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\n \n \n III 2021 194
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| \n Entscheid vom 30. März 2022
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin
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| \n MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n \n \n - A.________ AG,
\n - B.________ AG,
\n Beschwerdeführerinnen, \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. C.________,
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| \n gegen
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\n \n
| \n \n \n - Gemeinderat Galgenen, J.________-strasse 15, 8854 Siebnen,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. D.________, \n - Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14, Postfach 1186, 6431 Schwyz,
\n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanzen,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Baubewilligung; Nutzungsänderung)
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Sachverhalt:\n
A. Die B.________ AG (nachstehend B.________) ist Stockwerkeigentümerin der beiden Wohnungen Nrn. __01 und __02 im Mehrfamilienhaus auf KTN __03 in E.________. Seit ________ 2017 ist die A.________ AG (nachstehend A.________) Mieterin der Wohnung Nr. __01; der Wohnung stehen zwei Parkplätze (Nrn. __04 und __05) in der Tiefgarage zur Verfügung. Einziges Mitglied des Verwaltungsrates ist F.________, ________ Staatsangehöriger.
\n Die A.________ nutzt die gemietete Wohnung für den Betrieb einer Escort-Agentur. Auf Aufforderung des Bauamtes der Gemeinde Galgenen hin reichte die A.________ am 15. Oktober 2019 ein nachträgliches Baugesuch für die Nutzungsänderung der Wohnung ein. Hiergegen erhoben die Eigentümer einer anderen Wohnung öffentlich-rechtliche Einsprache.
\n Mit Beschluss (GRB) Nr. 61-2019/71 (42-19-045) vom 15. Juni 2020 hiess der Gemeinderat Galgenen die Einsprache gut, verweigerte die nachträgliche Baubewilligung und ordnete Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an. Diese Verweigerung der Baubewilligung wurde einerseits mit der fehlenden Zonenkonformität begründet, anderseits mit zwei fehlenden Parkfeldern bei insgesamt vier erforderlichen.
\n Die von der A.________ und der B.________ hiergegen erhobene Beschwerde (Verwaltungsbeschwerdeverfahren VB 166/2020) wurde vom Regierungsrat mit Beschluss (RRB) Nr. 806 vom 10. November 2020 in Bezug auf die umstrittene Zonenkonformität teilweise gutgeheissen, im Übrigen (bezüglich der Motorfahrzeugabstellplätze) jedoch abgewiesen. Dieser Beschwerdeentscheid ist in Rechtskraft erwachsen.
\n
B.1 Als die B.________ und die A.________ dem Bauamt Galgenen einen Mietvertrag für zwei Garagenstellplätze einreichten, hielt die Baukommission Galgenen mit Zwischenbericht vom 5. Mai 2021 fest, dass dieser Mietvertrag nicht ausreiche. Am 20. Juli 2021 hat die A.________ ergänzende Angaben zur Parkierung eingereicht und den Regierungsrat um Vermittlung im Baubewilligungsverfahren ersucht. Am 5. August 2021 verlangte die A.________ vom Gemeinderat Galgenen eine anfechtbare Verfügung, welche am 30. August 2021 wie folgt erging:
\n 1.
Die Nutzungsänderung der Wohnung (__01) an der G.________-strasse __ zu einer Escort-Agentur wird mangels Nachweises der erforderlichen Parkierungsmöglichkeiten verweigert.
\n 2.
Die Nutzung der Wohnung (__01) an der G.________-strasse __ als Escort-Agentur wird per sofort bis zu deren rechtskräftigen Bewilligung verboten.
\n 3.-6.
(Vollstreckungsandrohungen/Gebühren/Rechtsmittelbelehrung/Zustellung).
\n
B.2 Hiergegen haben die A.________ und die B.________ am 22. September 2021 Beschwerde beim Regierungsrat erhoben (VB 199/2021) und folgende Anträge gestellt:
\n 1.
