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\n \n \n III 2021 168
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| \n Entscheid vom 30. März 2022
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Gemeinderat Freienbach, Unterdorfstrasse 9, Postfach 140, 8808 Pfäffikon,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________, \n - Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
\n Postfach 1186, 6431 Schwyz, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n - D.________,
\n Beschwerdegegner, \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. E.________, \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Baubewilligung; Wiederherstellung)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (nachstehend Bauherrschaft) sind seit ________ 2011 Baurechtsnehmer des Grundstückes KTN F.________, G.________, H.________-weg __, im Halte von 1'489 m2 (nachstehend Baugrundstück); D.________ ist Baurechtsnehmer des sich nördlich anschliessenden Grundstückes KTN I.________ (1'284 m2), H.________-weg __; beide Grundstücke befinden sich im Eigentum der J.________. Die beiden Grundstücke grenzen im Westen an den K.________-kanal (KTN L.________) an, der sich vom M.________-kanal, der rund 110 m südwestlich des Baugrundstückes den N.________ mit dem O.________ verbindet, bis zum rund 140 m nördlich gelegenen Hafen P.________ erstreckt. Die Grundstücke KTN F.________ und KTN I.________ sind der Landhauszone 2 zugeordnet; das Seegrundstück KTN L.________ dem Übrigen Gemeindegebiet.
\n Mit Beschluss (GRB) Nr. 448 vom 7. Dezember 2017 (nicht aktenkundig) bewilligte der Gemeinderat Freienbach der Bauherrschaft eine neue Umgebungsgestaltung auf KTN F.________ und verwies gleichzeitig die Prüfung der Rechtmässigkeit des bestehenden Holzsteges und des Plattenbelages im Bereich des Seeufers in ein separates Verfahren. Mit in Rechtskraft erwachsenem Beschluss (RRB) Nr. 737 vom 16. Oktober 2018 (nicht aktenkundig) wies der Regierungsrat die von D.________ gegen den GRB Nr. 448 vom 7. Dezember 2017 erhobene Beschwerde ab (vgl. RRB Nr. 632/2021 vom 14.9.2021 Sachverhalt lit. A).
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B.1 Mit Baugesuch vom 26. Januar 2018 (Eingang bei der Gemeinde am 2.2.2018) ersuchte die Bauherrschaft um die nachträgliche Bewilligung für einen Badesteg und einen Sitzplatz. Gegen das im Amtsblatt Nr. __ vom ________ 2018 (S. ____) publizierte und öffentlich aufgelegte Baugesuch erhob neben Dritten auch D.________ am 14. März 2018 Einsprache mit dem Antrag auf Verweigerung der Baubewilligung.
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B.2 Mit Gesamtentscheid vom 17. Dezember 2018 erteilte das Amt für Raumentwicklung (ARE) die Baubewilligung wie folgt:
\n 1.
Die kantonale Baubewilligung für den Sitzplatz (…) wird im Sinne der Erwägungen erteilt.
\n 2.
Die kantonale Bewilligung für den Badesteg (…) wird im Sinne der Erwägungen verweigert. Über den Rückbau entscheidet die Gemeinde Freienbach.
\n 3.
Die Einsprache von D.________ wird aus kantonaler Sicht teilweise gutgeheissen.
\n 4.
(…).
\n 5.
Die Gemeinde Freienbach wird ersucht, über die Einsprachen zu entscheiden und den kommunalen Bauentscheid (inkl. allfälliger Rückführungsmassnahmen) zusammen mit dem kantonalen Gesamtentscheid den Parteien zu eröffnen.
\n 6.-8. (…).
\n Mit GRB Nr. 4 (7.15.4) vom 17. Januar 2019 hiess der Gemeinderat - unter Eröffnung des Gesamtentscheides des ARE vom 17. Dezember 2018 - die Einsprache von D.________ \"im Teil der Nichtbewilligung für die Steganlage und deren Rückbau teilweise gut\" und wies sie im Übrigen ab (Disp.-Ziff. 1). Die nachträgliche Bewilligung für den Sitzplatz wurde erteilt (Disp.-Ziff. 4). Weiter beschloss der Gemeinderat was folgt:
\n 5.
