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\n \n \n III 2021 205
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| \n Entscheid vom 28. April 2022
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin
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| \n MLaw Milena Pesic, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________ AG, \n Beschwerdeführerin, \n handelnd durch ihren Verwaltungsrat \n B.________, \n Kantonsstrasse 81, 8807 Freienbach,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Gemeinderat Freienbach, Unterdorfstrasse 9,
\n Postfach 140, 8808 Pfäffikon, \n vertreten durch Rechtsanwalt C.________, \n Felsenstrasse 4, Postfach 3, 8808 Pfäffikon, \n - Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
\n Postfach 1186, 6431 Schwyz, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Baubewilligung)
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Sachverhalt:\n
A. Am 23. November 2020 reichte die A.________ AG (CHE-________) das Baugesuch D.________ betreffend den Umbau des ehemaligen Restaurants in Wohn- und Geschäftsräume sowie eine Lärmschutzwand auf KTN 001 an der E.________ (Adresse), ein. Das Gesuch wurde im Amtsblatt F.________ (Ausgabe) publiziert und öffentlich aufgelegt. Innert Frist gingen keine Einsprachen ein.
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B. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) teilte der A.________ AG mit Schreiben vom 7. Januar 2021 mit, dass die Baubewilligung voraussichtlich nicht gewährt werden könne. Mit Schreiben vom 14. Januar 2021 wurde die A.________ AG über das Prüfungsergebnis der Hochbaukommission informiert und zur Projektüberarbeitung betreffend die Einhaltung der Ausnützungsziffer sowie Überarbeitung der Parkplatzsituation und des Parkplatznachweises eingeladen.
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C. Mit Eingabe vom 4. Februar 2021 reichte die A.________ AG revidierte Pläne sowie ergänzende Unterlagen ein, welche vorwiegend die Präzisierung der Ausnützungsberechnung enthalten; auf eine Änderung bezüglich der Parkplatzsituation verzichtete die Gesuchstellerin. Am 5. Februar 2021 folgte eine Stellungnahme der A.________ AG zur Sache.
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D. Das Bauamt teilte der A.________ AG mit Schreiben vom 24. Februar 2021 mit, dass die Hochbaukommission das Gesuch nochmals behandelt, es aber weiterhin nicht als bewilligungsfähig erachtete. Dazu äusserte sich die A.________ AG mit Schreiben vom 8. März 2021 und beantragte, die Baubewilligung ohne weitere Überarbeitung der Gesuchsunterlagen bis Ende März 2021 zu erteilen, ansonsten sie sich verwaltungs- bzw. aufsichtsrechtliche, zivilrechtliche sowie strafrechtliche Schritte vorbehielt.
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E. Mit Gesamtentscheid vom 22. März 2021 erteilte das ARE die kantonale Baubewilligung. Mit Beschluss (GRB) Nr. 116 vom 25. März 2021 (versandt am 1.4.2021) entschied der Gemeinderat Freienbach (nachfolgend: Gemeinderat) bezüglich der kommunalen Baubewilligung was folgt:
\n 1. Die Bewilligung für den Umbau des Restaurants in Wohn- und Gewerberäume sowie für die Lärmschutzwand, KTN 001, E.________(Adresse), wird im Sinne der Erwägungen verweigert.
\n 2. Der Bauherrschaft werden der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 22. März 2021, die Beurteilung der kommunalen Brandschutzfachstelle vom 28. Januar 2021 und das Ergebnis der abwassertechnischen Prüfung vom 30. Dezember 2020 eröffnet.
\n 3. Die Bauherrschaft hat folgende Gebühren zu entrichten:
\n a) kommunale Behandlungsgebühren
Fr. 1'599.00
\n b) kantonale Gebühren und Kosten
Fr. 1'050.00\n Total
Fr. 2'649.00
\n zahlbar innert 30 Tagen
\n In den kommunalen Bewilligungsgebühren sind die aufgelaufenen Kosten der Liegenschaftsentwässerung und zum Brandschutz enthalten.
\n 4.- 5. [Rechtsmittelbelehrung; Zustellung]
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F. Gegen diesen Gemeinderatsbeschluss erhob die A.________ AG mit Eingabe vom 13. April 2021 fristgerecht Beschwerde beim Regierungsrat mit folgenden Anträgen:
\n Es sei, unter vollumfänglicher Aufhebung von Disp.-Ziff. 1 und 3a des Anfechtungsobjektes, festzustellen, dass die zur Erteilung der vor Vorinstanz beantragten Bau-/Umnutzungsbewilligung gem. Art. 19 BauReg Freienbach erforderliche Anzahl von mind. 10 Abstellflächen für Motorfahrzeuge, ausgewiesen ist;
\n alles unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
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G. Mit Beschluss Nr. 780/2021 vom 9. November 2021 (versandt am 16.11.2021) traf der Regierungsrat folgenden Entscheid:
\n 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
\n 2. Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit deren Kostenvorschuss (Fr. 1'500.--) verrechnet.
\n 3. Die Beschwerdeführerin hat der Gemeinde Freienbach eine Parteientschädigung von Fr. 800.-- zu bezahlen.
\n 4.- 6. [Rechtsmittelbelehrung; Zustellung]
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H. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 9. Dezember 2021 (Postaufgabe am gleichen Tag) gelangt die A.________ AG an das Verwaltungsgericht und stellt folgende Anträge (S. 2):
\n Das Anfechtungsobjekt sei vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass die zur Erteilung der vor Vorinstanz beantragten Bau-/Umnutzungs-bewilligung gemäss Vorgaben der Vorinstanzen erforderliche Anzahl von mindestens 6 Fahrzeugabstellplätzen für Motorfahrzeuge, ausgewiesen ist:
\n evt. sei das Anfechtungsobjekt vollumfänglich aufzuheben und die BG sei anzuweisen, zur Erteilung der bei ihr von der BF beantragten Bau- und Umnutzungsbewilligung, in letztere eine Nebenbestimmung in dem Sinne aufzunehmen, dass auf der Liegenschaft KTN 001 ein angemessener Revers betr. Aufrechterhaltung des zwischen der G.________ und der BF bestehenden Mietvertrages über Mitbenützung von 20 Fahrzeugabstellplätzen an der H.________-Strasse vis a vis KTN 001 vom Juni 2020, aufzunehmen.
\n Des Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen RRB sowie die Aufhebung der Gebührenauferlegung von Fr. 1'599.-- für das kommunale Baubewilligungsverfahren (vgl. Ingress lit. E). Die Kosten des vorinstanzlichen sowie vorliegenden Verfahrens seien dem Beschwerdegegner (d.h. der Gemeinde) aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, der intern anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung zu entrichten (S. 10).
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I. Am 23. Dezember 2021 reicht das Sicherheitsdepartement seine Vernehmlassung ein mit dem Antrag, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Das ARE verzichtet mit Schreiben vom 3. Januar 2022 ausdrücklich auf eine Stellungnahme, da kantonale Belange vom vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht betroffen seien. Vernehmlassend beantragt der Gemeinderat mit Eingabe vom 7. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
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J. Mit Schreiben vom 17. Januar 2022 verzichtet die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Einreichung einer Replik.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: \n
1.1 Vor Erlass eines Entscheids prüft das Gericht nach § 27 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Ist eine der Voraussetzungen nicht gegeben, trifft das Gericht einen Nichteintretensentscheid (