Die Verfügung des Gemeinderats Galgenen vom 30. August 2021, Nr. 61 -2019/71 (42-19-0045) sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin die Nutzungsänderung der Wohnung __01 an der G.________-strasse __ von einer Wohnnutzung zu einer Gewerbenutzung als EscortAgentur zu bewilligen; eventualiter unter Verfügung einer Ersatzabgabe von CHF 10'000.00 für zwei Motorfahrzeugabstellplätze.
\n 2.
Soweit Ziffer 2 der genannten Verfügung als sofortiges Nutzungsverbot unter Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu verstehen ist, sei der Entzug der aufschiebenden Wirkung sofort aufzuheben.
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
\n
C.1 Am 13. Oktober 2021 verlangten die A.________ und B.________ einen kostenpflichtigen Zwischenbescheid des Regierungsrates zur Frage der aufschiebenden Wirkung.
\n Mit RRB Nr. 719/2021 (Zwischenbescheid) vom 19. Oktober 2021 wies der Regierungsrat das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (Disp.-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten für den Zwischenbescheid von Fr. 500.-- wurden der A.________ und der B.________ unter solidarischer Haftung auferlegt (Disp.-Ziff. 2).
\n
C.2 Mit \"Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (und superprovisorische Verfügung)\" vom 22. Oktober 2021 stellten die A.________ und B.________ beim Regierungsrat die folgenden Anträge:
\n 1.
Den Beschwerdeführerinnen sei der Weiterbetrieb der Escort-Agentur in der Wohnung __01 an der G.________-strasse __, E.________ für die Dauer des laufenden Beschwerdeverfahrens vorsorglich zu bewilligen.
\n 2.
Die vorsorgliche Massnahme gemäss Ziff. 1 sei superprovisorisch sofort - also noch vor Anhörung der Vorinstanz - vorläufig zu erlassen.
\n 2.[3.] Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
\n
D. Gegen den Zwischenbescheid RRB Nr. 719/2021 (Versand am 20.10.2021) erhoben die A.________ und die B.________ mit Eingabe vom 10. November 2021 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen (Verfahren III 2021 181):
\n 1.
In Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrats Schwyz Nr. 719/2021 vom 19. Oktober 2021 sei der Verwaltungsbeschwerde der Beschwerdeführerinnen vom 22. September 2021 gegen den Beschluss des Gemeinderats Galgenen vom 30. August 2021 (Verfahrensnummer 42-19-0045/ Verfügungsnummer 61-2019/71) die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen; eventualiter unter der Auflage, dass gleichzeitig maximal zwei Kunden in der Wohnung anwesend sein dürfen.
\n 2.
Es sei den Beschwerdeführerinnen der Weiterbetrieb der Escort-Agentur in der Wohnung __02 (sic) an der G.________-strasse __, E.________ für die Dauer des laufenden Beschwerdeverfahrens vorsorglich zu bewilligen; eventualiter unter der Auflage, dass gleichzeitig maximal zwei Kunden in der Wohnung anwesend sein dürfen.
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n
E.1 Mit RRB Nr. 767/2021 vom 3. November 2021 wies der Regierungsrat die Beschwerde (vom 22.9.2021) ab (Disp.-Ziff. 1) und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- der A.________ und B.________ unter solidarischer Haftung (Disp.-Ziff. 2). Zudem wurden die A.________ und B.________ verpflichtet, der beanwalteten Gemeinde eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.--, ebenfalls unter solidarischer Haftung, zu bezahlen (Disp.-Ziff. 3).
\n Betreffend das Gesuch der A.________ und B.________ vom 22. Oktober 2021 um Erlass vorsorglicher Massnahmen erwog der Regierungsrat, vorsorgliche Massnahmen gälten für die Dauer des Verfahrens bis zum Entscheid in der Hauptsache. Das Gesuch sei mit dem Beschwerdeentscheid gegenstandslos geworden und könne demzufolge am Protokoll abgeschrieben werden (Erw. 3). Das gemeinderätliche Nutzungsverbot (Disp.-Ziff. 2 des GRB vom 30.8.2021) wurde ausdrücklich bestätigt (Erw. 7).
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E.2 Gegen diesen RRB Nr. 767/2021 (Versand am 4.11.2021) erheben die A.________ und die B.________ mit Eingabe vom 24. November 2021 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen (Verfahren III 2021 194):
\n 1.
In Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrats Schwyz Nr. 767/2021 vom 3. November 2021 und des Beschlusses des Gemeinderats Galgenen vom 30. August 2021 (Verfahrensnummer 42-19-0045/ Verfügungsnummer 61-2019/71) sei der Beschwerdeführerin die Nutzungsänderung der Wohnung __02 (sic) an der G.________-strasse __ von einer Wohnnutzung zu einer Gewerbenutzung als Escort-Agentur zu bewilligen.
\n 2.
Eventualantrag
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Eventualiter sei die Umnutzung unter Verfügung einer Ersatzabgabe von CHF 10'000.00 für die Ablösung der Parkplatzerstellungspflicht für zwei Motorfahrzeugabstellplätze zu bewilligen.
\n 3.
Vorsorgliche Massnahme
\n
Es sei den Beschwerdeführerinnen der Weiterbetrieb der Escort-Agentur in der Wohnung __02 (sic) an der G.________-strasse __, E.________ für die Dauer des laufenden Verfahrens (auch im Falle der Rückweisung des Verfahrens an eine der Vorinstanzen) vorsorglich zu bewilligen; eventualiter unter der Auflage, dass gleichzeitig maximal zwei Kunden in der Wohnung anwesend sein dürfen.
\n 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
\n
E.3 Das ARE teilt am 9. Dezember 2021 seinen Verzicht auf eine Vernehmlassung mit. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Eingabe vom 6. Dezember 2021, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen sei abzuweisen; unter solidarischer Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerinnen. Die gleichen Anträge stellt sinngemäss der Gemeinderat vernehmlassend am 16. Dezember 2021.
\n
E.4 Mit Zwischenbescheid VGE III 2021 216 vom 21. Dezember 2021 im Hauptverfahren III 2021 194 (betreffend vorsorgliche Massnahmen) entschied der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wie folgt:
\n 1.
Der Antrag Ziff. 3 betreffend Anordnung einer vorsorglichen Massnahme wird abgewiesen.
\n 2.
Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Zwischenbescheides wird mit der Hauptsache (Verfahren III 2021 194) entschieden.
\n 3.
(Rechtsmittelbelehrung).
\n 4.-6. (Fristansetzung Replik sowie Fortgang des Verfahrens III 2021 181; Zustellung).
\n
E.5 Mit Schreiben vom 7. Februar 2021 erklären die Beschwerdeführerinnen den Rückzug der Beschwerde im Verfahren III 2021 181.
\n
E.6 Mit VGE III 2021 181 vom 8. Februar 2022 schrieb der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts das Beschwerdeverfahren III 2021 181 infolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden am Protokoll ab (Dip.-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- wurden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt (Disp.-Ziff. 2). Zudem wurden die Beschwerdeführerinnen ebenfalls unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der beanwalteten Gemeinde eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu bezahlen (Disp.-Ziff. 3).
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F. Mit Replik vom 7. Februar 2022 im Verfahren III 2021 194 halten die Beschwerdeführerinnen vollumfänglich an den mit der Beschwerde vom 24. November 2021 gestellten Rechtsbegehren Ziff. 1, 2 und 4 fest.
\n Der Gemeinderat dupliziert mit Eingabe vom 28. Februar 2022. Mit Schreiben vom 17. März 2022 teilen die Beschwerdeführerinnen ihren Verzicht auf eine weitere Stellungnahme mit.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Mit der Verfügung vom 15. Juni 2020 hat der Gemeinderat die Zonenkonformität der Umnutzung der 4½-Zimmerwohnung zu einer Escort-Agentur (Sexgewerbe) verneint. Bei der Beurteilung der erforderlichen Parkplätze ist er mangels einer Empfehlung in der VSS Norm SN 40 281 (Ausgabe 2019-03) zu dieser Nutzung vergleichsweise von einer Therapienutzung ausgegangen, da neben der Vermittlung von Begleitdamen auch Dienstleistungen in der Wohnung erbracht werden sollten. Bei einer Bruttogeschossfläche (BGF) von rund 130 m2 und einem Bedarf von zwei Personal- und einem Kunden-Parkfeld hat er 3.9 bzw. gerundet 4 Parkfelder als erforderlich erachtet (S. 5 Erw. 7).
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1.2 Der Regierungsrat bejahte mit RRB Nr. 806/2020 vom 10. November 2020 die Zonenkonformität (Erw. 2.1 ff., zusammenfassend Erw. 2.5).
\n Betreffend die Anzahl der Parkplätze machten die Beschwerdeführerinnen geltend, alle in der Escort-Agentur tätigen Frauen stammten aus Ungarn. Am Bahnhof H.________ würden sie von der Telefonistin/Fahrerin abgeholt. Für die Begleitdamen seien keine Parkplätze erforderlich. Auch die Gäste des Etablissements benützten meistens die öffentlichen Verkehrsmittel oder kämen sogar zu Fuss. Unter Berücksichtigung der beschränkten Anzahl Gäste von durchschnittlich rund vier In-House-Gästen pro Tag sowie der kurzen Aufenthaltsdauer von einer halben bis maximal einer Stunde seien die zwei vorhandenen Parkplätze vollkommen ausreichend (Erw. 3).
\n Der Regierungsrat bestätigte gleichwohl die gemeinderätliche Beurteilung (Erw. 3.2 f.). Selbst wenn bei der Escort-Agentur von einem übrigen Dienstleistungsbetrieb (wie z.B. Ingenieur- oder Architekturbüro oder Anwaltskanzlei) ausgegangen würde, wären gleichwohl vier Parkplätze erforderlich (130 m2 : 100 m2 x 2.5 = 3.25, gerundet 4).
\n Zum weiteren Vorgehen legte der Regierungsrat dar (Erw. 3.3), wenn die Erstellung der erforderlichen Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge auf privatem Grund nicht möglich oder zumutbar sei, so habe der Bauherr gemäss Art. 15 Abs. 1 des kommunalen Baureglements (BauR) vom 13. Mai 1990 eine Ersatzabgabe an die Gemeinde zu leisten, die zweckgebunden für den Bau und Betrieb öffentlicher Parkierungsanlagen zu verwenden sei. Die Baubewilligungsbehörde werde von den Beschwerdeführerinnen in einem ersten Schritt den Nachweis von vier Parkplätzen verlangen müssen. Dabei sei zu beachten, dass die Parkplätze nicht zwingend auf dem Baugrundstück selber vorhanden sein müssen. Sodann werde allenfalls zu prüfen sein, ob eine finanzielle Abgeltung der fehlenden zwei Parkplätze in Frage komme. Der Regierungsrat wies daher die Sache \"im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid\" an den Gemeinderat zurück (Disp.-Ziff. 1).
\n Dieser am 17. November 2020 versandte RRB wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.
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1.3.1 (Erst) am 14. April 2021 forderte der Gemeinderat die Beschwerdeführerin Ziff. 1 auf, \"die Nutzungsrechte von insgesamt vier Abstellplätzen für Motorfahrzeuge zu belegen, jedenfalls von zwei Abstellplätzen für Motorfahrzeuge ausserhalb der Tiefgarage bzw. des Areals der Überbauung I.________\". Falls der Nachweis nicht erbracht werden könne, sei für die fehlenden Parkfelder eine Ersatzabgabe gemäss Art. 15 Abs. 2 BauR zu beantragen.
\n Die Beschwerdeführerin Ziff. 1 reichte hierauf der Gemeinde (Eingang am 27.4.2021; allfälliger Begleitbrief nicht aktenkundig) einen \"Mietvertrag für Einstell-Garage\" mit der Beschwerdeführerin Ziff. 2 betreffend die Einstellgarageplätze Nrn. __06 und __07, die zur Liegenschaft G.________-strasse __, E.________, gehören, ein.
