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\n \n \n III 2021 213
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| \n Entscheid vom 14. März 2022
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter
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| \n MLaw Milena Pesic, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Fürsorgebehörde C.________,
\n Vorinstanz I, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz II, \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Sozialhilfe (wirtschaftliche Hilfe)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (geb. _._.1985) hat eine Ausbildung als Informatikerin (Fachrichtung Systemtechnik) absolviert und anschliessend in diesem Bereich gearbeitet. Im Verlaufe dieser Erwerbstätigkeit traten vermehrt gesundheitliche Probleme auf (u.a. Tendovaginitis/ Epicondilitis radialis humeri), weshalb A.________ eine berufliche Umschulung anstrebt(e). Gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) bezog A.________ ab November 2018 Arbeitslosen-entschädigungen (dieser Anspruch endete nach der Aktenlage per 1.10.2020 infolge Beendigung der Rahmenfrist). Ein am 15. Februar 2018 eingegangenes Leistungsbegehren wurde von der IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Februar 2020 abgewiesen (diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen).
\n Ab August 2019 besuchte A.________ an der Pädagogischen Hochschule D.________ den einjährigen Vorbereitungskurs für den Bachelorstudiengang Kindergarten-Unterstufe, welchen sie im August 2020 aufgenommen hat (Teilzeitausbildung zur Kindergarten-/Unterstufenlehrperson).
\n In der Folge meldete sich A.________ bei der kommunalen Sozialberatung und beantragte mit Gesuch vom 26. Oktober 2020 wirtschaftliche Sozialhilfe.
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B. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2020 hat die Fürsorgebehörde C.________ im Dispositiv was folgt festgehalten:
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\n - Dem Unterstützungsgesuch wird entsprochen und ab 1. November 2020 ein Fehlbetrag gemäss den SKOS-Richtlinien von monatlich ca. Fr. 2'216.75 für A.________ bewilligt.
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\n Die bereits geleistete Notfallunterstützung wird im Nachgang genehmigt.
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\n - Das Berechnungsblatt zur Bemessung der Sozialhilfe nach SKOS, das am
\n 17. Oktober 2020 unterzeichnete Merkblatt über die Sozialhilfe (Kanton Schwyz) und das am 6. Oktober 2020 unterzeichnete Merkblatt zur Sozialhilfe in der Gemeinde C.________ sowie das rechtliche Gehör vom 2. November 2020 bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Beschlusses. \n - A.________ hat umgehend eine Erwerbstätigkeit zu suchen, mit welcher sie von der wirtschaftlichen Sozialhilfe abgelöst werden kann.
\n - A.________ hat monatlich mindestens 10 schriftliche, persönliche und/oder mündliche Arbeitsbemühungen (inkl. entsprechende Inserate und allfällige Absageschreiben) je Monat zu erbringen und diesbezüglich die Beratung und Unterstützung des Job Coach in Anspruch zu nehmen. Die Arbeitsbemühungen sind jeweils bis zum 25. des Monats bei der Sozialberatung E.________ einzureichen.
\n - A.________ hat die Termine bei der Sozialberatung E.________ und beim Job Coach wahrzunehmen und die Weisungen und Empfehlungen zu befolgen.
\n - Einem allfälligen Einsatz in einem Arbeitsintegrationsprogramm wird die Zustimmung erteilt.
\n - Sollte A.________ aus medizinischen Gründen für bestimmte Berufe mit Einschränkung erwerbsfähig sein, sind die Arztzeugnisse jeweils bis zum
\n 25. des Monats bei der Sozialberatung E.________ einzureichen. \n - Sollte bei der Invalidenversicherung eine Wiederanmeldung erfolgen, ist die Sozialberatung E.________ betreffend Verfahren zu informieren. Allfällige Verfügungen sind nach Erhalt bei der Sozialberatung E.________ einzureichen.
\n - Der Entscheid betreffend Stipendien ist nach Eingang bei der Sozialberatung E.________ einzureichen. Bei einer Ablehnung ist ein Stipendiendarlehen zu beantragen.
