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\n \n \n III 2021 189
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| \n Entscheid vom 30. März 2022
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________ AG, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Gemeinderat Feusisberg, Dorfstrasse 38, Postfach 68, 8835 Feusisberg,
\n - Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz,
\n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanzen, \n \n - C.________ AG,
\n Beschwerdegegnerin, \n \n - D.________ AG,
\n Beigeladene,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Parkplätze)
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Sachverhalt:\n
A. Die C.________ AG (nachstehend: Bauherrschaft) reichte dem Gemeinderat Feusisberg am 10. August 2020 das Baugesuch für neun Parkplätze entlang der E.________ (Strasse) auf den Grundstücken KTN 001 (im Eigentum der D.________ AG) und - südlich angrenzend - KTN 002 in Feusisberg ein. Das Grundstück KTN 001 (1'597 m2) liegt in der Gewerbezone und einer Gefahrenzone mit geringer Gefährdung, das Grundstück KTN 002 (2'000 m2) liegt ausserhalb der Bauzone (601 m2 Landwirtschaftszone und 1'399 m2 geschlossener Wald) und in einer Gefahrenzone mit teils geringer (nördlicher Bereich, angrenzend an KTN 001) und teils mittlerer Gefährdung. Das Grundstück KTN 002 liegt vollumfänglich, das Grundstück KTN 001 mit seinem südlichen Teil, auf dem die Parkplätze geplant sind, im Gewässerschutzbereich Au.
\n Gegen das im Amtsblatt Nr. xy publizierte und öffentlich aufgelegte Baugesuch betreffend \"Parkplatzerweiterung\" erhob die A.________ AG am 2. September 2020 öffentlich-rechtliche Einsprache beim Gemeinderat. Nachdem der Bauherrschaft beschieden worden war, dass die Parkplätze auf KTN 002 infolge Situierung ausserhalb der Bauzone nicht bewilligungsfähig seien, reichte die Bauherrschaft am 18. November 2020 eine Projektänderung ein. Geplant sind neu fünf Parkplätze und ein Wendeplatz auf KTN 001. Die A.________ AG wurde von der Gemeinde mit Schreiben vom 23. November 2020 über die Projektänderung informiert unter Gewährung einer Frist zur Ergänzung oder zum Rückzug der Einsprache. Mit Stellungnahme vom 15. Februar 2021 hielt die A.________ AG an ihren Anträgen gemäss der Einsprache vom 2. September 2020 vollumfänglich fest.
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B. Mit Gesamtentscheid vom 6. April 2021 erteilte das Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Baubewilligung unter Auflagen und Nebenbestimmungen (Disp.-Ziff. 1). Die Einsprache wurde aus kantonaler Sicht abgewiesen (Disp.-Ziff. 2).
\n Unter Eröffnung dieses Gesamtentscheides des ARE beschloss der Gemeinderat mit Beschluss vom 29. April 2021 (Reg-Nr. 05.03.00) was folgt:
\n 1.
(Abweisung der Einsprache, soweit darauf eingetreten wurde).
\n 2.
Die Bau- und Ausnahmebewilligung wird im Sinne der Erwägungen und unter nachstehenden Auflagen und Vorbehalten erteilt. Die von der Bauherrschaft eingereichten Unterlagen bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Baubewilligung.
\n 3.
Für die Unterschreitung des Waldabstandes wird eine Ausnahmebewilligung erteilt. Die Zustimmung des Amtes für Raumentwicklung liegt gemäss dessen Gesamtentscheid vom 6. April 2021 vor.
\n 4.-14. (Gesamtentscheid; Auflagen und Vorbehalte; Gebühren; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
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C. Gegen diese Baubewilligung erhob die A.________ AG mit Eingabe vom 25. Mai 2020 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Der Beschluss des Gemeinderates Feusisberg vom 29. April 2021 (Baubewilligung zum Baugesuch Nr. 2020-0053) und der dazugehörige kantonale Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung (ARE) vom 6. April 2021 seien aufzuheben und das Baugesuch sei abzuweisen.
\n 2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzliche MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin [Bauherrschaft] und der Vorinstanz.
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D. Mit Beschluss (RRB) Nr. 717/2021 vom 19. Oktober 2021 entschied der Regierungsrat wie folgt:
\n 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
\n 2.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1'500.-- werden zu zwei Dritteln (Fr. 1'000.--) der Beschwerdeführerin auferlegt (…). Ein Drittel der Verfahrenskosten (Fr. 500.--) werden der Gemeinde Feusisberg auferlegt. (…).
\n 3.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
\n 4.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
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E. Gegen diesen RRB Nr. 717/2021 (Versand am 26.10.2021) erhebt die A.________ AG mit Eingabe vom 16. November 2021 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Der Beschluss Nr. 717/2021 des Regierungsrates vom 19. Oktober 2021 sei aufzuheben und die Baubewilligung zum Baugesuch Nr. 2020-0053 sei zu verweigern.
\n 2.
Eventualiter sei der Beschluss Nr. 717/2021 des Regierungsrates vom 19. Oktober 2021 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n 3.
Die vorinstanzlichen Verfahrensakten seien beizuziehen.
\n 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzliche MwSt.) zulasten der Vorinstanzen und der Beschwerdegegnerin [Bauherrschaft]).
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F. Mit Vernehmlassung vom 22. November 2021 beantragt das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Das ARE beantragt am 26. November 2021, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei aus kantonaler Sicht abzuweisen. Die Beigeladene äussert sich mit Schreiben vom 7. Dezember 2021. Der Gemeinderat und die Beschwerdegegnerin haben sich nicht vernehmen lassen.
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G. Mit Eingabe vom 2. März 2022 äussert sich die Beschwerdeführerin zu den Vernehmlassungen. Am 23. März 2022 reicht die Beigeladene eine Stellungnahme ein und macht eine Angewiesenheit auf die neuen Parkplätze geltend.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Vier Parkplätze von je 6 m Länge und je 2.84 m Breite sind längs zur Südgrenze der Bauparzelle angeordnet. Es folgt westlich davon der Wendeplatz von 4.77 m (Ostseite) bzw. 5.0 m (Westseite) auf 3.20 m, welcher senkrecht zu den vier Parkplätzen angeordnet ist. Westlich an den Wendeplatz schliesst sich der fünfte Parkplatz von 5.0 m auf 2.50 m an. Der Waldabstand dieser Parkplatzanlage beträgt 6.0 m (vgl. Pläne Nr. 034 \"Erweiterung Parkplatzsituation F.________ Ausführung, Sichtweiten\