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\n \n \n III 2021 191
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| \n Entscheid vom 28. April 2022
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, Beschwerdeführer, \n vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Gemeinderat Arth, Rathausplatz 6, Postfach 263, 6415 Arth,
\n - Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
\n Postfach 1186, 6431 Schwyz, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n \n - C.________,
\n Beschwerdegegner, \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Baubewilligung: Hochwassersicherheit)
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Sachverhalt:\n
A. C.________ sind die je hälftigen Miteigentümer am Grundstück KTN __01, E.________-strasse __02, Gemeinde Arth. Am 28. Juli 2020 reichten die Miteigentümer (nachfolgend: Bauherrschaft) ein Baugesuch für ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung und Erdsondenwärmepumpenanlage, E.________-strasse __02, Arth, KTN __01 ein. Der Bauprojektbestandteil Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung wurde im Amtsblatt Nr. __ vom ______ 2020 (S. ____) publiziert und öffentlich aufgelegt. Hiergegen erhob u.a. A.________ am 16. August 2020 öffentlich-rechtlich Einsprache (gegen den separat im Amtsblatt vom ____2020 publizierten Projektbestandteil Erdsondenwärmepumpe wurde keine öffentlich-rechtliche Einsprache erhoben und mit Gesamtentscheid vom 21.1.2021 [B2020-1002] erteilte das kantonale Amt für Raumentwicklung [ARE] für die Erdsondenwärmepumpe die kantonale Baubewilligung, vgl. RR-act. III-02/B1 S. 2).
\n Nachdem das ARE am 3. September 2020 der Gemeinde beantragt hatte, den Nachweis der Sicherheit gegenüber Hochwasser erbringen zu lassen, liess die Bauherrschaft den Bericht \"Gefahrennachweis / Objektschutzmassnahmen gegen Hochwasser- und Murgangprozesse\" der F.________ AG vom 17. November 2020 (nachfolgend Bericht F.________) sowie per 19. November 2020 revidierte Baugesuchspläne einreichen. Hierzu nahm A.________ am 14. Dezember 2020 Stellung (vgl. RR-act. III-02/B8 ff.; zum Ganzen angefochtener RRB Sachverhalt lit. A).
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B. Mit Gesamtentscheid vom 21. Januar 2021 (B2020-1001; vgl. RR-act. III-02/B2) erteilte das ARE die kantonale Baubewilligung im Sinne der Erwägungen und unter Auflagen und Nebenbestimmungen (Disp.-Ziff. 1). Die Einsprachen wurden aus kantonaler Sicht abgewiesen (Disp.-Ziff. 2). Die Gemeinde wurde eingeladen, die Empfehlungen der kantonalen Stelle (Amt für Wald und Natur [AWN]) zu prüfen und allenfalls als Auflagen in die kommunale Baubewilligung aufzunehmen.
\n Mit Beschluss (GRB) vom 15. März 2021 verfügte der Gemeinderat was folgt (RR-act. III-02/B1):
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\n - Den eingereichten Baugesuchen von C.________ betreffend den Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung und die Erdsondenwärmepumpanlage wird entsprochen und die Baubewilligung erteilt.
\n - Die zwei vorliegenden kantonalen Baubewilligungen (Gesamtentscheide) des Amtes für Raumentwicklung vom 21. Januar 2021 bilden integrierende Bestandteile dieser Baubewilligung. Die von den kantonalen Instanzen erlassenen Auflagen und Bedingungen sind strikte zu beachten und einzuhalten.
\n - (Massgebende Pläne).
\n - (Dritteinsprache).
\n - Die Einsprache von […] A.________ wird abgewiesen insofern darauf eingetreten·wird.
\n - (Material- und Farbkonzept).
\n - Die vorgeschlagenen Schutzmassnahmen gemäss Gefahrennachweis/ Objektschutzmassnahmen gegen Hochwasser- und Murgangprozesse der F.________ AG vom 17. November 2020 sind strikte zu befolgen. Ferner ist durch die Bauherrschaft spätestens bis zehn Tage vor Baubeginn beim Gemeinderat ein Notfallkonzept bezüglich der mobilen Massnahmen einzureichen.