\n - Sämtliche Einnahmen sind mittels Einreichung eines Belegs zu deklarieren. Die Abrechnungen aus der Tätigkeit als Nachhilfelehrerin sind umgehend nach Erhalt bei der Sozialberatung einzureichen.
\n - Für die nebenberufliche Ausbildung wird keine situationsbedingte Leistung gewährt.
\n - A.________ hat die Möglichkeit, ihre Wohnung unter Einhaltung einer
\n 4-monatigen Kündigungsfrist auf den 30. Juni 2021 zu künden. Sollte A.________ sich entscheiden, in der Wohnung zu bleiben, so werden ab dem 1. Juli 2021 maximal Fr. 800.00 für die Miete bei der SKOS-Berechnung angerechnet. \n - Die Prämie der obligatorischen Grundversicherung 2021 gemäss Krankenversicherungsgesetz werden bis zur Richtprämien durch die Prämienverbilligung (IPV) des Kantons Schwyz gedeckt. Prämien über der Richtprämie der IPV können ab dem 1. Januar 2021 nicht durch die wirtschaftliche Sozialhilfe getragen werden.
\n - Die Kosten im Unterstützungsbudget (Grundbedarf, Wohnkosten befristet bis längstens 30. Juni 2021) werden antragsgemäss übernommen.
\n - Bei einer Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
\n - (Rechtsmittelbelehrung)
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C. Gegen diesen Beschluss der Fürsorgebehörde erhob A.________ am 23. Dezember 2020 Beschwerde beim Regierungsrat. Am 25. Januar 2021 folgte eine verbesserte Beschwerdeschrift.
\n In der Zwischenzeit hatte das kantonale Amt für Berufsbildung A.________ für die erwähnte Ausbildung zur Kindergarten-/Unterstufenlehrperson einen Stipendienbeitrag von Fr. 13'000.-- gewährt (welcher mit Verfügung vom 22.11.2021 für ein weiteres Jahr zugesprochen wurde).
\n Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2021 beantragte die Fürsorgebehörde C.________, die Beschwerde sei abzuweisen und die der Beschwerde entzogene aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen.
\n A.________ liess am 22. Februar 2021 eine Replik einreichen, wozu die Fürsorgebehörde in ihrer Duplik vom 11. März 2021 Stellung nahm.
\n In einer Eingabe vom 13. September 2021 erläuterte A.________ ihre Bemühungen für Teilzeitbeschäftigungen. Dazu äusserte sich die Fürsorgebehörde in einer Eingabe vom 23. September 2021.
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D. Mit RRB Nr. 822/2021 vom 23. November 2021 hat der Regierungsrat die von A.________ erhobene Verwaltungsbeschwerde abgewiesen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Zudem hat er A.________ die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und dem bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 2'859.30 zugesprochen.
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E. Gegen diesen am 25. November 2021 eingegangenen RRB liess A.________ rechtzeitig am 15. Dezember 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde einreichen mit den folgenden Anträgen:
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\n - Es sei der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schwyz Nr. 822/2021 vom 23. November 2021 aufzuheben.
\n - Es sei der Beschwerdeführerin für den Bachelorstudiengang Kindergarten- und Unterstufenlehrperson eine situationsbedingte Leistung im Umfang der nicht vom Stipendium gedeckten Ausbildungskosten zu gewähren.
\n - Es seien die Ziff. 3, 4 und 15 des Beschlusses der Fürsorgebehörde C.________ vom 10.12.2020 ersatzlos aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihre Umschulung zur Kindergarten- und Unterstufenlehrperson weiterführen kann; eventualiter mit der Auflage, sich um eine max. 40%-Tätigkeit im Bereich Kinderbetreuung und/oder Nachhilfeunterricht zu bemühen.
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Sub-Eventualiter sei die Ziff. 3 des Beschlusses der Fürsorgebehörde C.________ vom 10.12.2020 insofern abzuändern, als dass die Beschwerdeführerin nicht dazu verpflichtet ist, eine Erwerbstätigkeit zu suchen, welche das Pensum von 40% überschreite und es sei festzustellen, dass es für die Beschwerdeführerin unzumutbar ist, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, in welcher sie mehr als drei Stunden pro Tag PC-Arbeiten erledigen oder Lasten von über drei kg bzw. repetitiv Lasten von über einem kg tragen muss.
