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III 2021 220
 
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Entscheid vom 18. Februar 2022
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
 
MLaw Milena Pesic, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug)
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Sachverhalt:
\n A. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 hat das kantonale Strassenverkehrsamt gegenüber A.________ (geb. ______) einen Sicherungsentzug (des Führerausweises) auf unbestimmte Zeit angeordnet (Vi-act. 7; Dispositiv-Ziffer 1 und 2). Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Sicherungsentzugs wurden von der Erfüllung folgender Auflagen abhängig gemacht (Dispositiv-Ziffer 5):
\n -          Einhaltung einer mindestens 6-monatigen Alkoholabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise;
\n -          Regelmässige Besprechungen bei einer Fachperson für Suchtprobleme (Fachstelle für Suchtprobleme, Psychiater oder Psychologe);
\n -          Neubegutachtung (inkl. Haaranalyse) bei einem Arzt/einer Ärztin mit der Anerkennungsstufe 4 frühestens im März 2022;
\n -          Die Abstinenz sowie die Begleitgespräche ist/sind über den Mindestzeitraum bis zur Neubegutachtung fortzusetzen;
\n -          Die Überprüfung der Abstinenz erfolgt mittels Haaranalyse. Für die Haaranalyse werden mindestens 5 cm lange, kosmetisch unbehandelte, d.h. nicht gefärbte, nicht getönte und nicht gebleichte Kopfhaare benötigt. Bei fehlender oder zu kurzer Kopfhaare (weniger als 5 cm) dürfen die Körperhaare (Arm-, Bein- oder Brusthaare) bis zur Neubegutachtung nicht rasiert werden.
\n -          Bei einer Neubegutachtung ist ein entsprechender Bericht über die Begleitgespräche (Zeugnis: Fahreignung und Suchtmittel oder Bericht Therapiestelle) vorzulegen;
\n -          Evtl. Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung.
\n Diese Sicherungsentzugsverfügung wurde folgendermassen begründet:
\n Am 23.06.2021 lenkten Sie auf der B.________-strasse in C.________ einen Personenwagen in stark angetrunkenem Zustand (0.91 mg/l).
\n Vorliegend handelt es sich um eine schwere Verkehrsregelverletzung.
\n Gestützt auf den Bericht vom 29.10.2021 von der Universität Zürich, Institut für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin (…) muss Ihre Fahreignung zum aktuellen Zeitpunkt aufgrund eines verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauchs bei noch nicht nachgewiesener Alkoholkonsumverhaltensänderung als negativ beurteilt werden. Sie haben die unter Punkt fünf aufgeführten Auflagen einzuhalten.
\n B. Gegen die Sicherungsentzugsverfügung reicht A.________ mit der Eingabe \"Einsprache der Verfügung betr. Sicherungsentzug des Führerausweises\" am 22. Dezember 2021 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein mit folgendem Rechtsbegehren:  
\n Der Beschwerdeführer sei mit Ausnahme der 6-monatigen Alkoholabstinenz, und diese unter Anpassung des Startdatums der Frist, vollumfänglich frei zu sprechen. Der Führerausweis wird dem Beschwerdeführer nach Ablauf der 6-monatigen Frist mit Beginn der neu zu berechnenden Frist ab 23. Juli 2021 ohne weitere Massnahmen ausgehändigt. Einem Schnellverfahren von Seiten des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz wird zugestimmt.
\n C. Mit ergänzender Eingabe vom 5. Januar 2022 hält der Beschwerdeführer die Einzahlung des Kostenvorschusses von Fr. 900.-- fest und legt als Beweismittel einen Auszug der angefochtenen Verfügung ins Recht.
\n D. Vernehmlassend beantragt die Vorinstanz am 18. Januar 2022, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer in einem per 28. Januar 2022 datierten Schreiben, welches am 3. Februar 2022 beim Gericht einging.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Vor Erlass eines Entscheids prüft das Gericht nach § 27 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches (