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\n \n \n III 2021 50
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| \n Entscheid vom 26. August 2021
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Dr.oec. Andreas Risi, Richter Monica Huber-Landolt, Richterin
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| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, \n Beschwerdeführer, \n vertreten durch B.________,
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| \n gegen
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\n \n
| \n \n \n - Bezirksrat Küssnacht, Seeplatz 2/3, Postfach 176, 6403 Küssnacht,
\n - Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
\n Postfach 1186, 6431 Schwyz, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n - C.________ AG,
\n Beschwerdegegnerin, \n vertreten durch D.________, Konzernrechtsdienst, \n - E.________AG,
\n Beigeladene, \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Baubewilligung; Neubau einer Mobilfunkantenne mit Antennentragkonstruktion)
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Sachverhalt:\n
A. Die C.________ AG stellte am 3. Dezember 2019 beim Bezirksrat Küssnacht ein Gesuch für den Neubau einer Mobilfunkanlage mit einer 6.00 m hohen
Antennentragkonstruktion,
Systemtechnik
und
neuen
Antennen
auf
dem
Flachdach des bestehenden viergeschossigen Gebäudes auf KTN 001.________ in der Wohn- und Gewerbezone 4 (WG4), in Küssnacht (Vi-act. III.-01 B5). Das Bauvorhaben wurde publiziert (Abl 2019 Nr. …) und öffentlich aufgelegt. Innert der Auflagefrist erhob u.a. A.________ zusammen mit weiteren Einsprechern dagegen Einsprache (Vi-act. II.-01 in Beilage: Schriftenverkehr). Mit Gesamtentscheid vom 18. Juni 2020 (kantonale Baugesuch-Nr. B2019-1414) erteilte das Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Baubewilligung im Sinne der Erwägungen unter Auflagen und Nebenbestimmungen und wies die Einsprachen ab, soweit kantonale Belange betroffen waren (Vi-act. III.-01 B2).
\n Unter Eröffnung des kantonalen Gesamtentscheides erteilte der Bezirksrat Küssnacht mit Beschluss (BRB) Nr. 357 vom 22. Juli 2020 (Baugesuch Nr. 2019-156) die kommunale Baubewilligung für den Neubau einer Mobilfunkanlage mit Antennentragkonstruktion auf dem Grundstück KTN 001.________ unter Auflagen und Nebenbestimmungen und wies die eingegangenen Einsprachen im Sinne der Erwägungen ab, soweit er darauf eingetreten ist (Vi-act. III.-01 B1).
\n
B. Gegen diese Baubewilligung liess A.________ am 21. August 2020 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz erheben mit den Anträgen:
\n 1.
In Gutheissung der Beschwerde sei die Baubewilligung BG 2019-156 vom 22. Juli 2020 samt kantonalem Gesamtentscheid vom 18. Juni 2020 aufzuheben.
\n 2.
Eventualiter sei die Baubewilligung BG 2019-156 vom 22. Juli 2020 mit folgender Auflage zu ergänzen:
\n \"Die Sendeantennen dürfen nicht als adaptive Antennen im Sinne von Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 6 NISV betrieben werden.\"
\n 3.
Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
\n Verfahrensanträge:
\n 4.
Die Bauherrschaft sei zu verpflichten, das Audit und die Bewertung der aktuellen lSO-Zertifizierung (Zertifikat 003.________) ihres Qualitätssicherungssystems einzureichen. Das Audit und die Bewertung seien den Beschwerdeführenden zur Stellungnahme zu eröffnen.
\n 5.
Es sei ein Amtsbericht oder ein unabhängiges Gutachten einzuholen zu den Fragen, ob bei adaptiven Antennen bereits Abnahmemessungen durchgeführt werden können und ob bereits erfolgte Abnahmemessungen von in Betrieb genommenen Anlagen den im Standortdatenblatt prognostizierten Werten entsprechen.
\n
C. Mit Beschluss (RRB) Nr. 144/2021 vom 23. Februar 2021 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab (Disp.-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) von Fr. 2'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Disp.-Ziff. 2). Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Disp.-Ziff. 3).
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D. Gegen diesen Beschluss (Versand am 2.3.2021) lässt A.________ am 22. März 2021 (Postaufgabe am selben Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben, mit folgenden Anträgen:
\n 1.
In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschluss Nr. 144/2021 vom 23. Februar 2021 samt Baubewilligung BG 2019-156 vom 22. Juli 2020 und samt kantonalem Gesamtentscheid vom 18. Juni 2020 aufzuheben.
