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III 2021 210
 
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Entscheid vom 23. Mai 2022
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
 
MLaw Joëlle Sigrist, Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. B.________
 
gegen
 
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    \n
  1. Gemeinderat Freienbach, Unterdorfstrasse 9, Postfach 140, 8808 Pfäffikon,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________
  2. \n
  3. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
    \n Postfach 1186, 6431 Schwyz,
  4. \n
  5. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  6. \n
Vorinstanzen,
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    \n
  1. D.________
  2. \n
(bestehend aus:
-          E.________,
-          F.________
-          G.________,
-          H.________)
vertreten durch I.________,
\n Beschwerdegegnerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. J.________
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung)
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Sachverhalt:
\n A. Die D.________ (nachstehend Bauherrschaft) ist Eigentümerin des Grundstücks KTN 001 (1'401 m2), ________. Das Grundstück liegt in einer Wohnzone 2 (W2). Am 7. Juli 2020 reichte die Bauherrschaft beim Gemeinderat Freienbach ein Gesuch für den Abbruch des bestehenden Einfamilienhauses (\"K.________\") inklusive Nebenbaute und den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohnungen ein (je zwei 4-Zimmerwohnungen im Erdgeschoss [EG] und Obergeschoss [OG] sowie eine 5-Zimmerwohnung im Attikageschoss [AG]). Das Baugesuch wurde im Amtsblatt Nr. xy publiziert und öffentlich aufgelegt. Hiergegen erhoben am 30. Juli 2020 A.________, Eigentümer des westlich ans Baugrundstück anschliessenden Grundstücks KTN 002 (824 m2), Einsprache mit dem Antrag auf Abweisung des Baugesuchs. Sie machten namentlich übermässige Lärmimmissionen sowie eine Verletzung des Grenzabstandes durch die entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze führenden Tiefgarageneinfahrt geltend. Nachdem die kommunale Abteilung Hochbau das Bauprojekt am 13. August 2020 für (noch) nicht bewilligungsfähig erachtete (Mängel betreffend Attikageschoss, Planunterlagen, Vermassung des Grenzabstandes des Untergeschosses [UG], Ausnützungsziffer), reichte die Bauherrschaft am 23. September 2020 eine Projektänderung ein. Diese wurde im Amtsblatt Nr. yz publiziert und öffentlich aufgelegt. Neben anderen erhoben auch A.________ am 19. Oktober 2020 wiederum Einsprache. Unter anderem machten sie die Schutzwürdigkeit des vom Abbruchgesuch betroffenen bestehenden Gebäudes geltend.
\n B. Mit Gesamtentscheid vom 2. März 2021 erteilte das Amt für Raumentwicklung die kantonale Baubewilligung im Sinne der Erwägungen unter Auflagen und Nebenbestimmungen (Disp.-Ziff.1). Die Einsprachen wurden aus kantonaler Sicht abgewiesen (Disp.-Ziff. 2). Das Gesuch für die Wärmepumpe sei mit den erforderlichen Angaben und Planunterlagen der Bauverwaltung der Gemeinde Freienbach einzureichen (Disp.-Ziff. 3). Ebenfalls sei rechtzeitig vor Ausführung der Bauverwaltung Freienbach das Gesuch für die Installation einer Photovoltaikanlage samt Plänen zur Prüfung und Bewilligung einzureichen (Disp.-Ziff. 4).
\n Mit Beschluss (GRB) Nr. 109 (7.15.4) vom 25. März 2021 erteilte der Gemeinderat die Baubewilligung wie folgt:
\n 1. Die Einsprache von A.________ wird abgewiesen.
\n 2.-3. (Abweisung der Einsprachen Dritter).
\n 4. Die Bewilligung für den Abbruch des Wohnhauses mit Nebenbauten sowie für den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf KTN 001, wird im Sinne der Erwägungen und mit nachfolgenden Auflagen, Bedingungen und Vorbehalten erteilt:
\n 4.1 (…).
\n 4.2 Eine Photovoltaik-, Solar-, Luft/ Wasser-Wärmepumpe oder Erdsondenwärmepumpenanlage bildet nicht Gegenstand dieses Baubewilligungsverfahrens.
\n 4.3-4.8  (…).
\n 4.9 Im Rahmen der Umgebungsgestaltung und Bepflanzung im Grenzbereich sind die Bestimmungen der Nachbarrechte im Sinne des EGzZGB zu beachten. Das Einholen nachbarlicher Zustimmungen ist ausschliesslich Sache der Bauherrschaft, wo solche nicht vorliegen, trägt diese die alleinige Verantwortung.
\n 4.10-4.17  (…).
\n 5. (Eröffnung des Gesamtentscheides des ARE, der Beurteilung der kommunalen Brandschutzfachstelle sowie des Ergebnisses der abwassertechnischen Prüfung). Die darin enthaltenen Auflagen bilden Bestandteil dieser Bewilligung und sind in allen Teilen zu beachten, ebenso die Allgemeinen Bauvorschriften.
\n 6.-8. (…).
\n 9.-10.  (Rechtsmittelbelehrung; Zufertigung).
\n C. Gegen diesen Beschluss erhoben A.________ mit Eingabe vom 23. April 2021 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit den folgenden Anträgen:
\n 1. Es sei die Abbruchbewilligung des Gemeinderates Freienbach für das bestehende bau­ und kulturhistorisch bedeutsame «K.________» (Blockhaus mit Nebenbaute) aufzuheben.
\n 2. Es seien die Baubewilligung des Gemeinderates Freienbach vom 25. März 2021 und der Gesamtentscheid des kantonalen Amtes für Raumentwicklung ARE vom 2. März 2021 für den Neubau des projektierten Mehrfamilienhauses aufzuheben.
\n 3. Eventualiter seien folgende Anforderungen an ein allfälliges neues Baugesuch zu benennen, die von der Bauherrschaft kumulativ zu erfüllen sind:
\n A) Vorlegen eines rechtskonformen, umfassenden, professionellen Gutachtens über die Schutzwürdigkeit des bestehenden «K.________» gemäss dem Antrag betr. Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege (vgl. unsere Stellungnahme vom 25.1.2021):
\n A 1.1 Es sei durch die Bewilligungsbehörde festzustellen, dass der «Zwischenbericht/die Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege» kein rechtskonformes, umfassendes Fachgutachten gemäss unserem Einsprache­Antrag 2.1 darstellt und dass die darin genannte Auflage einer «rechtzeitigen Fotodokumentation vor dem Abbruch (13 x 18 cm digital)» die tatsächliche Schutzwürdigkeit des «K.________» wegen erheblichem kulturellem, geschichtlichem, kunsthistorischem oder städtebaulichem Wert gemäss