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\n 8.-17. (Baubeginn; weitere [allgemeine] Auflagen und Nebenbestimmungen; Kosten und Gebühren; Rechtsmittelbelehrung).
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C. Gegen den GRB vom 15. März 2021 erhob A.________ mit Eingabe vom 7. April 2021 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz (RR-act. I-01). Er beantragte namentlich, die angefochtenen Entscheide seien aufzuheben, eventuell sei die Baubewilligung mit Auflagen zu versehen, mit welchen sichergestellt werde, dass bei einer Blockade des südlichen Abflusses die nördlichen Abflusswege ausreichend dimensioniert seien, eventuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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D. Mit Beschluss (RRB) Nr. 713/2021 vom 19. Oktober 2021 entschied der Regierungsrat wie folgt über die Beschwerde vom 7. April 2021:
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\n - Die Beschwerde wird abgewiesen.
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\n - Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt […].
\n - Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- zu bezahlen.
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\n 4.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
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E. Gegen diesen RRB Nr. 713/2021 vom 19. Oktober 2021 (Versand am 26.10.2021) lässt A.________ mit Eingabe vom 18. November 2021 (Postaufgabe am 19.11.2021) rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
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\n - Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Baubewilligungen (Baubewilligung vom 16.03.2021 [recte: 15.03.2021] betreffend Bauprojekt-Nr. 2020-0098 sowie Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 21. Januar 2021) seien durch das Verwaltungsgericht vollständig aufzuheben;
\n - Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Baubewilligungen mit den Auflagen zu versehen, dass nördlich des Bauvorhabens auf dem Baugrundstück ein möglichst breiter Abflusskorridor (mind. 10 m inkl. Terrainanpassungen im Bereich der Parzellengrenzen KTN __01 und __03) sowie ein grösstmöglicher östlicher Ablagerungsraum im Bereich der Kreuzung der E.________-strasse (Grenzabstand zum Gebäude mind. 5 m) offen gelassen werden muss, unter Anmerkung im Grundbuch;
\n - Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben die Baubewilligung mit angemessenen Auflagen zu versehen, mit welchen sichergestellt wird, dass bei einer Blockade des südlichen Abflusses die nördlichen Abflusswege ausreichend dimensioniert sind, unter Anmerkung dieser Auflagen in Grundbuch;
\n - Sub-subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zu Gunsten des Beschwerdeführers.
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F. Mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2021 beantragt der Gemeinderat die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2021, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und zu neuem Entscheid direkt an den Gemeinderat Arth und das ARE zurückzuweisen. Die Beschwerdegegner beantragen vernehmlassend am 21. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers. Das ARE beantragt mit Vernehmlassung ebenfalls vom 21. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
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G. Mit Replik vom 14. Februar 2022 bzw. Duplik vom 3. März 2022 lassen der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdegegner an ihren Anträgen festhalten.
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H. Am 29. März 2022 lässt der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme (Triplik) einreichen. Die Beschwerdegegner teilen am 31. März 2022 ihren Verzicht auf eine weitere Eingabe mit.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1. Das Baugrundstück im Halte von 809 m2 liegt in einem \"blauen\" Gefahrenbereich, d.h. einem Bereich mittlerer Gefährdung. Es befindet sich an leichter Hanglage (vgl. Bericht F.________ S. 8 Abb. 8) mit einem Gefälle in Ost-West-Richtung (gewachsenes Terrain gemäss Plan Fassaden & Schnitte 1:100, vom 19.11.2020 [rev.]) von 428.52 m bis 425.13 m an der Nordfassade und von 428.68 m bis 425.54 m an der Südfassade. Das Grundstück weist eine im Wesentlichen rechteckige Form auf mit Längsausrichtung in Nord-Süd- (genauer: Nordost-Südwest-) Ausrichtung und abgerundeter südöstlicher Grundstücksecke. Die Längsseiten messen rund 34 m, die Breitseiten rund 23 bzw. 24 m (vgl. Plan Situation 1:500 vom 24.7.2020 [rev.]; vgl. zum Ganzen auch WebGIS Kanton Schwyz). Östlich stösst das im Gebiet G.________ liegende Grundstück an die E.________-strasse (KTN 40), die einerseits in Nord-Süd-Ausrichtung verläuft und anderseits ab einem Abzweiger unmittelbar beim Baugrundstück in Richtung Osten (bergwärts) führt. Im Westen (talwärts, Richtung Zugersee) schliesst das überbaute Grundstück KTN __04 an das Baugrundstück an. Im Süden grenzt das Baugrundstück an KTN __05 (934 m2); zu diesem Grundstück KTN __05 gehört teils auch der von der E.________-strasse abzweigende, unmittelbar an das Baugrundstück grenzende und in Richtung Westen (talwärts) führende H.________-weg. Im Norden schliesslich wird das Baugrundstück durch das unüberbaute Grundstück KTN __03 (2'588 m2) begrenzt. Die sich im Miteigentum des Beschwerdeführers befindende Liegenschaft KTN __07 (355 m2) liegt östlich des Baugrundstücks, von diesem durch die E.________-strasse getrennt. Diese umliegenden Grundstücke befinden sich ebenfalls in einem blauen Gefahrenbereich, das grössere Grundstück KTN __03 mit seinem südlichen Bereich; der nördliche Bereich liegt im gelben Gefahrenbereich, d.h. einem Bereich geringer Gefährdung.
