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III 2021 51
 
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Entscheid vom 26. August 2021
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
Dr.oec. Andreas Risi, Richter
Monica Huber-Landolt, Richterin
 
lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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Parteien
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  1. A.________,
  2. \n
  3. B.________,
    \n Beschwerdeführerinnen,
  4. \n
beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
 
gegen
 
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  1. Gemeinderat Muotathal, Hauptstrasse 48, Postfach 142, 6436 Muotathal,
  2. \n
  3. Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
    \n Postfach 1186, 6431 Schwyz,
  4. \n
  5. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
    \n Vorinstanzen,
  6. \n
  7. D.________GmbH
    \n Beschwerdegegnerin,
  8. \n
vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Baubewilligung Mobilfunkanlage)
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Sachverhalt:
\n A. Die D.________GmbH stellte am 12. März 2020 beim Gemeinderat Muotathal ein Gesuch für den Umbau einer bestehenden, in der Landwirtschaftszone in Muotathal (KTN 001.________) gelegenen Mobilfunkanlage mit neuen 5G-tauglichen Antennen (Vi-act. II.-01 Beilage 15). Das Bauvorhaben wurde publiziert (Abl 2020 Nr. …) und öffentlich aufgelegt. Innert der Auflagefrist erhoben A.________ und B.________ gemeinsam mit 477 Mitunterzeichnenden öffentlich-rechtliche Einsprache beim Gemeinderat Muotathal (Vi-act. II.-01 Beilage 12). Mit Gesamtentscheid vom 16. Juli 2020 (kantonale Baugesuch-Nr. 67-20-004) erteilte das Amt für Raumentwicklung (ARE) die kantonale Baubewilligung im Sinne der Erwägungen und unter Auflagen und Nebenbestimmungen und wies die Einsprache aus kantonaler Sicht ab (Vi-act. II.-01 Beilage 2).
\n Unter Eröffnung des kantonalen Gesamtentscheides erteilte der Gemeinderat Muotathal mit Beschluss (GRB) Nr. 232 vom 21. August 2020 (Baugesuch Nr. 1577/2020) die kommunale Baubewilligung für den Umbau der Mobilfunkanlage für D.________GmbH mit neuen Antennen, welche 5G-tauglich sind, Muotathal, unter Auflagen und Nebenbestimmungen und wies die eingegangene Einsprache \"aufgrund der Erwägungen\" ab (Vi-act. II.-01 Beilage 1).
\n B. Gegen diese Baubewilligung liessen A.________ und B.________ am 11. September 2020 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz erheben mit den Anträgen (Vi-act. I.):
\n 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Baubewilligung vom 19. August 2020 samt kantonalem Gesamtentscheid vom 16. Juli 2020 aufzuheben.
\n 2. Eventualiter sei die Baubewilligung 19. August 2020 mit folgender Auflage zu ergänzen:
\n \"Die Sendeantennen dürfen nicht als adaptive Antennen im Sinne von Anhang I Ziffer 62 Abs. 6 NISV betrieben werden.\"
\n 3. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
\n Verfahrensanträge:
\n 4. Die Bauherrschaft sei zu verpflichten, das Audit und die Bewertung ihrer aktuellen lSO-Zertifizierung ihres Qualitätssicherungssystems einzureichen. Das Audit und die Bewertung seien den Beschwerdeführerinnen zur Stellungnahme zu eröffnen.
\n 5. Es sei ein Amtsbericht oder ein unabhängiges Gutachten einzuholen zu den Fragen, ob bei adaptiven Antennen bereits Abnahmemessungen durchgeführt werden können und ob bereits erfolgte Abnahmemessungen von in Betrieb genommenen Anlagen den im Standortdatenblatt prognostizierten Werten entsprechen.
\n 6. Die Bauherrschaft sei zu verpflichten, ihre Messmethode für 5G NR zu editieren. Sollte sie die Swisscom Messmethode für Basisstationen 5G NR (Akkreditierungsnummer STS 0121) verwenden wollen, so sei diese zu editieren und den Beschwerdeführenden zur Stellungnahme zu eröffnen.
\n C. Mit Beschluss (RRB) Nr. 145/2021 vom 23. Februar 2021 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab (Disp.-Ziff. 1). Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) von Fr. 2'000.-- wurden den Beschwerdeführerinnen auferlegt (Disp.-Ziff. 2). Der Beschwerdegegnerin wurde eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu Lasten der Beschwerdeführerinnen zugesprochen (Disp.-Ziff. 3).
\n D. Gegen diesen Beschluss (Versand am 2.3.2021) lassen A.________ und B.________ am 22. März 2021 (Postaufgabe am selben Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben, mit folgenden Anträgen:
\n 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Beschluss Nr. 145/2021 vom 23. Februar 2021 samt Baubewilligung vom 19. August 2020 und Gesamtentscheid des ARE vom 16. Juli 2020 aufzuheben.
\n 2. Eventualiter sei die Baubewilligung vom 19. August 2020 mit folgender Auflage zu ergänzen:
\n \"Die Sendeantennen dürfen nicht als adaptive Antennen im Sinne von Anhang 1 Ziffer 62 Abs. 6 NISV betrieben werden.\"
\n 3. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
\n Verfahrensanträge:
\n 4. Das Verfahren sei bis zu einem Entscheid des Bundesgerichts im Verfahren 1C_101/2021 (Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III vom 21. Dezember 2020 [III 2020 134]) zu sistieren.
\n 5. Die Bauherrschaft sei zu verpflichten, das Audit und die Bewertung ihrer aktuellen lSO-Zertifizierung ihres Qualitätssicherungssystems einzureichen. Das Audit und die Bewertung seien den Beschwerdeführerinnen zur Stellungnahme zu eröffnen.
\n 6. Es sei ein Amtsbericht oder ein unabhängiges Gutachten einzuholen zu den Fragen, ob bei adaptiven Antennen bereits Abnahmemessungen durchgeführt werden können und ob bereits erfolgte Abnahmemessungen von in Betrieb genommenen Anlagen den im Standortdatenblatt prognostizierten Werten entsprechen.
\n E. Das ARE verzichtet mit Schreiben vom 26. März 2021 auf eine umfangreiche Vernehmlassung und verweist ausdrücklich auf seine Vernehmlassung im vor­instanzlichen Beschwerdeverfahren vom 16. Oktober 2020 und den Gesamtentscheid vom 16. Juli 2020. Hinreichende Gründe für eine Sistierung des Verfahrens seien nicht vorhanden; neue Erkenntnisse, mit unmittelbaren Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren seien vom Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens 1C_101/2021 nicht zu erwarten.
\n Der Gemeinderat beantragt am 9. April 2021, die Beschwerde sei unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerinnen abzuweisen.
\n Das Sicherheitsdepartement beantragt am 13. April 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Gegen eine Verfahrenssistierung opponiert das Sicherheits­departement nicht, weist indes darauf hin, dass das Bundesgericht den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren 1C_101/2021 (mit Verfügung vom 11.3.2021) abgewiesen hat. Eine Verfahrenssistierung dränge sich nicht auf.
\n Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2021 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom 22. März 2021 soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt).
\n F. Mit Verfügung vom 22. April 2021 weist der Einzelrichter den Antrag auf Sistierung des Verfahrens ab.
\n G. Mit Replik vom 12. Mai 2021 lassen die Beschwerdeführerinnen ihre Anträge aus der Beschwerde vom 22. März 2021 erneuern. Die Beschwerdegegnerin lässt mit Duplik vom 23. Juni 2021 an den in der Beschwerdeantwort gestellten Anträgen festhalten. Die Beschwerdeführerinnen lassen mit Triplik vom 30. Juni 2021 die Anträge aus der Beschwerde vom 22. März 2021 nochmals wiedergeben. Die Beschwerdegegnerin lässt mit Quadruplik vom 30. Juli 2021 wiederum an den in der Beschwerdeantwort gestellten Anträgen festhalten.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Gemäss