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Subsub-Eventualiter sei die Ziff. 3 des Beschlusses der Fürsorgebehörde C.________ vom 10.12.2020 insofern abzuändern, als dass die Beschwerdeführerin nicht dazu verpflichtet ist, eine Erwerbstätigkeit zu suchen, welche das Pensum von 40% überschreitet.
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\n - Es sei die Ziff. 5 des Beschlusses der Fürsorgebehörde C.________ vom 10.12.2020 insofern abzuändern, als dass die Beschwerdeführerin die Weisungen und Empfehlungen zu folgen hat, welche sie nicht dazu verpflichten, eine Erwerbs- oder Beschäftigungstätigkeit anzunehmen, welche das Pensum von 40% überschreitet oder welche sie dazu verpflichtet, mehr als drei Stunden pro Tag PC-Arbeiten zu erledigen oder Lasten von über drei kg bzw. repetitiv Lasten von über einem kg zu tragen.
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Eventualiter sei die Ziff. 5 des Beschlusses der Fürsorgebehörde C.________ vom 10.12.2020 insofern abzuändern, als dass die Beschwerdeführerin die (recte wohl: den) Weisungen und Empfehlungen zu folgen hat, welche sie nicht dazu verpflichten, eine Erwerbs- oder Beschäftigungstätigkeit anzunehmen, welche das Pensum von 40% überschreitet.
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\n - Es sei die Ziff. 6 des Beschlusses der Fürsorgebehörde C.________ vom 10.12.2020 insofern abzuändern, als dass die Beschwerdeführerin einem allfälligen Einsatz in einem Arbeitsintegrationsprogramm die Zustimmung zu erteilen hat, sofern das Pensum des Arbeitsintegrationsprogrammes 40% nicht überschreitet und sofern das Arbeitsintegrationsprogramm die Beschwerdeführerin nicht dazu verpflichtet, mehr als drei Stunden pro Tag PC-Arbeiten zu erledigen oder Lasten von über drei kg bzw. repetitiv Lasten von über einem kg zu tragen.
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\n Eventualiter sei die Ziff. 6 des Beschlusses der Fürsorgebehörde C.________ vom 10.12.2020 insofern abzuändern, als dass die Beschwerdeführerin einem allfälligen Einsatz in einem Arbeitsintegrationsprogramm die Zustimmung zu erteilen hat, sofern das Pensum des Arbeitsintegrationsprogrammes 40% nicht überschreitet.
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\n - Es sei Ziff. 12 des Beschlusses der Fürsorgebehörde C.________ vom 10.12.2020 ersatzlos aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführerin die Mietkosten der aktuellen Wohnung an der F.________ (Adresse) in deren Notbedarf angerechnet werden.
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Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu gewähren, die Wohnung auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen.
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\n - Eventualiter sei der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schwyz Nr. 822/2021 vom 23. November 2021 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz, eventualiter zulasten des Staates.
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\n Zudem beantragt die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung).
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F. Mit Vernehmlassung vom 13. Januar 2022 hat das Sicherheitsdepartement beantragt, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen.
\n Auch die Fürsorgebehörde beantragt mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2022, die Beschwerde sei abzuweisen.
\n Zu diesen Vernehmlassungen nahm die Beschwerdeführerin innert letztmals bis 28. Februar 2022 erstreckten Frist Stellung (wobei diese Eingabe versehentlich mit \"28. September 2022\" datiert wurde).
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Der Regierungsrat hat im angefochtenen Beschluss (Erw. 2.1) zutreffend dargelegt, welche Bestimmungen und Regelungen für einen Anspruch auf
\n Sozialhilfe von Bedeutung sind. Darnach wird im kantonalen Recht die Hilfe in Notlagen im Gesetz über die Sozialhilfe (ShG; SRSZ 380.110) und in der gestützt auf dessen