\n 2.
Eventualiter sei die Baubewilligung BG 2019-156 vom 22. Juli 2020 mit folgender Auflage zu ergänzen:
\n \"Die Sendeantennen dürfen nicht als adaptive Antennen im Sinne von Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 6 NISV betrieben werden.\"
\n 3.
Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
\n Der Beschwerdeführer lässt zudem dieselben Verfahrensanträge stellen wie in der Beschwerde vor Regierungsrat (vgl. Ingress lit. B hiervor) und die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des Bundesgerichts im Verfahren
1C_101/2021 (Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III vom 21.12.2020 [III 2020 134]) beantragen.
\n
E. Das ARE erklärt mit Schreiben vom 25. März 2021 auf eine umfangreiche Vernehmlassung zu verzichten und verweist ausdrücklich auf seine Vernehmlassung im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren (vom 10.9.2020). Hinreichende Gründe für eine Sistierung des Verfahrens seien nicht vorhanden; neue Erkenntnisse, mit unmittelbaren Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren seien vom Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens
1C_101/2021 nicht zu erwarten.
\n Das Sicherheitsdepartement beantragt am 13. April 2021 die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Gegen eine Verfahrenssistierung opponiert das Sicherheitsdepartement nicht, weist indes darauf hin, dass das Bundesgericht den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren
1C_101/2021 (mit Verfügung vom 11.3.2021) abgewiesen hat. Eine Verfahrenssistierung dränge sich nicht auf.
\n Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Vernehmlassung vom 22. April 2021 die Abweisung sämtlicher der Eventual- und Verfahrens- und weiterer Anträge der Beschwerde vom 22. März 2021 soweit auf sie einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
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F. Mit Verfügung vom 23. April 2021 weist der Einzelrichter den Antrag auf Sistierung des Verfahrens ab.
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G. Mit Replik vom 12. Mai 2021 lässt der Beschwerdeführer seine Anträge aus der Beschwerde vom 22. März 2021 erneuern. Der Bezirksrat verzichtet mit Schreiben vom 27. Mai 2021 auf die Einreichung einer Duplik. Die Beschwerdegegnerin wiederholt mit Duplik vom 4. Juni 2021 die Anträge aus der Vernehmlassung vom 22. April 2021. Der Beschwerdeführer lässt mit Triplik vom 29. Juni 2021 die Anträge aus der Beschwerde vom 22. März 2021 nochmals wiedergeben. Der Bezirksrat verzichtet mit Schreiben vom 2. Juli 2021 auf eine Entgegnung hierzu.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Gemäss § 14 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 kann eine Drittperson auf ihr Gesuch hin, auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen als Nebenpartei in das Verfahren einbezogen werden, wenn durch eine Verfügung oder einen Entscheid voraussichtlich schützenswerte Interessen der Drittperson betroffen sind (Abs. 1). Die Verfügung oder der Entscheid wird auch gegenüber der beigeladenen Person rechtswirksam (Abs. 3).
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1.2 Das Grundstück KTN 001.________ in Küssnacht steht im Eigentum der Beigeladenen. Als Grundeigentümerin ist sie vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens in besonderer Weise betroffen, weswegen sie im Verfahren vor dem Regierungsrat ins Verfahren einbezogen worden ist. Aus denselben Gründen ist sie auch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren wiederum beigeladen worden.
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2.1 Prozessgegenstand ist die baurechtliche Bewilligung für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf dem in der Wohn- und Gewerbezone 4 (WG4) gelegenen Grundstück KTN 001.________ in Küssnacht. Der Standort der geplanten Mobilfunkanlage befindet sich auf dem 13.43 m hohen Flachdach des bestehenden vierstöckigen Gebäudes. Die Mobilfunkanlage umfasst einen auf spezielle Ständer abgestellten 6.00 m hohen Antennentragmast mit daran angebrachten Antennen und Remote Radio Head (RRH) im südwestlichen Eckbereich des Flachdaches sowie eine 1.85 m hohe Systemtechnik-Box im zentralen Bereich auf diesem Flachdach (Situationsplan 1:250 vom 8.11.2019 [rev. 1.15]; Beilage in Vi-act. III.-01 B5). Aus dem Standortdatenblatt vom 8. November 2019 (Revision 1.15) geht hervor, dass jeweils drei Antennen in den Azimuten (Abweichung in Grad von Norden) von 10°, 130° und 230° auf den Frequenzbändern 700-900 MHz, 1400-2600 MHz und 3600 MHz senden. Die kumulierte Sendeleistung soll in der höchstbelasteten Senderichtung von Azimut 130° 2110 Watt ERP (effective radiated power) betragen (angefochtener RRB Nr. 144/2021 Erw. 2; vgl. Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 4 lit. b der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV; SR 814.710] vom 23.12.1999). Die im Standortdatenblatt (Zusatzblatt 2) ausgewiesenen (drei) Mobilfunkantennen des Typs AIR3239B78.-36 unterstützen laut den Angaben der Beschwerdegegnerin auch die \"Beamforming-Funktionalität\" (Einsprachevernehmlassung vom 28.1.2020 Ziff. 25 [=Vi-act. III.-01 B7]).
\n
2.2 Der Regierungsrat hat im angefochtenen RRB Nr. 144/2021 im Wesentlichen erwogen, das Bundesgericht habe die Gesetzes- und Verfassungskonformität der in
der
NISV
festgelegten
Immissions-
und
Anlagegrenzwerte
mehrfach
bestätigt.
Es sei
in
erster
Linie
Sache
der
zuständigen
Fachbehörden
(und
nicht
der
Bewilligungs- und
Rechtsmittelbehörden),
die
internationale
Forschung
sowie
die
technische
Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV
beim
Bundesrat
zu
beantragen
(Erw.
3.2).
Dem
Bundesamt
für
Umwelt
(BAFU) obliege es, dem Bundesrat eine Anpassung der Grenzwerte zu empfehlen, wenn neue gesicherte Erkenntnisse dies erforderlich machen würden. Das BAFU komme dieser Aufgabe nach. Die von ihm 2014 einberufene, beratende Expertengruppe nicht-ionisierende Strahlung (BERENIS) sichte die neu publizierten wissenschaftlichen Arbeiten und publiziere ihre Ergebnisse. Die vom Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) im Jahr 2018 ins Leben gerufene Arbeitsgruppe 'Mobilfunk und Strahlung' analysiere - insbesondere mit der Einführung von 5G - die Bedürfnisse und Risiken für die nähere und weitere Zukunft von Mobilfunk und Strahlenbelastung (Erw. 3.3). Mit der 'NTP-Studie', 'Ramazzini-Studie', der 'Studie von Prof. Kuster' (2018) und dessen späteren Relativierung durch den Verfasser, dem Briefing des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments (EPRS) zu den Auswirkungen der drahtlosen 5G Kommunikation auf die menschliche Gesundheit, dem Urteil Romeo c. INAIL des Berufungsgerichts Turin (2019) sowie der Arbeit der Mitglieder der Arbeitsgruppe 'Mobilfunk und Strahlung' habe sich das Verwaltungsgericht in VGE lll 2020 134 vom 21. Dezember 2020 (Erw. 4.5.4) bereits auseinandergesetzt. Zu den Vorwürfen gegenüber dem Leiter dieser Arbeitsgruppe habe das BAFU Stellung genommen und eine fehlende finanzielle Unabhängigkeit verneint (Erw. 3.4). Eine Garantie für die Unschädlichkeit von Mobilfunkstrahlung lasse sich wegen der (fehlenden) wissenschaftlichen Beweismöglichkeit von nicht vorhandenen Tatsachen nicht verlangen. Nach dem emissionsbegrenzenden (nicht -eliminierenden) Konzept des umweltschutzrechtlichen Vorsorgeprinzips und der hierauf basierenden Grenzwerte der NISV solle der Anlagegrenzwert als Konkretisierung des Vorsorgeprinzips das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar seien, möglichst geringhalten. Entsprechend richte sich die Festlegung der Grenzwerte nach den technischen, betrieblichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten sowie der Verhältnismässigkeit (Erw. 3.5). Es dürfe davon ausgegangen werden, dass das Verordnungsrecht dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trage (Erw. 3.6).
\n Bisher fehlende Vollzugshilfen zur Beurteilung von adaptiven Antennen stünden einem rechtskonformen Betrieb von adaptiven Antennen nicht im Wege (Erw. 4.4). Bei der vom BAFU als \"Worst-Case\"-Beurteilung empfohlene Berechnungsmethode (Informationsschreiben vom 17.4.2019 und 31.1.2020) handle es sich um eine auf