Die nachträgliche Bewilligung für den Badesteg (…) wird im Sinne der Erwägungen verweigert.
\n 6.
Drei der vier Pfähle auf der Westseite der Steganlage sind innert zwei Monaten nach Rechtskraft dieser Verfügung direkt über dem Holzsteg abzutrennen. Die Entfernung ist schriftlich zur Anzeige zu bringen und die Baukontrolle ist zur Abnahme einzuladen.
\n 7.
(Vollstreckungsandrohungen).
\n 8.-14. (…).
\n
B.3 Gegen diesen GRB Nr. 7.15.4 vom 17. Januar 2019 sowie den Gesamtentscheid des ARE vom 17. Dezember 2018 erhob D.________ Verwaltungsbeschwerde, welche vom Regierungsrat mit nicht weiter angefochtenem RRB Nr. 427 vom 18. Juni 2019 wie folgt gutgeheissen wurde:
\n 1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der zweite Satz der Dispositivziffer 2 und Dispositivziffer 5 des angefochtenen Gesamtentscheides der Vorinstanz 2 vom 17. Dezember 2018 sowie die Dispositivziffern 6 und 7 des Beschlusses Nr. 4 der Vorinstanz 1 vom 17. Januar 2019 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanzen zum Entscheid zurückgewiesen.
\n 2.-6. (…).
\n Unter anderem stellte der Regierungsrat fest, dass das ARE, das Verkehrsamt sowie das Amt für Umweltschutz den Steg auf die Vereinbarkeit mit in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich fallenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Lage des Steges ausserhalb der Bauzone und im Seeuferabstand; Qualifikation des Steges durch das Verkehrsamt als Schiffssteg; Situierung im Gewässerraum des Zürichsees) hätten beurteilen müssen (Erw. 6.6). Zudem falle der Entscheid über den Abbruch des Steges, soweit dieser ausserhalb der Bauzone liege, allein in die Kompetenz des ARE (Erw. 7.2). Soweit Widersprüche zwischen den Ämtern betreffend die Rückführung des Steges bestanden hätten, hätte das Volkswirtschaftsdepartement entscheiden müssen (Erw. 7.5).
\n
C. Mit Gesamtentscheid vom 29. Oktober 2020 entschied das ARE neu wie folgt:
\n 1.
Der kantonale Gesamtentscheid (…) vom 17. Dezember 2018 wird mit den nachfolgenden Anordnungen von Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ergänzt.
\n 2.
Zur Wiederherstellung des rechtskonformen Zustandes sind folgende Massnahmen umzusetzen:
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- Die vier Stahlpfosten sind ersatzlos zu entfernen, wobei der Rückbau der Pfosten unter vorgängiger Anmeldung respektive Absprache mit dem Fischereiaufseher zu erfolgen hat;
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- Der 7.10 m lange Steg, das heisst die Holzlattung und das darunter liegende Trägergerippe, ist auf einer Länge von mindestens 5.60 m vollständig und ersatzlos zu entfernen. (In der Folge verbleibt am nordöstlichen Kopfende des Stegs eine 1.50 m breite und 1.75 m lange Plattform.)
\n
- Die ins Wasser führende Badeleiter kann an die Plattform versetzt werden.
\n 3.
Für die oben genannten Rückführungsmassnahmen wird der Bauherrschaft eine Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft dieser Verfügung gewährt. Der Rückbau ist mit dem Fischereiaufseher abzusprechen. Soweit es der Fischereiaufseher anordnet, kann die Rückbaufrist um weitere zwei Monate auf insgesamt maximal vier Monate verlängert werden.
\n 4.
(Vollstreckungsandrohungen).
