). Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Sicherungsentzugs wurden von der Erfüllung folgender Auflagen abhängig gemacht (Dispositiv-Ziffer 4):
\n -          Einhaltung einer mindestens 6-monatigen Betäubungsmittelabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise;
\n -          Nachweis der Cannabisabstinenz durch 1 Urinkontrolle pro Monat auf Cannabis gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise;
\n -          Auf den Konsum von CBD-haltigen Produkte ist zu verzichten;
\n -          Regelmässige Besprechungen bei einer Fachperson für Suchtprobleme (Fachstelle für Suchtprobleme, Psychiater oder Psychologe);
\n -          Neubegutachtung (inklusive Haaranalyse) bei einem Arzt / einer Ärztin mit der Anerkennungsstufe 4 frühestens Februar 2022;
\n -          Die Abstinenz sowie die Begleitgespräche sind über den Mindestzeitraum bis zur Neubegutachtung fortzusetzen;
\n -          Für die Haaranalyse werden mindestens 5 cm lange, kosmetisch unbehandelte, d.h. nicht gefärbte, nicht getönte oder gebleichte Kopfhaare benötigt. Bei fehlender oder zu kurzer Kopfbehaarung (weniger als 5 cm) dürfen die Körperhaare (Arm-, Bein- oder Brusthaare) bis zur Neubegutachtung nicht rasiert werden;
\n -          Bei einer Neubegutachtung sind ein Bericht über die Begleitgespräche (Zeugnis: Fahreignung und Suchtmittel oder Bericht Therapiestelle) sowie ein ärztliches Zeugnis (Fahreignung oder Cannabis) vorzulegen;
\n -          Evtl. Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung.
\n Diese Sicherungsentzugsverfügung wurde u.a. mit den folgenden Ausführungen begründet:
\n Gemäss dem Bericht vom 27.08.2021 von der C.________, D.________ (…) muss Ihre Fahreignung unter Berücksichtigung der Vorgeschichte zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund des festgestellten Betäubungsmittelkonsums und somit der Auflagenmissachtung negativ beurteilt werden. Für die Wiedererteilung des Führerausweises sind die unter Punkt vier aufgeführten Auflagen einzuhalten.
\n Das D.________ stellte bereits bei der letzten Abstinenzkontrolle Hinweise auf Unregelmässigkeiten (1 positiver Urinprobebefund auf Cannabis) fest. Zusätzliche Empfehlung zu den Auflagen war das Meiden des drogenaffinen Umfeldes. Ihre Fahreignung wurde nur im Sinne einer Chancengewährung weiterhin befürwortet, mit dem Hinweis, dass im Wiederholungsfall mit einer Verneinung der Fahreignung zu rechnen sei (…).
\n B. Gegen diese am 3. September 2021 eingegangene Verfügung liess A.________ rechtzeitig am 23. September 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Rechtsbegehren:
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  1. Es sei die Verfügung vom 30.08.2021 des Verkehrsamts aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer der Führerausweis wieder auszuhändigen.
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  3. Eventualiter sei der Ausweis mit einer Abstinenzauflage (Kokain, Cannabis) zu versehen.
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  5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin bzw. der Staatskasse.
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\n Zudem liess A.________ prozessual die Wiederherstellung der von der Vor­instanz entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Aushändigung des Führerausweises während des Beschwerdeverfahrens beantragen. Ausserdem stellt er folgende Beweisanträge:
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  1. Es sei eine Haaranalyse des Beschwerdeführers bei einem unabhängigen Gutachter zur Feststellung eines Konsums oder einer Kontamination von aussen bezüglich Cocain in Auftrag zu geben.
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  3. Es sei als Ergänzung zum Bericht des D.________ vom 19.08.2021/ 27.08.2021 die Frage durch das D.________ zu beantworten, ob die positiven Ergebnisse bezüglich Cocain anstatt durch Konsum auch durch Kontamina-tion von aussen erklärbar sind.
  4. \n
\n C. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. September 2021 wurde im Rahmen einer prima-facie-Beurteilung das Begehren um Wiederherstellung der entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen mit dem Hinweis darauf, dass ein kostenpflichtiger Zwischenbescheid angefordert werden könne. Innert der angesetzten Frist hat der Beschwerdeführer konkludent darauf verzichtet, einen Zwischenbescheid zur Wiederherstellung der von der Vor­instanz entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu verlangen.
\n D. Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2021 beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
\n Dazu nahm der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 5. November 2021 Stellung.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (