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\n \n \n III 2021 29
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| \n Entscheid vom 30. September 2021
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
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| \n Irene Thalmann, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter
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| \n MLaw Stefanie Zlauwinen, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. habil. B.________,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Fürsorgebehörde C.________,
\n Vorinstanz I, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanz II, \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Sozialhilfe (Beendigung der Unterstützung/ Rückerstattungspflicht nach § 25 Sozialhilfegesetz, ShG)
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Sachverhalt:\n
A. In einem Beschluss vom 5. März 2020 hat die Fürsorgebehörde C.________ im Dispositiv was folgt festgehalten:
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\n - Die wirtschaftliche Hilfe für A.________, geb. _____19__, wird rückwirkend per 30. November 2019 eingestellt.
\n - Die Unterstützungsleistungen vom 1. Februar 2017 bis 30. November 2019 belaufen sich netto auf Fr. 66'896.95. Dieser Betrag kann sich aufgrund von später verbuchten Ausgaben oder Einnahmen verändern. Dieser Betrag ist der Gemeinde C.________ bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne von Ziff. 2 der Erwägungen zurückzuerstatten.
\n - A.________ ist verpflichtet, Änderungen in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen innert 30 Tagen der Fürsorgebehörde C.________ mitzuteilen. Sie wird darauf aufmerksam gemacht, dass eine Verletzung der Informations- und Meldepflicht Strafanzeige zur Folge haben kann.
\n - (Rechtsmittelbelehrung)
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\n A.________ ist die Mutter von D.________ (geb. _____20__); ihr kommt das alleinige elterliche Sorgerecht zu. Bei der Geburt des Sohnes lebte sie mit dem Kindsvater E.________ (geb. _____19__) zusammen in F.________ (ZH). Die Kindseltern unterzeichneten am 20. September 2006
\n einen Unterhaltsvertrag, welcher von der Vormundschaftsbehörde F.________ am 23. Oktober 2006 genehmigt wurde (Bf-act. 6f.). Am 2. September 2010 hatte sich der Kindsvater nach G.________ abgemeldet, worauf A.________ am 15. Februar 2011 der Fürsorgebehörde C.________ ein Gesuch um Alimentenbevorschussung einreichte sowie der Fürsorgebehörde C.________ eine Inkasso- und Prozessvollmacht ausstellte, um u.a. die Ansprüche des Sohnes gegenüber dem Kindsvater geltend zu machen (vgl. Bf-act. 4, 8). Bis Ende 2020 summierten sich die bevorschussten Alimente für D.________ nach der Aktenlage auf über Fr. 72'000.-- (vgl. Bf-act. 9). Zudem bezog A.________ wirtschaftliche Hilfe.
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B. In einer Eingabe vom 24. März 2020 an die Fürsorgebehörde C.________ beanstandete A.________ den im Beschluss vom 5. März 2020 ermittelten Unterstützungsbetrag von Fr. 66'896.95 und machte geltend, nach ihren Berechnungen handle es sich um einen Betrag von Fr. 54'636.50. Die Fürsorgebehörde C.________ leitete diese Eingabe als Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat weiter.
\n In der Folge benötigte A.________ mehr Zeit, um im Kontakt mit der Fürsorgebehörde die Abrechnungen hinsichtlich der von der Gemeinde finanzierten Unterstützungsleistungen durchzugehen.
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C. Mit RRB Nr. 107/2021 vom 9. Februar 2021 hat der Regierungsrat die von A.________ erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit er darauf eingetreten ist, ohne Verfahrenskosten zu erheben.
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D. Daraufhin reichte A.________ am 23. Februar 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit den folgenden Ausführungen:
\n Ich bin nicht einverstanden mit dieser Antwort vom Beschwerdeentscheid versendet am 16. Februar 2021. Ebenfalls nicht mit dem Beschluss.
\n Ich möchte Sie bitten, mir einen unentgeltlichen Anwalt zu gewähren.
\n Gerne erwarte ich Ihre Antwort in den nächsten Tagen.
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E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. Februar 2021 wurden der Beschwerdeführerin konkrete Fragen unterbreitet um abzuklären, was sie genau mit der Beschwerde erreichen möchte.
\n Die Antworten dazu wurden von der Beschwerdeführerin am 9. März 2021 eingereicht, wobei sie daran festhielt, dass sie Unterstützung durch einen unentgeltlichen Anwalt beanspruche.
\n Mit gerichtlichem Schreiben vom 11. März 2021 wurde der Beschwerdeführerin das aktuelle Anwaltsregister des Kantons Schwyz zugestellt (für die Wahl eines unentgeltlichen Rechtsvertreters). Mit Schreiben vom 26. März 2021 teilte Rechtsanwalt Dr.iur. habil. B.________ mit, dass er die Beschwerdeführerin vertreten werde (wobei er um eine längere Frist ersuchte zur Ergänzung der Beschwerde nach Kenntnisnahme/Einblick in die Akten).
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F. Am 7. April 2021 verzichtete das Sicherheitsdepartement vorderhand auf die Erstattung einer Vernehmlassung.
\n Innert zweimal erstreckter Frist reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 12. Juli 2021 eine Ergänzung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein mit den folgenden Anträgen:
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\n - Der Beschwerdeentscheid der Vorinstanz 2 sei aufzuheben.
\n - Es sei zu entscheiden, dass der von der Vorinstanz 1 aufgeführte Betrag von CHF 66'896.95 für Unterstützungsleistungen vom 1. Februar 2017 bis 30. November 2019 durch die Beschwerdeführerin nicht zurückzuerstatten ist.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
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G. In einer Eingabe vom 27. Juli 2021 ans Verwaltungsgericht machte die Beschwerdeführerin (ohne Mitwirkung ihres Rechtsvertreters) sinngemäss geltend, dass die anfallenden Ausgaben (für sie und den Sohn mit monatlich Fr. 4'841.27, noch ohne absehbare Mehrkosten) höher seien als der verfügbare Betrag (Einkünfte von ca. Fr. 3'600.-- sowie Alimentenbevorschussung von Fr. 600.--). Mit gerichtlichem Schreiben vom 28. Juli 2021 wurde die Beschwerdeführerin u.a. darauf aufmerksam gemacht, dass neue Unterstützungsbegehren an die kommunale Fürsorgebehörde zu richten sind. Zudem wurde auf die gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Dr.iur. habil. B.________ verwiesen.
\n Mit Schreiben vom 16. August 2021 verzichtete das Sicherheitsdepartement auf die Einreichung einer weiteren Stellungnahme.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtsanhängigkeit oder das Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung oder
\n eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (