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\n \n \n III 2021 1 III 2021 4 III 2021 5
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| \n Entscheid vom 5. November 2021
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\n \n \n Parteien
| \n \n \n - A.________,
\n Beschwerdeführerin (Verfahren III 2021 1), \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, \n - X.
\n - X.
\n - X.
\n - X.
\n Beschwerdeführer (Verfahren III 2021 4), \n (Zustellung an Beschwerdeführer Ziff. 2), \n \n - Pro Natura - Schweizerischer Bund für Naturschutz, Dornacherstrasse 192, Postfach, 4018 Basel,
\n - Pro Natura Schwyz, Rossbergstrasse 27, Postfach, 6410 Goldau,
\n - Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz, Postfach, 8036 Zürich,
\n - WWF Schweiz, Hohlstrasse 110, Postfach, 8010 Zürich,
\n - WWF Schwyz, Bahnhofstrasse 1, 8852 Altendorf,
\n Beschwerdeführer (Verfahren III 2021 5), Beschwerdeführer Ziff. 6 bis 10 vertreten durch Rechtsanwalt ,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Umweltdepartement, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1210, 6431 Schwyz,
\n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen (Verfahren III 2021 1+4+5), \n \n - Gemeinderat Wangen, Postfach 264, 8855 Wangen,
\n Beigeladener (Verfahren III 2021 1+4+5), \n im Verfahren III 2021 5 vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. , \n - A.________, 8855 Wangen,
\n Beigeladene (Verfahren III 2021 4+5), \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________, \n - F.Wangen, 8853 Lachen,
\n Beigeladene (Verfahren III 2021 5), \n vertreten durch Rechtsanwalt \n - Bundesamt für Umwelt BAFU, 3003 Bern,
\n Beigeladener (Verfahren III 2021 5), \n - Bundesamt für Zivilluftfahrt, Luftfahrtentwicklung, Mühlestrasse 2, 3063 Ittigen,
\n Beigeladener (Verfahren III 2021 5), \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Kantonaler Nutzungsplan Nuoler Ried; RRB Nr. 917/2020 [Verfahren III 2021 1 und III 2021 4] sowie RRB Nr. 919/2020 [Verfahren III 2021 5])
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Sachverhalt:\n
A. Seit dem 5. Mai 1980 steht das Nuoler Ried unter kantonalem Schutz (Verordnung zum Schutze des Nuoler Riedes [SRSZ 722.113] vom 5.5.1980, inklusive Schutzplan). Im Perimeter dieser Schutzobjekte befindet sich auch der Flugplatz Wangen-Lachen.
\n Gegen den vom Umweltdepartement im Amtsblatt Nr. 13 vom 29. März 2019 (S. 749) publizierten und öffentlich aufgelegten Entwurf der Revision des kantonalen Nutzungsplanes \"Nuoler Ried\" gingen insgesamt 19 Einsprachen ein. Unter anderem haben zum einen die A.________, zum andern B. und Mitbeteiligte, des Weiteren die F. Wangen und ebenso Pro Natura zusammen mit weiteren Umwelt- und Naturschutzverbänden beim Umweltdepartement jeweils Einsprache erhoben. Einigungsverhandlungen führten zu keinem bzw. nur teilweise zu einem Ergebnis. Mit separaten Verfügungen vom 20. Januar 2020 hat das Umweltdepartement die Einsprachen jeweils abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Gleichzeitig hat es den Nutzungsplan \"Nuoler Ried\" erlassen (zum Ganzen vgl. Zwischenbescheid VGE III 2021 58 vom 7.4.2021 in den Hauptverfahren III 2021 1 + III 2021 4 + III 2021 5, Ingress lit. A ff.).
\n
B.1 Gegen die jeweiligen Einspracheentscheide erhoben neben anderen (Verwaltungsbeschwerdeverfahren I [VB 25/2020], III [VB 28/2020] sowie V [VB 34/2020]) am 6. Februar 2020 B. und Mitbeteiligte (II [VB 27/2020]) und am 7. Februar 2020 die A.________ (IV [VB 29/2020]) Beschwerde beim Regierungsrat.
\n Mit Beschluss (RRB) Nr. 917/2020 vom 9. Dezember 2020 vereinigte der Regierungsrat diese fünf Beschwerden und entschied wie folgt:
\n 1.
Die Beschwerden I, II, III, IV und V werden abgewiesen.
\n 2.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 2500.-- werden zu je einem Fünftel (je Fr. 500.--) den Beschwerdeführern I, II, III, IV und V auferlegt. (…).
\n 3.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
\n 4.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zufertigung).
\n
B.2 Gegen diesen RRB Nr. 917/2020 (Versand am 15.12.2020) erhebt die A.________ mit Eingabe vom 4. Januar 2021 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen (Verfahren III 2021 1):
\n 1.
Es sei der Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schwyz, RRB Nr. 917/2020 vom 09.12.2020, vollumfänglich aufzuheben.
\n 2.
Es sei in der Folge der kantonale Nutzungsplan Nuoler Ried (Schutzverordnung inkl. Plan) nicht zu genehmigen bzw. aufzuheben.
\n 3.
Eventualiter (…).
\n 4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zulasten der Vor-instanz und des Beschwerdegegners.
\n
B.3 Ebenso erheben mit Eingabe vom 5. Januar 2021 (Postaufgabe am gleichen Tag) B. und Mitbeteiligte fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen den RRB Nr. 917/2020 vom 9. Dezember 2020 mit den folgenden Anträgen (Verfahren III 2021 4):
\n 1.
Der Perimeter der Schutzzone sei im Osten bei unseren Liegenschaften GB 311, GB 303, GB 312, GB 1443 gemäss dem Perimeter des BLN-Gebietes anzupassen.
\n 2.
Allenfalls sei zwischen unseren Liegenschaften in der Landwirtschaftszone und dem BLN-Gebiet eine Pufferzone festzulegen.
\n
C.1 Gegen den sie betreffenden Einspracheentscheid des Umweltdepartements vom 20. Januar 2020 erhoben - neben der F. Wangen (Verwaltungsbeschwerdeverfahren I [VB 33/2020]) - Pro Natura, Pro Natura Schwyz, Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz, WWF Schweiz und WWF Schwyz am 10. Februar 2020 Beschwerde (II [VB 35/2020]) beim Regierungsrat mit den folgenden Anträgen:
\n 1.
Es sei der Einspracheentscheid vom 20. Januar 2020 zum Kantonalen Nutzungsplan sowie zur Verordnung zum Schutz des Nuoler Rieds aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurück zu weisen.
\n 2.
Die Vorinstanz sei anzuweisen, den kantonalen Nutzungsplan und die Verordnung zum Schutz des Nuoler Rieds wie folgt zu verbessern:
\n 2.1
(…).
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
\n
C.2 Mit RRB Nr. 919/2020 vom 9. Dezember 2020 vereinigte der Regierungsrat diese beiden Beschwerden und entschied wie folgt:
\n 1.
Die Beschwerden I und II werden abgewiesen, soweit sie nicht ohnehin als gegenstandslos zu betrachten sind.
\n 2.
Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 2000.-- werden zu ¼ (Fr. 500.--) der Beschwerdeführerin I und zu ¾ den Beschwerdeführern II auferlegt. (…).
\n 3.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
\n 4.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zufertigung).
\n
C.3 Gegen diesen RRB Nr. 919/2020 (Versand am 15.12.2020) erheben Pro Natura, Pro Natura Schwyz, Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz, WWF Schweiz und WWF Schwyz mit Eingabe vom 5. Januar 2021 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen (Verfahren III 2021 5):
\n 1.
Es sei der Entscheid vom 20. Januar 2020 der Vorinstanz zum Kantonalen Nutzungsplan sowie zur Verordnung zum Schutz des Nuoler Rieds aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an das Umweltdepartement oder eventuell an die Vorinstanz zurück zu weisen.
\n 2.
Das Umweltdepartement oder eventuell die Vorinstanz sei anzuweisen, den kantonalen Nutzungsplan und die Verordnung zum Schutz des Nuoler Rieds wie folgt zu verbessern:
\n 2.1
(…).
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
\n
D. Mit einer gemeinsamen Eingabe für alle drei Verfahren vom 1. März 2021 beantragt das Umweltdepartement die Sistierung der Verfahren für drei Monate, d.h. bis zum 1. Juni 2021. Es begründete den Sistierungsantrag namentlich mit der geplanten Aufnahme nochmaliger Verhandlungen mit den Beschwerde führenden Parteien und der Abklärung, ob mit geeigneten Nutzungsplanänderungen einvernehmliche Lösungen gefunden werden könnten. Sollte sich dies bestätigen, werde das Umweltdepartement nach Ablauf der Sistierung eine Zurückweisung des Nutzungsplans an sich beantragen. Gegebenenfalls müsse eine Verlängerung der Sistierung beantragt werden.
\n
E. Mit Zwischenbescheid (VGE III 2021 58) vom 7. April 2021 vereinigte der Einzelrichter die drei Beschwerdeverfahren betreffend den Antrag auf Sistierung der Verfahren und entschied wie folgt:
\n 1.
Die Beschwerdeverfahren III 2021 1, III 2021 4 und III 2021 5 werden im Sinne der Erwägungen bis längstens 1. Juli 2021 sistiert.
\n 2.
Für diesen Zwischenbescheid werden keine Kosten erhoben und keine Par-teientschädigungen zugesprochen.
\n 3.-4.
(Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n Am 5. Juli 2021 wurde die Sistierung auf Antrag des Umweltdepartements bis 30. September 2021 erstreckt.
\n
F. Mit Schreiben vom 30. September 2021 informierte das Umweltdepartement das Verwaltungsgericht, dass es den im Amtsblatt Nr. 13 vom 29. März 2019 publizierten Nutzungsplan \"Nuoler Ried\" nicht mehr weiter verfolge. Gestützt auf die mit den Beschwerdeführern geführten Gespräche werde der Nutzungsplan angepasst und danach erneut publiziert und öffentlich aufgelegt. Der strittige Nutzungsplan sowie die drei angefochtenen Einspracheentscheide vom 20. Januar 2020 (vgl. vorstehend Ingress lit. A) würden daher widerrufen. Zudem stellt das Umweltdepartement folgende Anträge:
\n 1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren III 2021 1, III 2021 4 und III 2021 5 seien infolge Widerrufs des am 29. März 2019 publizierten Nutzungsplanes \"Nuoler Ried\" und der obgenannten Einspracheentscheide vom 20. Januar 2020 bzw. zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
\n 2.
Das Verwaltungsgericht wird zudem ersucht, der Klarheit halber auch die angefochtenen Beschwerdeentscheide RRB Nr. 917/2020 und Nr. 919/2020 vom 9. Dezember 2020 aufzuheben und die Kosten- und Entschädigungsfolgen für die regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren neu zu regeln.
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G. Am 1. Oktober 2021 teilte der verfahrensleitende Richter den weiteren Verfahrensbeteiligten mit, gestützt auf die Begründung des Umweltdepartements werde ohne begründeten Widerspruch davon ausgegangen, dass die Verfahrensbeteiligten den Anträgen des Umweltdepartements beipflichteten.
\n Das Sicherheitsdepartement teilt mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 mit, gegen die Anträge des Umweltdepartements nicht zu opponieren. Weil das Umweltdepartement den kantonalen Nutzungsplan und die Einspracheentscheide widerrufe, gehe es davon aus, dass die Kosten- und Entschädigungsfolgen vom Kanton Schwyz resp. der Staatskasse zu tragen seien.
\n Die Beigeladene Ziff. 5 (Verfahren III 2021 5) teilt am 21. Oktober 2021 unter anderem mit, keine Kenntnis von den Gesprächen gehabt zu haben und nicht zu wissen, wie der Nutzungsplan angepasst werden soll. Zum Widerruf der Einspracheentscheide des Regierungsrates sei das Umweltdepartement offensichtlich nicht befugt. Gleichzeitig wurde um Fristerstreckung für eine Stellungnahme zum Schreiben des Umweltdepartements vom 30. September 2021 ersucht. Innert erstreckter Frist erklärte die Beigeladene Ziff. 5 mit Schreiben vom 3. November 2021, gegen die Anträge des Umweltdepartements keinen Widerspruch zu erheben, soweit diese überhaupt rechtlich zulässig seien.
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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:\n
1.1 Analog zum Zwischenbescheid VGE III 2021 58 vom 7. April 2021 (Erw. 1) sind die drei Beschwerdeverfahren auch für den vorliegenden Entscheid zu vereinigen. Der Widerruf bzw. die Anträge des Umweltdepartements gemäss dessen Schreiben vom 30. September 2021 betreffen die Nutzungsplanung \"Nuoler Ried\" insgesamt und die Beschwerdeführer sowie weiteren Verfahrensbeteiligten der drei Beschwerdeverfahren gleichermassen.
\n
1.2 Die Behörde oder die mit der Vorbereitung des Verfahrens beauftragte Instanz schreibt das Verfahren ab, wenn unter anderem die Behörde die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid widerruft (§ 28 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [SRSZ 234.110; VRP] vom 6.6.1974) oder das Verfahren aus andern Gründen gegenstandslos geworden ist (