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III 2021 197
 
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Entscheid vom 30. März 2022
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
 
lic.iur. Anna Maria Rüesch, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,
 
 
gegen
 
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    \n
  1. Gemeinderat Freienbach, Unterdorfstrasse 9, Postfach 140, 8808 Pfäffikon,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________,
  2. \n
  3. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
    \n Postfach 1186, 6431 Schwyz,
  4. \n
  5. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  6. \n
Vorinstanzen,
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    \n
  1. D.________,
    \n Beschwerdegegner,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. E.________,
  2. \n
 
 
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung)
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Sachverhalt:
\n A.1 D.________ und DD.________ sind Miteigentümer des Grundstücks KTN F.________, Gemeinde Freienbach. Mit Baugesuch vom 6. Februar 2019 ersuchten sie um Bewilligung für eine Holzplattform im nordwestlich gelegenen Garten bzw. Grundstücksbereich von KTN F.________. Gegen das darauf hin publizierte und öffentlich aufgelegte Baugesuch erhob A.________ als Eigentümer des nördlich angrenzenden Grundstückes KTN G.________ öffentlich-rechtliche Einsprache, woraufhin D.________ das Baugesuch zurückzog (vgl. angefochtenen Einspracheentscheid Nr. 766/2021 vom 3.11.2021 Ingress lit. A).
\n A.2 Am 22. Mai 2019 reichte D.________ ein angepasstes Baugesuch für die Holzplattform im Gartenbereich von KTN F.________ ein. Dieses wurde publiziert und öffentlich aufgelegt, wogegen A.________ öffentlich-rechtliche Einsprache erhob. Mit Beschluss Nr. 286 vom 14. August 2019 wies der Gemeinderat Freienbach die Einsprache ab und erteilte D.________ die Baubewilligung unter Auflagen. Die von A.________ dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde hiess der Regierungsrat mit RRB Nr. 82 vom 4. Februar 2020 gut und hob den Beschluss des Gemeinderats Freienbach Nr. 286 vom 14. August 2019 auf. Dieser Entscheid (Nr. 82 vom 4.2.2020) erwuchs unangefochten in Rechtskraft (vgl. angefochtenen Einspracheentscheid Nr. 766/2021 vom 3.11.2021 Ingress lit. A).
\n B. Mit Eingang vom 20. November 2020 reichte D.________ ein (auf den 21.5.2019 datiertes) Baubewilligungsgesuch für die Verlängerung der bestehenden Stützmauer im nordwestlichen Grenzbereich von KTN F.________, für ein Vordach beim Hauseingang sowie für Aussenparkplätze ein (vgl. Vi-act. Baugesuch mit Eingang vom 20.11.2020). Dieses wurde publiziert (Abl. Nr. 48/2020 vom 27.11.2020, S. 2933) und öffentlich aufgelegt, wogegen A.________ öffentlich-rechtliche Einsprache erhob. Alsdann erfolgte seitens D.________ mehrfach eine Überarbeitung bzw. Revision der Baupläne und Baugesuchsunterlagen, wozu sich A.________ jeweils äussern konnte (vgl. angefochtenen Einspracheentscheid Nr. 766/2021 vom 3.11.2021 Ingress lit. B).
\n C. Mit Schreiben vom 20. April 2021 teilte das Amt für Raumentwicklung dem kommunalen Bauamt mit, dass keine kantonale Baubewilligung erforderlich sei. Mit Beschluss Nr. 184 vom 6. Mai 2021 wies der Gemeinderat Freienbach die Einsprache von A.________ ab (vgl. Disp-Ziff. 1) und erteilte die Bewilligung für die Verlängerung der Stützmauer und den Vordachanbau sowie die nachträgliche Bewilligung für den Aussenparkplatz auf KTN F.________ (vgl. Disp-Ziff. 2-3) unter Auflagen und Nebenbestimmungen (vgl. Disp-Ziff. 4-14), unter anderem, dass die Stützmauer zu begrünen sei, wobei der bewilligte Plan richtungsweisend und vor Baubeginn ein Pflanzplan zur Beurteilung vorzulegen sei (Disp.-Ziff. 4).
\n D. Dagegen erhob A.________ am 2. Juni 2021 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit dem Antrag, es sei der Beschluss des Gemeinderates Freienbach vom 6. Mai 2021 betreffend das Baugesuch für die Verlängerung der Stützmauer und den Aussenparkplatz aufzuheben (vgl. Beschwerdeentscheid Nr. 766/2021 vom 3.11.2021 lit. D). Der Regierungsrat wies die Beschwerde mit RRB Nr. 766/2021 vom 3. November 2021 ab (Disp.-Ziff. 1), auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- dem Beschwerdeführer (Disp.-Ziff. 2) und verpflichtete diesen zur Ausrichtung einer Parteientschädigung von je Fr. 1'000.-- an die beanwaltete Gemeinde sowie die beanwalteten Beschwerdegegner (Disp-Ziff. 3).
