\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
III 2021 215
 
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
 
Entscheid vom 26. April 2022
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Irene Thalmann, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
 
MLaw Milena Pesic, a.o. Gerichtsschreiberin
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
\n
    \n
  1. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
    C.________,
    \n Vorinstanz,
  2. \n
  3. D.________,
    \n Beschwerdegegner,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
  4. \n
  5. F.________,
    \n Beigeladene,
  6. \n
verbeiständet durch G.________,
im Verfahren vertreten durch Rechtsanwältin
\n H.________,
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
Gegenstand
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Unterbringung der 7-jährigen Tochter in einer Pflegefamilie)
\n  
\n
Sachverhalt:
\n A. F.________ (geb. ________2014, I.________ Staatsangehörige) ist die Tochter von A.________ (geb. ________1975, J.________ Staatsangehörige, nachfolgend Kindsmutter genannt) und von D.________ (geb. ________1968, I.________ Staatsangehöriger, nachfolgend Kindsvater genannt, alle drei mit Niederlassungsbewilligung C). Nach der Aktenlage hatten sich die Eltern 2003 in J.________ kennengelernt; 2005 zogen sie nach I.________, wo sie am 25. Juli 2009 in K.________ heirateten. Die Kindsmutter absolvierte in I.________ ein Medizinstudium. Aktuell arbeitet sie als Assistenzärztin in L.________ (im November 2021 am M.________ (Spital) L.________, vgl. Vi-act. 193, zwischenzeitlich offenbar in einer Hausarztpraxis in N.________ (Gegend in L.), siehe Homepage der O.________-praxis in N.________, ________ (Weblink)). Der Kindsvater war in der IT-Branche (als Netzwerkadministrator) erwerbstätig (vgl. Vi-act. 024f.).
\n D.________ ist noch Vater von 2 Töchtern aus einer früheren Beziehung, P.________ (geb. ________1998, nachfolgend Halbschwester A von F.________) sowie Q.________ (geb. ________1999, nachfolgend Halbschwester H von F.________), welche im gleichen Haus mit dem Vater leben.
\n B. Am 8. September 2021 ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C.________ eine Meldung vom Rektorat der Gemeindeschulen R.________ ein, welche F.________ betraf, die in R.________ die 2. Klasse besuche. Es wurden Beobachtungen und Vorkommnisse geschildert, welche Anlass zu einer Gefährdungsmeldung geben würden. Zudem wurden die bisherigen Bemühungen zur Lösung der Probleme aufgelistet (vgl. Vi-act. 004 - 008).
\n Die in der Folge aufgenommenen Abklärungen ergaben unter anderem, dass der Kindsvater am 16. September 2021 bei der Kantonspolizei Anzeige gegen seine Ehefrau (Kindsmutter) erstattet hatte, unter anderem wegen des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Tochter F.________ (Vi-act. 020). Die Kindsmutter war telefonisch am 15. September 2021 darauf hingewiesen worden, dass bei der KESB ein Verfahren eingeleitet worden sei, ohne dass zu diesem Zeitpunkt die Inhalte der Gefährdungsmeldung näher erläutert wurden (Vi-act. 011).
\n Am 6. Oktober 2021 führte die zuständige Fachmitarbeiterin Soziales ein persönliches Gespräch mit dem Kindsvater (Vi-act. 024f.). Eine Rückfrage bei der Staatsanwaltschaft ergab, dass noch die Zuständigkeit abzuklären sei, nachdem mögliche Handlungen im Kanton L.________ stattgefunden hätten (Vi-act. 030).
\n Am 14. Oktober 2021 nahmen zwei Fachmitarbeiterinnen Soziales einen Hausbesuch vor und führten Gespräche mit dem Kindsvater und mit F.________ als betroffenem Kind (Vi-act. 035 - 039).
\n Das Gespräch mit der Kindsmutter verzögerte sich, weil die betreffenden Staatsanwaltschaften der Kantone Schwyz und L.________ sich uneinig waren, wer für die Strafuntersuchung zuständig sei (Vi-act. 047, 048, 052, 053, 054, 055, 056).
\n Am 3. November 2021 und am 9. November 2021 folgten Telefongespräche mit der Therapeutin des Kindsvaters (Vi-act. 056f.) und mit dem Kindsvater (Vi-act. 059f.).
\n Am 12. November 2021 wurde die Kindsmutter zu einem Gespräch eingeladen (Vi-act. 061ff., 098), welches in der Folge verschoben wurde (Vi-act. 139) und dann am 23. November 2021 stattfand. Dabei wurde der Kindsmutter eröffnet, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit Verfügung vom 23. November 2021 (Vi-act. 149 - 154) superprovisorisch entzogen und F.________ bei einer Pflegefamilie in S.________ platziert worden sei (Vi-act. 143 - 145). Grundlage für diese Platzierung des Kindes hatte ein Abklärungsbericht der zuständigen Fachmitarbeiterin Soziales vom 17. November 2021 gebildet (Vi-act. 076 - 085). Auch der Kindsvater wurde am 23. November 2021 über die erwähnte Massnahme informiert (Vi-act. 146 -148).
\n C. In der erwähnten Verfügung vom 23. November 2021 (betreffend superprovisorischer Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Unterbringung von F.________) wurden zusätzlich die Eltern zu Anhörungen am 2. Dezember 2021 eingeladen, für das Kind eine Beistandschaft nach