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III 2021 176
 
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Entscheid vom 5. Mai 2022
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
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  1. A.________,
  2. \n
  3. B.________,
  4. \n
  5. C.________,
  6. \n
Beschwerdeführer,
\n alle vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________, substituiert durch MLaw DA.________, ebenda,
 
 
gegen
 
 
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    \n
  1. Gemeinderat Freienbach, Unterdorfstrasse 9, Postfach 140, 8808 Pfäffikon,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. E.________,
  2. \n
  3. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz,
  4. \n
  5. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  6. \n
Vorinstanzen,
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  1. F.________,
  2. \n
 
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung)
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Sachverhalt:
\n A. F.________ sind je hälftige Miteigentümer des Grundstücks KTN G.________ (Baugrundstück) an der M.________-strasse __01 in N.________, Gemeinde Freienbach. Am 14. April 2020 reichte FA.________ ein Baugesuch für den Neubau eines Wohn- und Gewerbegebäudes mit einer Erdsondenwärmepumpenanlage auf dem Baugrundstück bei der Gemeinde Freienbach ein. Das Bauobjekt \"Erdsondenwärmepumpenanlage\" wurde separat im Amtsblatt Nr. __ vom ______ 2020 publiziert und öffentlich aufgelegt, wogegen keine Einsprache erhoben wurde. Das Bauobjekt \"Wohn- und Gewerbegebäude\" wurde im einer Woche früher erschienenen Amtsblatt Nr. __ vom ______ 2020 publiziert und öffentlich aufgelegt, wogegen C.________ einerseits sowie A.________ und B.________ anderseits mit separaten Eingaben je vom  7. Mai 2020 öffentlich-rechtliche Einsprache erhoben (Vi-act. III-01/B15 f.).
\n B. Nachdem F.________ am 28. Mai 2020, 17. Juli 2020 sowie am 11. August 2020 Projektanpassungen eingereicht (vgl. angefocht. RRB Sachverhalt lit. B) und C.________ sowie A.________ und B.________ am 2. September 2020 mit einer gemeinsamen Eingabe Stellung bezogen hatten (Vi-act. III-01/B19), entschied der Gemeinderat Freienbach gestützt auf den Gesamtentscheid des Amts für Raumentwicklung (ARE) vom 14. Dezember 2020 (Vi-act. III-01/B2) mit Beschluss (GRB) Nr. 440 vom 16. Dezember 2020 was folgt (Vi-act. III-01/B1):
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    \n
  1. Die Einsprache von C.________ wird abgewiesen.
  2. \n
  3. Die Einsprache von A.________ und B.________ wird abgewiesen.
  4. \n
  5. Die Einsprache der Erbengemeinschaft O.________ sel. wird abgewiesen.
  6. \n
  7. Die Bewilligung für das Wohn- und Gewerbegebäude mit Erdsonden-Wärmepumpenanlage, KTN G.________, M.________-strasse __01, N.________, wird im Sinne der Erwägungen und mit nachfolgenden Auflagen, Bedingungen und Vorbehalten erteilt:
  8. \n
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    \n
  1.           Bei den Lärmschutzwänden im Dachgeschoss ist weisses Klarglas zu verwenden. (…)
  2. \n
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    \n
  1.           Die Massnahmen zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte gemäss dem Lärmschutznachweis sind vollumfänglich umzusetzen. Insbesondere sind transparente Bauteile (Festverglasungen) verlangt.
  2. \n
\n (4.3 - 4.19 behindertengerechte Ausführung; Erholungs- und Spielflächen; Parkieren von Fahrzeugen; Absperrung während der Bauzeit; Sichtfelder; lärmintensive Arbeiten; Umgebungsgestaltung; Farb- und Materialkonzept; Nachbarrecht EGzZGB; Baurichtlinie Luft; Abweichungen von den Planunterlagen; Meldepflicht; Nachführung der projektierten Bauten durch G. AG; Bestätigung durch G. AG; fristgerechte Nachführung; Missachtung der Bauvorschriften; Vorbehalt technische Brandschutz- und Kanalisationsbewilligungen).
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    \n
  1. Der Bauherrschaft werden die Gesamtentscheide (sic) des Amtes für Raumentwicklung vom 14. Dezember 2020, die Beurteilung der kommunalen Brandschutzfachstelle vom 8. Mai 2020 und das Ergebnis der abwassertechnischen Prüfung vom 21. September 2020 eröffnet. Die darin enthaltenen Auflagen bilden Bestandteil dieser Bewilligung und sind in allen Teilen zu beachten, ebenso die Allgemeinen Bauvorschriften.
  2. \n
\n (6. - 9. Baufreigabe; Beiträge und Gebühren; Rechtsmittelbelehrung; Zufertigung).
\n C. Gegen diesen GRB Nr. Nr. 440 vom 16. Dezember 2020 liessen C.________, A.________ sowie B.________ am 12. Januar 2021 mit gemeinsamer Eingabe beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde erheben mit dem (Haupt-)Antrag, der Beschluss Nr. 440 des Gemeinderats Freienbach vom 16. Dezember 2020 sowie der Gesamtentscheid des ARE vom 14. Dezember 2020 seien aufzuheben (Vi-act. I-01).