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1.3.2 Mit Schreiben vom 28. Mai 2021 ersuchte die Beschwerdeführerin Ziff. 1 die Gemeinde um die Mitteilung, weshalb zwei zusätzliche Parkfelder ausserhalb der Liegenschaften der Überbauung I.________ grundbuchlich zu sichern seien.
\n Unter Bezugnahme auf einen (soweit ersichtlich nicht aktenkundigen) Zwischenbericht vom 5. Mai 2021 legte das kommunale Bauamt mit Schreiben (\"2. Zwischenbericht\") vom 28. Juni 2021 dar, dass die Überbauung I.________ für die bereits bewilligten Nutzungen über keine Reserveparkfelder verfüge; sämtliche vorhandenen Parkfelder seien für die rechtmässig bewilligten Nutzungen erforderlich. Die tatsächliche Auslastung dieser Parkfelder sei gemäss Art. 14 BauR unerheblich.
\n Die Beschwerdeführerin Ziff. 1 machte mit Schreiben vom 20. Juli 2021 ergänzende Angaben zur Parkierungssituation und ersuchte gleichzeitig den Regierungsrat um Vermittlung. Der Rechts- und Beschwerdedienst des Kantons wies hierauf die Beschwerdeführerin Ziff. 1 am 21. Juli 2021 auf die Möglichkeit einer anfechtbaren Verfügung hin, welche hierauf am 30. August 2021 vom Gemeinderat erlassen wurde (vgl. vorstehend Ingress lit. B.1).
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2.1 Der Gemeinderat legte mit der Verfügung vom 30. August 2021 unter anderem dar, dass mit den Baubewilligungen für die Überbauung I.________ alle Möglichkeiten, Parkfelder zu errichten, ausgeschöpft worden seien. Mangels Parkierungsmöglichkeiten hätten im Rahmen einer Bewilligung für eine Umnutzung und Ausbau der Galerie zu Wohnungen im Grundbuch Nutzungsbeschränkungen angemerkt werden müssen, damit sich die Überbauung mit den baureglementarischen Vorgaben habe vereinbaren lassen. Solange keine zusätzlichen Parkierungsmöglichkeiten geschaffen oder grundbuchlich gesichert werden könnten, könne keine weitere Nutzungsintensivierung bewilligt werden (Erw. 6 bis 8). Die Möglichkeit einer Ersatzabgabe für die fehlenden Motorfahrzeugabstellplätze bei der Überbauung I.________ sei bereits 2017 verneint worden, dies weil im Dorfzentrum nicht genügend Parkierungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden und die Gemeinde zudem über keine Landflächen verfüge, um öffentlichrechtliche Parkierungsanlagen zu erstellen (Erw. 9). Die insgesamt 115 Abstellplätze für Motorfahrzeuge (wovon acht Besucherparkplätze in der Tiefgarage, vier an der J.________-strasse und einer an der K.________-strasse) der Überbauung I.________ seien für die rechtskräftig bewilligten Nutzungen erforderlich. Auf dem Areal seien keine Reserveparkfelder vorhanden (Erw. 10). Für die Umnutzung der Wohnung der Beschwerdeführerinnen seien im Umfang des Mehrbedarfs zwei zusätzliche Parkfelder zu errichten. Es könnten auch bereits errichtete Parkfelder ausserhalb des Areals I.________ angerechnet werden, sofern die Nutzungsrechte grundbuchlich zugunsten der Wohnung bzw. der Überbauung I.________ gesichert seien. Dieser Nachweis liege nicht vor (Erw. 11).
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2.2 Der Regierungsrat bestätigte mit dem angefochtenen RRB die gemeinderätliche Beurteilung. Eine \"Umverteilung\" der Motorfahrzeugabstellplätze innerhalb der Überbauung I.________ komme mangels frei verfügbarer Parkplätze nicht in Frage; eine Vermietung von Parkplätzen würde zu einer Verlagerung des Mankos an Pflichtparkplätzen führen (Erw. 5). Bei Abstellplätzen bestehe ein erhebliches Interesse daran, dass sie ihrer Zweckbestimmung erhalten blieben, solange hierfür ein Bedarf bestehe. Dies bedinge entsprechende Sicherungen für Abstellplätze auf fremden Grundstücken, was rechtsprechungsgemäss einen Eintrag im Grundbuch bedinge (Erw. 5.1 mit Verweis auf VGE III 2013 75 vom 18.12.2013 Erw. 3.5). Der von der Beschwerdeführerin Ziff. 1 mit der Beschwerdeführerin Ziff. 2 abgeschlossene unbefristete Mietvertrag für die Benützung zweier Einstellplätze in der Überbauung an der G.________-strasse __ genüge daher nicht, da er ohne Kenntnis des Gemeinderates jederzeit gekündigt werden könne (Erw. 5.2). Soweit der Gemeinderat die Möglichkeit einer Ersatzabgabe ausgeschlossen habe, stelle sich die Frage erst, wenn die Erstellung von Motorfahrzeugen auf privatem Grund nicht möglich oder nicht zumutbar sei. Es bestehe kein freies Wahlrecht zwischen der Realerfüllung und der Ersatzabgabe (Erw. 5.3; vgl. Erw. 6.3).
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3.1 Soweit die Beschwerdeführerinnen zunächst in Abrede stellen, dass es sich betreffend das Erfordernis von vier Parkplätzen um eine res iudicata handelt (Beschwerde S. 5 Ziff. 3), kann ihnen nicht gefolgt werden. Der RRB Nr. 806 vom 10. November 2020 enthält im Dispositiv (Ziff. 4) die korrekte Rechtsmittelbelehrung. Die Beschwerdeführerinnen haben diesen RRB jedoch nicht beim Verwaltungsgericht angefochten. Die Zonenkonformität der Umnutzung zum einen sowie das Erfordernis von vier Parkplätzen zum andern ist somit unbestreitbar in Rechtskraft erwachsen.
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3.2.1 Weiter machen die Beschwerdeführerinnen geltend, aufgrund der veränderten Verhältnisse sei eine Neubeurteilung vorzunehmen (Beschwerde S. 6 Ziff. 3.2; Replik S. 2). Die Beschwerdeführerin Ziff. 1 habe ihren Betrieb infolge der Corona-Pandemie nach dem Ende des Lockdowns Mitte 2020 neu organisieren müssen, was sie dem Gemeinderat mit Schreiben vom 20. Juli 2020 mitgeteilt habe. Die ursprünglich in der Wohnung in Galgenen untergebrachte Telefonistin und Fahrerin sei definitiv nicht mehr vor Ort tätig und es sei auch nicht geplant, sie wieder dort unterzubringen. Seit Juni 2020 hielten sich im Durchschnitt nur 1.37 von der Beschwerdeführerin Ziff. 1 betreute Begleitdamen in der Wohnung auf. Seit März 2020 stünden beide mit der Wohnung gemieteten Parkfelder dauerhaft leer (Beschwerde S. 5 Ziff. 3.1). Die betrieblichen Abläufe, die Art und Weise des Aufenthaltes der Damen bzw. des Kundenverkehrs seien in einer Escort-Agentur gänzlich anders als in einem klassischen Dienstleistungsbetrieb, auf welchen die VSS-Normen anwendbar seien (Beschwerde S. 6 f. Ziff. 3.2). Die Beschwerdeführerinnen beantragen also sinngemäss eine Wiedererwägung des RRB Nr. 806 vom 10. November 2020.
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3.2.2 Gemäss § 34 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 können Verfügungen auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen von der erlassenden Behörde oder der Aufsichtsbehörde ausserhalb eines Revisionsverfahrens abgeändert oder aufgehoben werden, wenn sich die Verhältnisse geändert haben oder erhebliche öffentliche Interessen es erfordern und dabei der Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt wird. Die Behörde ist nicht verpflichtet, auf das Wiedererwägungsgesuch als einen blossen Rechtsbehelf einzutreten (