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\n \n \n III 2021 198
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| \n Entscheid vom 18. Februar 2022
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n MLaw Milena Pesic, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, \n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Öffentlichkeit der Verwaltung / Datenschutz (Einsicht in einen \n Regierungsratsbeschluss bzw. ein Regierungsratsprotokoll)
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Sachverhalt:\n
A. Mit Beschluss (RRB) Nr. 666/2021 vom 21. September 2021 betreffend \"Covid-19: Verlängerung repetitives Testen im Kanton Schwyz\" beschloss der Regierungsrat was folgt:
\n 1.
Die Verlängerung des breiten, repetitiven Testens bis 31. März 2022 wird genehmigt.
\n 2.
Das Amt für Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, das Bundesamt für Gesundheit über die Verlängerung des breiten, repetitiven Testens bis 31. März 2022 zu informieren.
\n 3.
Die Vorsteherin des Amtes für Gesundheit und Soziales wird ermächtigt, die notwendigen Verträge im Zusammenhang mit der Nutzung und dem Betrieb der IT-Plattform Together we Test sowie der Organisation der Rückwärtslogistik für die Zeit der Verlängerung zu unterzeichnen.
\n 4.
Zustellung elektronisch: Departement des Innern; Bildungsdepartement; Finanzdepartement; Amt für Gesundheit und Soziales; Amt für Finanzen; Kantonsarzt.
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B. Mit E-Mail vom 27. September 2021 wandte sich A.________ unter Bezugnahme auf das Öffentlichkeitsprinzip an sämtliche Mitglieder des Regierungsrats mit folgendem Ersuchen:
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- Bitte senden Sie mir das RR-Sitzungsprotokoll zum Beschluss der sechsmonatigen Verlängerung des Testwahnsinns an Schwyzer Volksschulen.
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- Welche RR-Mitglieder waren für, welche gegen diese Verlängerung?
\n Am 18. Oktober 2021 stellte A.________ dieses E-Mail auch der Staatskanzlei zu. Diese teilte A.________ mit E-Mail vom 21. Oktober 2021 unter anderem mit, bei Beschlüssen einer Kollegialbehörde werde nie festgehalten, wer wie abgestimmt habe. Mit E-Mail vom gleichen Tag erneuerte hierauf A.________ sein Ersuchen um Zustellung des Protokolls.
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C. Mit E-Mail vom 5. November 2021 stellte die Staatskanzlei A.________ den RRB Nr. 666/2021 vom 21. September 2021 zu. Gleichentags ersuchte A.________ per E-Mail wiederum um die Zustellung einer Kopie des Sitzungsprotokolls, \"aus dem hervorgeht, was für und was gegen die Verlängerung des repetitiven Testens an den Schwyzer Volksschulen gesprochen hat\".
\n Mit E-Mail vom 8. November 2021 teilte die Staatskanzlei A.________ mit, gestützt auf § 6 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Öffentlichkeit der Verwaltung und den Datenschutz (ÖDSG; SRSZ 140.410) vom 23. Mai 2007 bestehe in amtliche Dokumente aus nicht öffentlichen Verhandlungen kein Anspruch auf Zugang; davon ausgenommen seien unter Vorbehalt die Beschlüsse; den Beschluss habe er erhalten. Verbunden war diese Mitteilung mit dem Hinweis auf die Möglichkeiten des Erlasses einer anfechtbaren Verfügung oder der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach