\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
III 2021 217
 
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
 
Entscheid vom 19. Januar 2022
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Besetzung
Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Gemeinde C.________,
\n Vorinstanz,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
Gegenstand
Politische Rechte (Gemeindeversammlungsbeschluss D.________)
\n  
\n
Sachverhalt:
\n A. Der Gemeinderat C.________ lud die Stimmberechtigten der Gemeinde C.________ auf den 2. Dezember 2021 zur Gemeindeversammlung ein. Traktandiert war unter anderem der Voranschlag 2022 / Festsetzung des Steuerfusses 2022 (Traktandum 3). Hierzu stellte der Gemeinderat Antrag auf Genehmigung des vorgelegten Voranschlages 2022 (laufende Rechnung und Investitionsrechnung) und Festlegung des Steuerfusses für das Jahr 2022 auf 165% der einfachen Steuer (vorher 175%).
\n B. Gemäss Protokoll der Gemeindeversammlung vom 2. Dezember 2021 waren 64 Stimmberechtigte anwesend (Vi-act. 1). Der Gemeindepräsident leitete das Traktandum 3 (Voranschlag 2022, Steuerfuss 2022) ein und die Rechnungsprüfungskommission erstattete Bericht und Antrag. Anschliessend orientierte der Säckelmeister über den vorgelegten Voranschlag 2022. Im Rahmen der Diskussion stellte E.________ den Antrag, Fr. 22'000.-- als Starthilfe für die Kindertagesstätte D.________ ins Budget aufzunehmen. Der Gemeindepräsident fragte im Anschluss daran zu Handen der Gemeindeversammlung, wer dem Antrag um Aufnahme von Fr. 22'000.-- ins Budget 2022 für das Projekt Kindertagesstätte zustimmen wolle, möge dies mit Handerhebung bezeugen. Die Gemeindeversammlung stimmte dem Antrag von E.________ grossmehrheitlich zu, worauf die Fr. 22'000.-- dem Konto 5450.3130.00 (Dienstleistung Dritter) belastet wurden. Nachdem keine weiteren Wortmeldungen folgten, stellte der Gemeindepräsident die Abstimmungsfrage: Wer dem vorliegenden Voranschlag 2022, inklusive der Änderung des angenommenen Antrags von E.________, mit der Erfolgsrechnung 2022 zustimmt, soll dies mit Handerhebung bezeugen. Die Gemeindeversammlung stimmte dem Antrag ohne Gegenstimme zu. Zugestimmt wurde ebenso der vorgelegten Investitionsrechnung 2022 und dem beantragten Steuerfuss 2022 von 165% einer Einheit (Protokoll Gemeindeversammlung vom 2.12.2021, Vi-act. 1).
\n C. Am 6. Dezember 2021 gelangt A.________ mit einer \"Stimmrechtsbeschwerde gegen Gemeinde C.________\" an die Staatskanzlei Schwyz, Rechts- und Beschwerdedienst. In der kurzen Beschwerdeschrift führt er wörtlich aus:
\n Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 2. Dezember 2021 wurde über einen Antrag nicht korrekt abgestimmt.
\n Sachlage: E.________ stellte den Antrag der D.________ ein Startgeld von 22'000.- Franken zu überweisen. Der Gemeindepräsident liess sofort über den Betrag von 22'000.- Franken abstimmen, was laut Gesetz nicht korrekt ist.
\n Nach Gesetz hätte er als 1. Abstimmung: \"wollen wir auf den Antrag von E.________ eintreten oder nicht\"
\n Nachher 2. Abstimmung: \"wollt ihr die 22'000.-- Franken an die D.________ überweisen\"
\n So hätte das dem Gesetz entsprochen. Ich bitte sie, die Abstimmung zu annullieren wegen Formfehlern.
\n D. Am 7. Dezember 2021 vermerkt das Sekretariat des Sicherheitsdepartementes auf der Beschwerdeschrift deren Eingang und die Weiterleitung (zuständigkeitshalber) ans Verwaltungsgericht.
\n E. Am 20. Dezember 2021 entdeckte das Verwaltungsgericht zufällig Couverts, die in einem keiner Verwaltungsstelle und keinem Gericht zugeteilten Briefkasten im Verwaltungsgebäude Kollegium lagen. Eines davon stammte vom Sicherheitsdepartement und enthielt die weitergeleitete Beschwerde vom 6. Dezember 2021. In der Folge wurde umgehend ein Verfahren eröffnet. Der Vor­instanz wurde Frist zur Vernehmlassung angesetzt, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses.
\n F. Der Beschwerdeführer bezahlt am 27. Dezember 2021 den Kostenvorschuss von Fr. 800.--.
\n Die Vorinstanz stellt mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2021 den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
\n Mit Eingabe vom 5. Januar 2022 nimmt der Beschwerdeführer Stellung zur vor­instanzlichen Vernehmlassung.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Der Gemeinderat beantragt Nichteintreten. Der Beschwerdeführer sei Mitglied des Gemeinderates C.________. Weder an der Gemeindeversammlung vom 2. Dezember 2021 noch anlässlich der Genehmigung des Versammlungsprotokolls durch den Gemeinderat am 14. Dezember 2021 habe er gegen den mit seiner Beschwerde bemängelten Verfahrensverlauf interveniert, obwohl er beide Male anwesend gewesen sei. Er rüge einen formellen Mangel. Rechtsprechungsgemäss müssten diese sofort gerügt werden, sofern dies objektiv möglich und zumutbar sei. Bei gegebenem Sachverhalt stelle sich daher die Frage, ob auf die Beschwerde einzutreten sei.
\n 1.2 Jede Person, die ein Interesse nachweist, kann gegen rechtswidrige Beschlüsse und Wahlen des Volkes Beschwerde erheben (