\n 5.
Die Einsprache von D.________ wird aus kantonaler Sicht teilweise gutgeheissen.
\n 6.-10. (Eröffnung Gesamtentscheid; Vollzug und Kontrolle; Bearbeitungsgebühr; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n Mit GRB Nr. 18 (7.15.4) vom 14. Januar 2021 beschloss der Gemeinderat was folgt:
\n 1.
Die Einsprache von D.________ wird gutgeheissen.
\n 2.
Der Gemeinderatsbeschluss Nr. 4 vom 17. Januar 2019 wird mit nachfolgenden Anordnungen von Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ergänzt.
\n 3.
Zur Wiederherstellung des rechtskonformen Zustands ist die Steganlage samt den vier Pfosten und der Badeleiter vollständig zu entfernen. Der Rückbau ist schriftlich zur Anzeige zu bringen und die Baukontrolle ist zur Abnahme einzuladen.
\n 4.
(Frist zur Rückführung gemäss Disp.-Ziff. 3 des Gesamtentscheides des ARE).
\n 5.
(Vollstreckungsandrohungen).
\n 6.
(Baukontrolle/Vollzug).
\n 7.
Der Bauherrschaft wird der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 29. Oktober 2020 eröffnet. Dieser bildet Bestandteil dieses Beschlusses und ist in allen Teilen zu beachten.
\n 8.-10. (Gebühren; Rechtsmittelbelehrung; Zufertigung).
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D. Gegen diesen GRB Nr. 18 vom 14. Januar 2021 sowie den Gesamtentscheid des ARE vom 29. Oktober 2020 erhob die Bauherrschaft mit Eingabe vom 8. Februar 2021 Beschwerde beim Regierungsrat mit dem Antrag, die beiden angefochtenen Beschlüsse seien aufzuheben und von einer Anordnung zum Rückbau des Stegs sei abzusehen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners bzw. des Staates.
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E. Mit RRB Nr. 632/2021 vom 14. September 2021 entschied der Regierungsrat wie folgt:
\n 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
\n 2.
Die Dispositivziffern 2 und 5 des angefochtenen Gesamtentscheides der Vorinstanz 2 [ARE] vom 29. Oktober 2020 lauten neu wie folgt:
\n \"2.
Zur Wiederherstellung des rechtskonformen Zustandes ist die Steganlage samt den vier Stahlpfosten und der Badeleiter vollständig zu entfernen.
\n 3.-4.
(…).
\n 5.
Die Einsprache von D.________ wird aus kantonaler Sicht gutgeheissen.\"
\n 3.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt (…).
\n 4.
Die Beschwerdeführer haben dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1500.-- und der Gemeinde eine solche von Fr. 1000.-- zu bezahlen.
\n 5.-7. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
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F. Gegen diesen RRB Nr. 632/2021 (Versand am 21.9.2021) erhebt die Bauherrschaft mit Eingabe vom 12. Oktober 2021 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Es sei der Regierungsratsbeschluss Nr. 632/2021 vom 14. September 2021 aufzuheben.
\n 2.
Es sei von einer Anordnung zum Rückbau des Stegs abzusehen.
\n 3.
Eventualiter sei der Vollzug der Rückbauanordnung aufzuschieben und es sei den Beschwerdeführern Gelegenheit zu geben, innert zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheids ein Baugesuch für eine Badeplattform einzureichen. Verstreicht diese Frist ungenutzt, seien sie zu verpflichten, den Rückbau innert 2 Monaten (auf Anordnung des Fischereiaufsehers verlängerbar auf insgesamt vier Monate) vorzunehmen. Reichen die Beschwerdeführer innert Frist ein entsprechendes Baugesuch ein, sei der Vollzug der Rück bauanordnung zu sistieren bis zwei Monate nach Abschluss des neuen Baubewilligungsverfahrens (auf Anordnung des Fischereiaufsehers verlängerbar auf insgesamt vier Monate).