\n E. Gegen diesen RRB Nr. 766/2021 vom 3. November 2021 (Versand: 9.11.2021) lässt A.________ mit Eingabe vom 29. November 2021 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz einreichen mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schwyz Nr. 766/2021 vom 03.11.2021 sei aufzuheben.
\n 2.1 Es sei der Beschluss des Gemeinderates Freienbach über das Gesuch
\n Nr. 2020-0193 vom 06.05.2021 aufzuheben.
\n 2.2 Das im Amtsblatt des Kantons Schwyz Nr. 48 vom 27.11.2020, S. 2933, für das Grundstück KTN F.________ publizierte Baugesuch für die Verlängerung Stützmauer und Aussenparkplatz sei abzuweisen.
\n 3. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten des Beschwerdegegners, eventualiter zu Lasten der Vorinstanz.
\n F. Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2021 beantragt der Regierungsrat, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Das ARE verzichtet mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 auf die Einreichung einer umfangreichen Vernehmlassung sowie eine Antragstellung. Der Beschwerdegegner sowie der Gemeinderat Freienbach lassen am 14. Dezember 2021 bzw. am 24. Januar 2022 beantragen, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
\n G. Mit Stellungnahme bzw. Replik vom 4. Februar 2022 äusserte sich der Beschwerdeführer zu den Vernehmlassungen; gleichzeitig hält er an den Ausführungen in seiner Beschwerde fest. Mit Duplik vom 8. Februar 2022 hält der Beschwerdegegner an seinem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Weitere Stellungnahmen sind keine eingegangen.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Das in der Bauzone W3 gelegene Baugrundstück KTN F.________ des Beschwerdegegners grenzt im nordwestlichen Bereich an das tiefer gelegene Grundstück KTN G.________ des Beschwerdeführers.
\n 1.2 Der Beschwerdegegner plant auf KTN F.________ ostseitig des Hauptgebäudes ein Glasvordach, im südwestlichen Grundstücksbereich einen Aussenparkplatz (bereits realisiert) sowie im nordwestlich gelegenen Gartenbereich eine Stützmauer aus Beton (vgl. GRB Nr. 184 vom 6.5.2021 lit. A/K). Die Betonmauer misst auf der Nordseite eine Länge von 7.25 m bei einer Höhe von zwischen 2.50 m (im westlich gelegenen Bereich) und 1.20 m (im östlich gelegenen Bereich). Auf der Westseite misst die Mauer 3.90 m und ist zwischen 2.50 m (nördlich) und 0 m (südlich) hoch. Der Grenzabstand zum tiefer gelegenen Grundstück KTN G.________ beträgt 62.5 cm. Die Mauer soll mit Kletterpflanzen begrünt werden. Des Weiteren soll die Betonmauer mit 7.25 m³ Erdreich hinterfüllt werden; es entsteht eine Neufläche von rund 22 m². Zusätzlich sind auf der Betonmauer gegen Nordwesten hin Absturzgitter mit einer Höhe von 1 m vorgesehen (vgl. Vi-act. 1, revidierte Eingabe vom 21.12.2020, Ansichten Nord und West und Baubeschrieb 'Umgebungsgestaltung KTN F.________' Version 3.0 vom 1.2.2021, mit Eingang am 2.2.2021).
\n 1.3 Mit Beschluss Nr. 184 vom 6. Mai 2021 erteilte der Gemeinderat Freienbach dem Beschwerdegegner die Bewilligung für die oberwähnten Bauprojekte. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat mit RRB Nr.  766/2021 vom 3. November 2021 ab (vgl. Disp-Ziff. 1). Der Regierungsrat führte namentlich aus, es stelle keine Verletzung des Gehörsanspruchs dar, wenn die Vorinstanz 1 dem Beschwerdeführer gewisse Archivakten im Zusammenhang mit den beiden Grundstücken KTN F.________ und KTN G.________ nicht zur Kenntnis gebracht habe (vgl. Erw. 2). Soweit der Beschwerdeführer zudem ungenügende bzw. mangelhafte Baugesuchsunterlagen rüge, so treffe dies nicht zu; es sei den Vorinstanzen ohne weiteres möglich gewesen, das Bauprojekt vollständig auf seine Vereinbarkeit mit dem massgebenden Recht zu überprüfen (vgl. Erw. 3). Der Regierungsrat wies schliesslich darauf hin, dass auf die geplante Stützmauer und die Aufschüttung die Abstandsvorschriften §§ 54 und 55 des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 14. September 1978 (EGzZGB, SRSZ 210.100) Anwendung gelangten und diese eingehalten seien; damit sei der Schutz der Interessen der Nachbarn (Licht, Sonne und Aussicht) bereits genügend gewährleistet; ein zusätzlicher Schutz durch die öffentlich-rechtlichen Abstandsvorschriften sei nicht notwendig (vgl. Erw. 4.5). Es sei widersprüchlich, auf die Stützmauer die Abstandsvorschriften von § 59ff. des Planungs- und Baugesetzes (PBG; SRSZ 400.100) vom 14. Mai 1987 anzuwenden und einen Grenzabstand von 2.50 m zu verlangen, wenn gemäss