\n D. Mit RRB Nr. 676/2021 vom 28. September 2021 entschied der Regierungsrat wie folgt:
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    \n
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. \n
  3. Der angefochtene Beschluss Nr. 440 der Vorinstanz 1 vom 16. Dezember 2020 wird von Amtes wegen mit der Dispositiv-Ziff. 4.20 bzw. folgender Auflage ergänzt:
  4. \n
\n \"Die Dreieckfensterflächen in der Dachgeschoss-Ebene 05 sind auf eine Fensterfläche von 2 m2 zu verdoppeln. Das umstrittene Dreieckfenster auf der Westseite im Zimmer 1 muss vollständig öffenbar sein und darf nicht nur als Kippfenster ausgestaltet werden.\"
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    \n
  1. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt (…).
  2. \n
\n 4.1  Den Beschwerdegegnern wird eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1200.-- zugesprochen, welche zu je einem Drittel (Fr. 400.--) von den Beschwerdeführern 1 bis 3 (diese unter solidarischer Hartbarkeit) zu tragen ist.
\n 4.2  Der anwaltlich vertretenen Gemeinde Freienbach wird eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 900.-- zugesprochen, welche zu je einem Drittel (Fr. 300.--) von den Beschwerdeführern 1 bis 3 (diese unter solidarischer Haftbarkeit) zu tragen ist.
\n (5. - 7. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung; Zustellung elektronisch).
\n E. Gegen diesen RRB Nr. 676/2021 vom 28. September 2021 (Versand am 5.10.2021) lassen A.________, B.________ sowie C.________ mit gemeinsamer Eingabe vom 26. Oktober 2021 rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
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    \n
  1. Der Beschluss Nr. 676/2021 des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 28. September 2021 sei aufzuheben.
  2. \n
  3. Das im Amtsblatt des Kantons Schwyz Nr. __ vom ______ 2020 (S. ___) publizierte Baugesuch (Wohn- und Gewerbegebäude) für die Liegenschaft M.________-strasse __01, N.________ SZ, KTN G.________, Gemeinde Freienbach, sei abzuweisen.
  4. \n
  5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt zu Lasten der Vor­instanzen und der Beschwerdegegner.
  6. \n
\n F. Mit Vernehmlassung vom 4. November 2021 beantragt das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer abzuweisen.
\n Das ARE hält in der Vernehmlassung vom 17. November 2021 fest, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei aus kantonaler Sicht abzuweisen.
\n Die Beschwerdegegner lassen mit Vernehmlassung vom 15. November 2021 beantragen, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt) zu Lasten der Beschwerdeführer. Den sinngemäss gleichen Antrag lässt der Gemeinderat vernehmlassend am 31. Dezember 2021 stellen.
\n G. Mit Replik vom 7. März 2022 halten die Beschwerdeführer an den mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. Oktober 2021 gestellten Anträgen fest. Mit Schreiben vom 28. März 2022 teilt der Gemeinderat seinen Verzicht auf eine Duplik mit. Am 30. März 2022 lassen die Beschwerdegegner duplizierend an Ihren Rechtsbegehren in der Vernehmlassung vom 15. November 2021 festhalten.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Die Bauliegenschaft KTN G.________ mit einer Nord-Süd-Ausdehnung von ca. 42 m und einer Ost-West-Ausdehnung von ca. 20 m liegt gemäss dem kommunalen Zonenplan zum überwiegenden Teil in der Wohn- und Gewerbezone 3 Geschosse (WG3). Ein ca. 5 m breiter Streifen im Halte von 104 m2 im südlichen Bereich des Baugrundstücks wird von der Industriezone 2 (I2) erfasst und ist zudem mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt (vgl. Auszug aus dem ÖREB-Kataster; angefochtener RRB Erw. 1.6 und 4.2 f.). Das Baugrundstück grenzt im Norden an die M.________-strasse (KTN H.________) und an die überbauten Grundstücke KTN I.________ im Westen, im Gesamteigentum der Beschwerdeführer Ziff. 1 und 2, und KTN J.________ im Osten, im Miteigentum der Beschwerdeführer Ziff. 3. Im südlichen Bereich schliessen sodann KTN K.________ (Südwest) sowie KTN L.________ an das Baugrundstück an; ca. 80 m in südlicher Richtung vom Baugrundstück entfernt verläuft sodann die Autobahn A3. Diese Grundstücke liegen ebenfalls in der WG3.
\n 1.2 Die geplante Baute nimmt mit ihren Grundrissen im Wesentlichen den Grundstückverlauf auf (vgl. Situationsplan [Plan-Nr. BG006] 1:500 vom 30.3.2020, rev. 20.5.2020; Plan EG / Tiefgarage [Plan-Nr. BG001] 1:100 vom 30.3.2020, rev. 9.7.2020). Sie besteht aus 5 Ebenen (\"Ebene 01\" bis \"Ebene 05\" [von unten nach oben]), mithin aus Unterschoss (UG), Erdgeschoss (EG), 1. Obergeschoss (1. OG), 2. Obergeschoss (2. OG) und Dachgeschoss (DG). Im trapezförmigen UG (die südliche Breite von ca. 18.87 m ist der Grundstückgrenze entsprechend leicht \"geneigt\"; die nördliche Breite misst ca. 17.64 m; die Längen messen 32.29 m und 29.88 m), befindet sich die Tiefgarage mit 16 Parkplätzen, einem Platz für \"Velo/Mofa\