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III 2021 174
 
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Entscheid vom 18. Februar 2022
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Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
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  1. A.________,
  2. \n
2. B.________,
\n Beschwerdeführer,
\n beide vertreten durch RA lic.iur. C.________,
 
gegen
 
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    \n
  1. Bezirksrat Küssnacht, Seeplatz 2/3, Postfach 176, 6403 Küssnacht,
  2. \n
  3. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
    \n Postfach 1186, 6431 Schwyz,
  4. \n
  5. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
    \n Vorinstanzen,
  6. \n
 
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  1. D.________,
    \n Beschwerdegegner,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. E.________,
  2. \n
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Neubau EFH und
\n Ersatz Teich)
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Sachverhalt:
\n A. D.________ ist Eigentümer der Liegenschaft KTN F.________, Küssnacht, die im Südwesten der Liegenschaft KTN G.________, Küssnacht, liegt, deren Eigentümer (Gesamteigentum) A.________ und B.________ sind. Aktuell befindet sich auf der Grenze zwischen den beiden Liegenschaften ein Folienteich, wobei das Gros der Fläche auf der Liegenschaft KTN F.________ liegt.
\n B.1 Am 4. Oktober 2017 reichte D.________ ein Baugesuch für den Bau eines Einfamilienhauses auf KTN F.________ ein, dem der auf KTN F.________ liegende Teil des Folienteiches weichen muss. Gegen dieses Bauprojekt erhoben A.________ und B.________ Einsprache. Nachdem der Bezirksrat Küssnacht die Einsprache abwies und die Baubewilligung erteilte, erhoben sie Verwaltungsbeschwerde, welche der Regierungsrat mit RRB Nr. 864 vom 27. November 2018 insoweit guthiess, als er die Baubewilligung aufhob und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts betreffend Teich an den Bezirksrat Küssnacht zurückwies.
\n B.2 Am 3. Juli 2019 reichte D.________ eine Projektänderung ein, welche neu einen Ersatzteich auf KTN F.________ vorsah. Am 29. Januar 2020 bewilligte der Bezirksrat Küssnacht das Projekt; der Regierungsrat hat eine von A.________ und B.________ gegen das Projekt erhobene Beschwerde mit RRB Nr. 573 am 18. August 2020 erneut gutgeheissen (wegen Grenzabstandmissachtung) und die Baubewilligung aufgehoben.
\n B.3 Am 29. September 2020 reichte D.________ das Gesuch für ein neues Bauprojekt ein, das er indes am 13. November 2020 wieder zurückzog.
\n B.4 Ein weiteres Gesuch für den Bau eines Einfamilienhauses und Ersatz-teiches auf KTN F.________ reichte D.________ am 20. November 2020 ein. Gegen dieses erhoben A.________ und B.________ Einsprache.
\n C. Gestützt auf den Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 11. März 2021 beschloss der Bezirksrat Küssnacht mit Beschluss Nr. 166 vom 14. April 2021:
\n 1.  Die Einsprachen von B.________ und A.________, beide vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. C.________, werden im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
\n 2.  D.________, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. E.________, wird die Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses und Ersatz Teich auf Grundstück KTN F.________, Küssnacht, gestützt auf die Erwägungen und unter den darin enthaltenen Auflagen und Nebenbestimmungen erteilt.
\n 3.-6. (verbindliche Pläne, Stellungnahme des Brandschutzexperten und Prüfbericht der H.________ AG sowie kantonaler Gesamtentscheid als integrierende Bestandteile)
\n 7. Für die Erteilung der Baufreigabe sind folgende Unterlagen beim Ressort Planung, Umwelt und Verkehr zur Prüfung und Genehmigung einzureichen:
\n (…)
\n - Energienachweis (2-fach)
\n (…)
\n 8.  Als weitere Auflagen werden verfügt, dass
\n -  der neue Teich naturnah zu gestalten und die Teichfolie mit einem standortgerechten Kiesgemisch zu überdecken ist;
\n -  falls der Weiher bepflanzt werden soll, einheimische und standortgerechte Arten zu wählen sind;
\n -  der bestehende Teich nur im Oktober aufgehoben werden darf und erst dann, wenn der Ersatzteich bereits erstellt worden ist;
\n -  vor Aufhebung des bestehenden Teichs das Ressort Planung, Umwelt und Verkehr für eine Begehung vor Ort aufgeboten werden muss. Ohne diesen Augenschein dürfen keine Zuschüttungen am bestehenden Teich vorgenommen werden.
\n 9.-15. (Baubeginn, Bauausführung, Meldepflicht, Gebühren, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung)
\n D. Am 7. Mai 2021 erhoben A.________ und B.________ gegen den Beschluss Nr. 166 vom 14. April 2021 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat. Mit RRB Nr. 681/2021 vom 28. September 2021 beschloss dieser die Abweisung der Beschwerde wie folgt:
\n 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
\n 2. Dispositiv-Ziff. 8 des angefochtenen Beschlusses Nr. 166 vom 14. April 2021 wird von Amtes wegen mit folgender Auflage ergänzt:
\n  \"Vor der Aufhebung bzw. dem Zuschütten des bestehenden Teiches sind die allenfalls noch darin verbliebenen Tiere einzufangen und in den Ersatzteich umzusiedeln.\"
\n 3./4. (Verfahrenskosten und Parteientschädigung)
\n 5.-7. (Rechtsmittelbelehrung und Zustellung)
\n E. Am 25. Oktober 2021 lassen A.________ und B.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgerecht Beschwerde erheben mit den Anträgen:
\n 1. Es sei in Gutheissung der Beschwerde der Beschluss der Regierung des Kt. Schwyz vom 28. September 2021 (RRB 681/2021) aufzuheben und damit der Beschluss des Bezirks Küssnacht vom 14. April 2021, Geschäft Nr. 166, Baubewilligung Nr. 2020-152 (Kant. Nr. B2020-1507) sowie der kantonale Gesamtentscheid vom 11. März 2021 gesamthaft aufzuheben und das Baugesuch des Beschwerdegegners sei nicht zu bewilligen.
\n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
\n F. Mit Eingabe vom 4. November 2021 verzichtet der Bezirksrat Küssnacht auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Das Sicherheitsdepartement beantragt am 4. November 2021 vernehmlassend, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen.
\n Mit Vernehmlassung vom 15. November 2021 beantragt der Beschwerdegegner:
\n 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und der Regierungsratsbeschluss Nr. 681/2021 vom 28.9.2021 sowie die vorinstanzlich erteilten Bewilligungen (Gesamtentscheid ARE Nr. B2020-1507 vom 11.3.2021 u. Baubewilligungsbeschluss Bezirksrat Küssnacht Nr. 166-2020-152 vom 14.4.2021) seien zu bestätigen.
\n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer.
\n G. Am 19. November 2021 wurden die Vernehmlassungen den Beschwerdeführern zugestellt mit der Möglichkeit, bis am 10. Dezember 2021 Stellung zu nehmen. Am 24. November 2021 wurde die Vernehmlassung des Amtes für Raumentwicklung vom 19. November 2021, mit welcher dieses die Abweisung der Beschwerde beantragt, nachgereicht.
\n Am 10. Dezember 2021 ersuchen die Beschwerdeführer um Fristerstreckung bis 30. Dezember 2021, was ihnen gewährt wurde. Am 23. Dezember 2021 moniert der Beschwerdegegner, die Beschwerdeführer würden das Verfahren ungebührlich verzögern, ein allfälliges weiteres Gesuch um Fristerstreckung sei abzuweisen, ggfs. sei eine Notfrist anzusetzen. Am 30. Dezember 2021 ersuchen die Beschwerdeführer um eine weitere Fristerstreckung bis 19. Januar 2022, die ihnen letztmals gewährt wurde.
\n Am 19. Januar 2022 nehmen die Beschwerdeführer Stellung zu den Vernehmlassungen und ersuchen um Gutheissung der Beschwerde. Hierzu nimmt der Beschwerdegegner am 22. Januar 2022 Stellung.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1. Mit vorliegend angefochtenem Beschluss hat der Regierungsrat die Verwaltungsbeschwerde gegen die Bewilligung des Bauprojektes Neubau Einfamilienhaus und Ersatz Teich (Projekt-Redimensionierung) auf KTN F.________, Küssnacht, abgelehnt. Mithin hat er die Baubewilligung des Bezirksrates Küssnacht und dessen Abweisung der Einsprache der Beschwerdeführer vom 14. April 2021 resp. den Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 11. März 2021 (unter Ergänzung der Auflagen) bestätigt.
\n Vor Verwaltungsgericht rügen die Beschwerdeführer, mit dem angefochtenen Beschluss habe der Regierungsrat