\n 4.
Subeventualiter sei den Beschwerdeführern eine Frist zum Rückbau des Badestegs von einem Jahr (auf Anordnung des Fischereiaufsehers verlängerbar auf maximal 14 Monate) ab Rechtskraft des Entscheids einzuräumen.
\n 5.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners bzw. des Staates.
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G. Das Sicherheitsdepartement und das ARE beantragen mit Vernehmlassungen vom 25. Oktober 2021 bzw. 3. November 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer, ebenso der Beschwerdegegner mit Eingabe vom 16. November 2021 und der Gemeinderat am 14. Dezember 2021.
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H. Mit Stellungnahme (Replik) vom 14. Februar 2022 zu den Vernehmlassungen halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen gemäss der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 12. Oktober 2021 fest. Mit Schreiben vom 21. Februar 2022 teilt der Beschwerdegegner seinen Verzicht auf eine weitere Stellungnahme mit; ebenso der Gemeinderat am 28. Februar 2022.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Die westliche, in nordöstlicher Richtung verlaufende Begrenzung der Bauliegenschaft von rund 23 m Länge (mit einem leichten \"Knick\" nach rund 15 m) trennt gleichzeitig die Bauzone vom Nichtbaugebiet (d.h. dem K.________-kanal). Der streitbetroffene rechteckige Steg von 7.10 m Länge und 1.75 m Breite befindet sich ungefähr in der Mitte dieser Westbegrenzung und verläuft mit seiner Längsseite schräg zur Uferlinie (mit sich gegen Nordosten verkürzendem Abstand zur Uferlinie). Knapp die Hälfte der Fläche (nach Massgabe der Planunterlagen; vgl. RRB Nr. 427/2019 vom 18.6.2019 Erw. 6.2) befindet sich über dem K.________-kanal (d.h. auf KTN L.________), der andere Teil auf der Bauliegenschaft. Wasserseitig ist der Steg an vier (Stahl-)Pfosten befestigt. Zwischen den beiden nördlichen Pfosten ist eine (Bade-)Leiter angebracht. Vom Nordostrand des Stegs führen vier Stufen zum (bewilligten) Sitzplatz (vgl. Pläne Situation/Grundriss 1:100 sowie Situation 1:500 vom 26.1.2018).
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1.2 Das ARE führte im Gesamtentscheid vom 29. Oktober 2020 unter anderem namentlich Folgendes aus:
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- Für den Zweck als Badesteg bzw. für einen gefahrlosen Seeeinstieg genüge eine Plattform mit Einstiegsleiter. Am nordöstlichen Stegkopf im Bereich der Treppe zum Sitzplatz dürfe demnach eine Plattform im Ausmass von maximal 1.50 m x 1.75 m belassen werden. Voraussetzung dafür sei, dass die Plattform ausschliesslich landseitig in der Bauzone verankert werde und wasserseitig freiauskragend sei (S. 4 Ziff. 1).
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- Hiergegen spreche auch aus Sicht der Schiffskontrolle nichts. Das Belassen der Seeleiter sei erlaubt, allenfalls sei eine Versetzung notwendig. Sofern erforderlich seien bei der auskragenden Plattform auskragende Streben anzubringen. Die verbleibende Plattform ermögliche auch das im K.________-kanal erlaubte Ein- und Aussteigenlassen (über den Bug) ab Schiffen. Der Rückbau umfasse also die Kürzung des Stegs von 7.10 m auf 1.50 m und die Entfernung der vier Stahlpfähle (S. 6 Ziff. 2).
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- Laut dem Amt für Gewässer sei auf dem Luftbild der Gemeinde von 2010 ein Steg von 7.10 m Länge und 1.10 m Breite erkennbar. Bei der Verbreiterung auf 1.75 m seien die Gewässerschutzbestimmungen vom 1. Januar 2011 anzuwenden. Die Stegerweiterung müsse mit