\n Das geplante Einfamilienhaus (EFH) misst in der Länge 24.5 m und in der Breite 16.9 m (im südlichen Teil, auf einer Länge von ca. 11.5 m) bzw. 11.5 m (im nördlichen Teil, auf einer Länge von ca. 13 m).
\n Das EFH ist mit Untergeschoss (UG), Erdgeschoss (EG), Attikageschoss (AG) geplant. Im UG, mit südlicher Zufahrt ab dem H.________-weg, sowie im EG, mit Zufahrt von Osten ab der E.________-strasse, befindet sich je ein Carport; im UG befindet sich sodann neben den Räumen Pooltechnik, Schopf (ohne ersichtlichen Zugang), Keller, Vorplatz, Technik eine (bzw. wohl die Einlieger-)Wohnung mit Entrée, Vorplatz, zwei Zimmern, Bad, Küche, Wohnen/Essen sowie ein westseitiger Sitzplatz. Im EG sind neben dem Carport die Bereiche Entrée, WC/Dusche, Disponibel, zwei Zimmer, Schopf, Küche, Wohnen/Essen, sowie eine Terrasse gegen Westen mit \"Evt. Standort späterer Pool\" geplant. Im AG sind zwei Terrassen vorgesehen sowie die Räume WC/Dusche, Fitness, Ankleide, Büro und Master (vgl. Plan Grundriss 1:100 vom 19.11.2020 [rev.]).
\n Dem Plan Umgebung sowie dem Plan Grundrisse, Ansicht Erdgeschoss, ist zu entnehmen, dass ab dem Zufahrtsbereich zum Carport im EG eine Stützmauer mit einer Höhe von 1 m ab Strassenniveau entlang der E.________-strasse gegen Süden und alsdann, der abgerundeten südöstlichen Grundstücksecke folgend, entlang des H.________-wegs weiter gegen Westen führend geplant ist. Ebenso ist im nördlichsten Grundstücksbereich entlang der Parzellengrenze eine Stützmauer mit einer Höhe von 0.3 m ab gewachsenem Terrain vorgesehen.
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2.1 Der angefochtene RRB wurde am 26. Oktober 2021 versandt. Nachdem der Beschwerdeführer offenbar zufolge Auslandabwesenheit eine Verlängerung der Abholfrist erwirkt hatte (Beschwerde S. 3; Bf-act. 3), wurde die Sendung am 15. November 2021 am Schalter abgeholt (www.post.ch, Sendungsverfolgung). Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass vor diesem Hintergrund die Postsendung als am 7. Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch, d.h. am 3. November 2021, als zugestellt gilt (vgl. § 4 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974 i.V.m. § 150 Abs. 1 lit. b des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009]). Die Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Postaufgabe am 19. November 2021 erfolgte rechtzeitig innert 20-tägiger Rechtsmittelfrist.
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2.2.1 Die Beschwerdegegner machen geltend, die Rechtsmittelbefugnis des Beschwerdeführers sei zu verneinen. Weder sei er vom angefochtenen Entscheid besonders berührt noch begründe er ein aktuelles schutzwürdiges Interesse.
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2.2.2 Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist gemäss