\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
III 2021 27
 
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
 
Entscheid vom 26. April 2021
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
 
MLaw Marcel Käselau, a.o. Gerichtsschreiber
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n
Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
 
gegen
 
Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
\n  
\n  
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (Sicherungsentzug)
\n  
\n
Sachverhalt:
\n A. Am 22. November 2019 hat das kantonale Verkehrsamt gegenüber A.________ (geb.________) einen Führerausweisentzug von 5 Monaten verfügt mit der Begründung, er habe am 9. September 2019 auf der Schwyzerstrasse in Einsiedeln einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand (0.69 mg/l oder 1.38 Promille) gelenkt. Dabei sei er von der Fahrbahn abgekommen (inkl. Kolli-sion mit einer Bahnschrankenanlage, Vi-act. 1).
\n B. Gestützt auf einen Rapport der Kantonspolizei Schwyz vom 26. März 2020, welcher deutliche Zweifel an der Fahreignung A.________ aufkommen liess (er erschien am 25. März 2020 um ca. 10 Uhr mit 1.26 mg/l bzw. 2.52 Promille Alkohol im Blut auf dem Polizeiposten und gab dabei selber an, ein Alkoholproblem zu haben), verfügte das Verkehrsamt am 21. April 2020 gegenüber A.________ einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit (Vi-act. 2). Die Wiedererlangung des Führerausweises wurde vom Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einem Verkehrsmediziner SGRM abhängig gemacht. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid VGE III 2020 85 vom 2. September 2020 abgewiesen. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
\n C. In der Folge (am 19.10.2020) unterzog sich A.________ einer entsprechenden verkehrsmedizinischen Untersuchung bei Dr.med. C.________ am Institut für Rechtsmedizin (IRM) an der Universität Zürich. Das verkehrsmedizinische Gutachten vom 17. Dezember 2020 kommt zum Ergebnis, dass A.________ Fahreignung zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund einer Alkoholabhängigkeit nicht befürwortet werden könne (Vi-act. 8, S. 7).
\n D. Gestützt auf dieses Gutachten hat das Verkehrsamt - nachdem das rechtliche Gehör gewährt worden war und A.________ davon mit Einwänden vom 25. Januar 2021 Gebrauch gemacht hatte (Vi-act. 9 - 13) - mit Verfügung vom 1. Februar 2021 A.________ den Führerausweis für unbestimmte Zeit entzogen (Sicherungsentzug; Vi-act. 14). Als Voraussetzung für die Aufhebung des Entzuges wird die Erfüllung von folgenden Auflagen gefordert:
\n Alkoholproblematik
\n -         Einhaltung einer mindestens 6-monatigen Alkoholtotalabstinenz gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise;
\n -         Regelmässige Gespräche bei einer Fachperson für Suchtprobleme (Fachstelle für Suchtprobleme, Arzt, Psychiater oder Psychologen);
\n

\n Alkoholproblematik
\n -         Neubegutachtung inkl. Haaranalyse auf das Alkoholabbauprodukt Ethylglucuronid frühestens im Juni 2021;
\n -         Für die Haaranalyse werden mindestens 5 cm lange, kosmetisch unbehandelte, d.h. nicht gefärbte, nicht getönte oder gebleichte Kopfhaare benötigt. Bei fehlender oder zu kurzer Kopfbehaarung (weniger als 5 cm) dürfen die Körperhaare (Arm-, Bein- oder Brusthaare) bis zur Neubegutachtung nicht rasiert werden;
\n -         Überprüfung der kognitiven Leistungsfähigkeit im Rahmen der Neubegutachtung;
\n -         Ein Verlaufsbericht über die begleitenden Gespräche (Zeugnis: Fahreignung und Suchtmittel) ist zum Untersuch mitzunehmen;
\n -         Evtl. Lernfahrausweis, theoretische und praktische Führerprüfung.
\n Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
\n E. Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Februar 2021 fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht Schwyz erheben. Er beantragt:
\n  1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei gutzuheissen.
\n 2. Die Verfügung i.S. Sicherungsentzug Führerausweis vom 1. Februar 2021 sei aufzuheben.
\n 3. Es sei ein neues medizinisches Gutachten über die Haarprobe des Beschwerdeführers anzuordnen.
\n 4. Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu zuerkennen.
\n 5. Der Entzug des Führerausweises sei für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens auszusetzen und der Führerausweis sei dem Beschwerdeführer bis zum rechtskräftigen Entscheidung wieder zu erteilen.
\n 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.
\n F. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Februar 2021 wurde im Rahmen einer prima-facie-Beurteilung die Wiederherstellung der entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgelehnt mit dem Hinweis, dass diesbezüglich ein kostenpflichtiger Zwischenbescheid angefordert werden könne. Darauf hat der Beschwerdeführer konkludent verzichtet.
\n G. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 12. März 2021, die Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei.
\n

\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Nach