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III 2021 25 + 26
 
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Entscheid vom 28. Oktober 2021
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
lic.iur. Karl Gasser, Richter
Irene Thalmann, Richterin
 
lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
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Parteien
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  1. A.________,
  2. \n
  3. B.________,
  4. \n
  5. O.________,
  6. \n
  7. C.________,
  8. \n
  9. D.________,
  10. \n
Beschwerdeführer (Verfahren III 2021 25),
Ziff. 1-5 vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG
\n E.________,
 
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  1. S.________, Churerstrasse 64, 8808 Pfäffikon,
  2. \n
Beschwerdeführerin (Verfahren III 2021 26),
\n vertreten durch Rechtsanwalt T.________,
 
 
gegen
 
 
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  1. Gemeinderat Freienbach, Unterdorfstrasse 9, Postfach 140, 8808 Pfäffikon,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. F.________,
     
  2. \n
  3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  4. \n
  5. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
    \n Postfach 1186, 6431 Schwyz,
  6. \n
Vorinstanzen,
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    \n
  1. G.________ AG, Gwattstrasse 15, 8808 Pfäffikon,
    \n Beschwerdegegnerin,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. H.________,
    \n H.________,
  2. \n
 
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Hochbrücke)
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Sachverhalt:
\n A. Mit Gesuch vom 21. Juli 2016 ersuchte die G.________ AG den Gemeinderat Freienbach um Bewilligung für den Bau einer Zufahrt ab dem Autobahnanschluss Pfäffikon über eine Hochbrücke zum Seedamm-Center. Das Projekt betrifft die Grundstücke KTN I.________ (im Eigentum der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bundesamt für Strassen, ASTRA) und KTN J.________ (im Eigentum der Korporation Pfäffikon). Das Gesuch wurde publiziert (Abl K.________S.) und öffentlich aufgelegt.
\n Gegen das Gesuch erhoben am 17. August 2016 A.________ sowie fünf weitere Eigentümer der Liegenschaft KTN L.________ (U.________) Einsprache beim Gemeinderat mit dem Antrag, auf das Baugesuch sei nicht einzutreten oder die Baubewilligung sei zu verweigern. Mit Eingabe vom 18. August 2016 erhob auch die S.________ als Eigentümerin der Liegenschaften KTN M.________ (V.________) und als Baurechtsnehmerin der Liegenschaft KTN N.________ (im Eigentum der Korporation Pfäffikon) Einsprache mit dem Antrag, die Baubewilligung für eine Brücke zum Seedamm-Center mit Strassenanpassungen sei zu verweigern. Eine weitere Einsprache erfolgte von der Korporation Pfäffikon (Eingabe vom 18.8.2016). 
\n B. Mit Beschluss vom 24. Mai 2017 hat der Gemeinderat Freienbach unter gleichzeitiger Eröffnung des kantonalen Gesamtentscheides des ARE vom 27. April 2017 was folgt entschieden:
\n 1. Die Einsprache von A.________, B.________, O.________, C.________, D.________ und R.________ wird abgewiesen.
\n 2. Die Einsprache der S.________ wird abgewiesen.
\n 3. Die Einsprache der Korporation Pfäffikon wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
\n 4. Die Bewilligung für Brücke zum Seedamm-Center mit Strassenanpassungen, KTN P.________,  mit nachfolgenden Auflagen, Bedingungen und Vorbehalten erteilt:
\n 4.1-4.6 (diverse Auflagen und Nebenbestimmungen)
\n 5. Der Bauherrschaft werden der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 27.4.2017, die Stellungnahme des Bundesamtes für Strassen ASTRA vom 30. August 2016 und das Ergebnis der abwassertechnischen Prüfung vom 4. April 2017 eröffnet. Die darin enthaltenen Auflagen bilden Bestandteil dieser Bewilligung und sind in allen Teilen zu beachten, ebenso die Allgemeinen Bauvorschriften.
\n 6.-9. (Baufreigabe, Gebühren, Rechtsmittelbelehrung, Zustellung).
\n C. Am 19. Juni 2017 erhoben R.________ und die fünf weiteren Einsprecher Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz, mit dem Hauptantrag, die Bewilligung des Gemeinderates Freienbach vom 24. Mai 2017 sei aufzuheben (Verfahren VB 163/2017).
\n Am 22. Juni 2017 liess auch die S.________ gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 24. Mai 2017 Beschwerde erheben beim Regierungsrat des Kantons Schwyz mit dem Antrag, es seien die Verfügung des Bundesamtes für Strassen vom 30. August 2016, der kantonale Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 27. April 2017 und der Beschluss des Gemeinderates Freienbach vom 24. Mai 2017 aufzuheben und die Bewilligung für das Strassenbauprojekt sei zu verweigern (Verfahren VB 169/2017).
\n D. Mit Beschluss Nr. 477/2018 vom 26. Juni 2018 (Versand 3.7.2018) vereinigte der Regierungsrat die beiden Beschwerdeverfahren und wies beide Beschwerden ab, soweit er darauf eingetreten ist.
\n E. Gegen diesen Beschluss liessen am 24. Juli 2018 A.________ und die fünf weiteren Parteien des Verfahrens VB 163/2017 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgemäss Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Verfahren III 2018 127):
\n Der Beschluss Nr. 477/2018 (Verfahren I VB 163/2017) des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 26.6.2018 sei vollumfänglich aufzuheben.
\n Die Baubewilligung und der Einspracheentscheid des Gemeinderats Freienbach vom 24.5.2017 sowie die Gesamtbewilligung des Amtes für Raumentwicklung vom 17.4.2017 betreffend Neubau Hochbrücke zum Seedamm-Center mit Strassenanpassungen Nationalstrasse N03 seien aufzuheben und das Baugesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
\n Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanzen sowie der Beschwerdegegnerin.
\n Mit Eingabe vom 24. Juli 2018 liess auch die S.________ fristgemäss Beschwerde erheben gegen den Regierungsratsbeschluss mit folgenden Anträgen (Verfahren III 2018 128):
\n Es seien der angefochtene Beschluss und demgemäss auch die Verfügung des Bundesamtes für Strassen, ASTRA, vom 30. August 2016, der Kantonale Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 27. April 2017 sowie der Beschluss des Gemeinderates Freienbach Nr. 189 vom 24. Mai 2017 aufzuheben und es seien die Bewilligungen für das Strassenbauprojekt zu verweigern;
\n Die Vernehmlassungen der Vorinstanzen sowie weiterer Behörden oder Dritter seien der Beschwerdeführerin umgehend zur Stellungnahme zuzustellen;
\n Es sei ein Augenschein durchzuführen;
\n Der Beschwerdeführerin sei für dieses und für das vorinstanzliche Verfahren je eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen,
\n alles unter Kostenfolge zulasten der Vorinstanzen bzw. der Staatskasse.
\n F. Mit VGE III 2018 127 + 128 vom 27. Mai 2019 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Beschwerden gutgeheissen, den Regierungsratsbeschluss Nr. 477/2018 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückgewiesen. Die Rückweisung erfolgte mit der Begründung, gestützt auf die vorhandenen Akten könne nicht beurteilt werden, ob die lärmrechtlichen Vorschriften eingehalten würden. Es sei abzuklären, ob die durch die geplante Verkehrsanlage erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung einhalten würden.
\n G. Mit Beschluss Nr. 621/2019 vom 10. September 2019 hob der Regierungsrat den Gesamtentscheid des ARE vom 27. April 2017 und die Baubewilligung des Gemeinderates vom 24. Mai 2017 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanzen zurück.
\n H. Am 12. November 2019 reichte die G.________ AG bei der Gemeinde Freienbach ein (ergänzendes) Lärmgutachten vom 1. Oktober 2019 zur Beurteilung der Lärmsituation der geplanten Hochbrücke Seedamm-Center ein. Das Gutachten wurde in der Folge den Beschwerdeführern des ersten Rechtsganges zur Kenntnis- und Stellungnahme zugestellt. Mit (je separaten) Eingaben vom 5. Dezember 2019 beantragten die Beschwerdeführer, die Baubewilligung für die Hochbrücke sei zu verweigern.
\n Mit Beschluss vom 20. Mai 2020 hat der Gemeinderat Freienbach unter gleichzeitiger Eröffnung des kantonalen Gesamtentscheides des ARE vom 24. April 2020 die Einsprachen der Familie A.________ und der S.________ abgewiesen und die Baubewilligung für die geplante Brücke zum Seedamm-Center mit Strassenanpassungen unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen erteilt. 
\n I. Mit Eingabe vom 18. Juni 2020 liess die S.________ beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschwerde gegen die Baubewilligung vom 20. April 2020 und den Gesamtentscheid des ARE erheben mit dem Antrag, diese seien aufzuheben (Verfahren VB 149/2020). Mit Eingabe vom selben Tag liessen auch A.________ und Mitbeteiligte beim Regierungsrat Beschwerde gegen die Baubewilligung und den Gesamtentscheid des ARE erheben (Verfahren VB 145/2020).
\n J. Mit Beschluss Nr. 37/2021 vom 26. Januar 2021 hat der Regierungsrat die Verfahren VB 145/2020 und VB 149/2020 vereinigt und die beiden Beschwerden unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer abgewiesen.
\n K. Gegen diesen Beschluss lassen A.________, B.________, O.________, C.________ und D.________ mit Eingabe vom 16. Februar 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz fristgemäss Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Verfahren III 2021 25):
\n 1. Der Entscheid des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 19. Januar 2021 (Beschluss Nr. 37/2021) sei aufzuheben.
\n 2. Die Baubewilligung sei zu verweigern.
\n 3. Eventualiter sei die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n 4. Subeventualiter sei die Baubewilligung unter einem Beseitigungsrevers zu erteilen.
\n 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Beschwerdegegnerin und/oder Vorinstanzen.
\n L. Mit Eingabe vom 17. Februar 2021 liess auch die S.________ Beschwerde erheben gegen den Regierungsratsbeschluss vom 19. Januar 2021 mit folgenden Anträgen (Verfahren III 2021 26):
\n 1. Es seien der angefochtene Beschluss, soweit die Beschwerde II der Beschwerdeführerin abgewiesen worden ist, sowie der Kantonale Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung vom 24. April 2020 und der Beschluss des Gemeinderates Freienbach Nr. 143 vom 20. Mai 2020 aufzuheben und es seien die Bewilligungen für die Strassenbauten zu verweigern;
\n 2. Die Vernehmlassungen der Beschwerdegegner und Vorinstanzen sowie weiterer Behörden oder Dritter seien der Beschwerdeführerin umgehend zur Stellungnahme zuzustellen;
\n 3. Es sei ein Augenschein durchzuführen;
\n 4. Der Beschwerdeführerin sei für dieses und - unter Aufhebung von Dispositiv Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses - für das vorinstanzliche Verfahren je eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen;
\n 5. Es seien die Kosten dieses und - unter Aufhebung von Dispositiv Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses - für das vorinstanzliche Verfahren den Beschwerdegegnern aufzuerlegen.
\n M. Mit Vernehmlassungen vom 25. und vom 26. Februar 2021 beantragt das Sicherheitsdepartement die Vereinigung der beiden Verfahren und die Abweisung der Beschwerden unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer.
\n Mit Schreiben vom 1. März 2021 verzichtete der Gemeinderat Freienbach auf die Einreichung einer Vernehmlassung in den beiden Verfahren.
\n Das ARE hat mit Vernehmlassung vom 1. März 2021 die kostenfällige Abweisung der beiden Beschwerden beantragt.
\n Mit Vernehmlassung vom 29. März 2021 lässt die G.________ AG die Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführer Ziff. 1-5 (Verfahren III 2021 25) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer beantragen. Mit separater Vernehmlassung vom gleichen Tag lässt die G.________ AG beantragen, auf die Beschwerde der Beschwerdeführer Ziff. 6 (Verfahren III 2021 26) sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
\n N. Die Beschwerdeführerin Ziff. 6 äussert sich mit Replik vom 10. Juni 2021 zu den Vernehmlassungen der Vorinstanzen und der Beschwerdegegnerin, wobei sie an ihren Anträgen festhielt.
\n Die Beschwerdeführer Ziff. 1-5 äussern sich mit Replik vom 29. Juni 2021 zu den vorinstanzlichen und beschwerdegegnerischen Vernehmlassungen, wobei sie an ihren Anträgen festhalten.
\n Mit Duplik vom 5. Juli 2021 äussert sich die Beschwerdegegnerin zur Replik der Beschwerdeführerin Ziff. 6, wobei sie an ihren Anträgen festhält.
\n Die Beschwerdegegnerin nimmt mit Duplik vom 4. August 2021 zur Replik der Beschwerdeführer Ziff. 1 - 5, wobei sie ebenfalls an ihren Anträgen festhält.
\n Mit Eingabe vom 27. August 2021 äussern sich die Beschwerdeführer Ziff. 1-5 zur Duplik der Beschwerdegegnerin vom 4. August 2021, wobei sie an den Anträgen festhalten.
\n Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 9. September 2021 auf eine Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdeführer Ziff. 1-5 vom 27. August 2021.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Die Beschwerdegegnerin beantragt vorab, auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin Ziff. 6 sei nicht einzutreten. Die Beschwerdelegitimation ergebe sich einzig aus deren Stellung als Eigentümerin von in unmittelbar in der Nachbarschaft liegenden Grundstücken. Nachdem mit dem Lärmgutachten nochmals habe gezeigt werden können, dass die Hochbrücke für sich allein betrachtet die Planungswerte einhalte und die Erstellung der Hochbrücke die Lärmsituation für die Beschwerdeführerin Ziff. 6 gegenüber dem heutigen Zustand nachweislich verbessern werde, bestehe kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Baubewilligung.
\n 1.2 Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist gemäss § 37 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) berechtigt, wer (lit. a) vor der Vorin-stanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; (lit. b) durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und (lit. c) ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides oder der Verfügung hat. Soweit die Beschwerde ans Bundesgericht möglich ist, sind sodann die bundesrechtlichen Mindestanforderungen zu beachten; der Kanton kann die Beschwerdelegitima-tion nicht enger fassen (