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III 2021 33
 
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Entscheid vom 26. April 2021
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
 
MLaw Tanja Marty, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Verkehrsamt, Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanz,
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Gegenstand
Strassenverkehrsrecht (Auflagen bei Wiedererteilung des
\n Führerausweises)
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Sachverhalt:
\n A. Mit Verfügung vom 10. Januar 2018 hat das kantonale Verkehrsamt gegenüber A.________ (geb. ____19__) einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises angeordnet. Diese Massnahme wurde u.a. damit begründet, dass A.________ am 16. November 2017 auf der Autobahnausfahrt A4 in B.________ einen Personenwagen unter dem Einfluss von Drogen (Cocain und Cannabis) gelenkt hatte (vgl. Vi-act. 1). Zuvor war ihm mit Verfügung vom 10. März 2017 der Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung gegen die SVG-Bestimmungen (offenbar eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, vgl. Vi-act. 4, S. 2 Mitte) für die Dauer von 5 Monaten entzogen worden (vgl. Auszug aus dem Massnahmenregister).
\n B. In der Folge hat A.________ im Jahr 2019 in C.________ eine stationäre Entzugs- und Entwöhnungstherapie absolviert (Vi-act. 4, S. 2 Mitte).
\n C. Am 29. Januar 2021 erfolgte eine verkehrsmedizinische Untersuchung am D.________ (D.________). Das von Dr.med. univ. E.________ (Assistenzärztin) und Dr.med. F.________ (Oberärztin/ Fachärztin für Rechtsmedizin/ Verkehrsmedizinerin SGRM) unterzeichnete verkehrsmedizinische Gutachten wurde am 23. Februar 2021 erstattet. Darin integriert wurde auch ein D.________-Bericht vom 11. Februar 2021 zu den Haaranalysen (unterzeichnet von der Apothekerin Dr. G.________, D.________, = Vi-act. 4).
\n D. Gestützt auf dieses verkehrsmedizinische Gutachten hat das Verkehrsamt mit Verfügung vom 24. Februar 2021 A.________ den Führerausweis mit folgenden Auflagen wiedererteilt (Vi-act. 6):
\n -         Einhaltung einer Betäubungsmittelabstinenz;
\n -         Regelmässige Besprechungen bei einer Fachperson für Suchtprobleme (…);
\n -         Nachweis einer Cannabisabstinenz mittels 1 Urinprobenkontrolle pro Monat auf Cannabis gemäss der im Merkblatt festgehaltenen Vorgehensweise;
\n -         Auf den Konsum von CBD-haltigen Produkten ist zu verzichten;
\n -         Die Durchführung von Urinproben auf andere Substanzen als auch Cannabis erübrigt sich;
\n -         Erste Abstinenzkontrolle inkl. Haaranalyse beim Institut für Rechtsmedizin im September 2021;
\n -         Für die Haaranalysen werden mindestens 5 cm lange, kosmetisch unbehandelte (…) Kopfhaare benötigt (…);
\n -         Bei der Abstinenzkontrolle ist ein ärztliches Zeugnis (Fahreignung und Cannabis) sowie ein Bericht über die Begleitgespräche (Zeugnis: Fahreignung und Suchtmittel) mitzubringen.
\n E. Gegen diese Verfügung mit den darin enthaltenen Auflagen hat A.________ fristgerecht am 4. März 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Mit Vernehmlassung vom 9. April 2021 hat das Verkehrsamt beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Mit der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den im Jahre 2018 entzogenen Führerausweis wieder ausgehändigt, was vom Beschwerdeführer vor Gericht nicht beanstandet wird.
\n 1.2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und nachfolgend zu prüfen sind die in der angefochtenen Verfügung enthaltenen Auflagen (zur Gewährleistung der Betäubungsmittelabstinenz), namentlich die monatlichen Urinproben, die psychologische Beratung sowie die Haaranalysen.
\n 1.3 Die an die Wiedererteilung des Führerausweises regelmässig geknüpften Auflagen sind Nebenbestimmungen, die dazu dienen, Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu tragen, dass der jeweilige Fahreignungsmangel tatsächlich behoben ist und die Fahreignung der betroffenen Person stabil ist. Auflagen müssen den konkreten Umständen angepasst und verhältnismässig sein (vgl. Philippe Weissenberg, Kommentar Strassenverkehrsgesetz SVG, 2. Aufl., Rz. 14 zu