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III 2021 53
 
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Entscheid vom 28. Juni 2021
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Besetzung
lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
 
lic.iur. Gion Tomaschett, Richter
Irene Thalmann, Richterin
 
MLaw Manuel Gamma, Gerichtsschreiber
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,
 
gegen
 
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    \n
  1. Baukommission der Gemeinde Schwyz, Herrengasse 23,
    \n Postfach 34, 6431 Schwyz,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. C.________,
  2. \n
  3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
  4. \n
Vorinstanzen,
 
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    \n
  1. D.________,
    \n Beschwerdegegner,
    \n vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. E.________,
  2. \n
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Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Sistierung des Baubewilligungsverfahrens)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (nachstehend: Bauherrschaft) ist Alleineigentümerin des Grundstückes KTN __01 (im Halte von 858 m2), F.________, G.________-strasse __04, in Schwyz. Nordwestlich - über rund 2/3 des nördlichen Teils der Nordwestgrenze von KTN __01 - schliesst das Grundstück KTN __02 (im Halte von 806 m2), F.________, G.________-strasse __05, an, welches sich im Miteigentum von D.________ befindet. Entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze besteht eine Hecke; im Grundbuch ist auf dem Grundstück der Bauherrschaft mit Datum vom 16. März 1962 (Beleg ___) eine Grundlast \"Hagpflicht (Gesamtwert unvereinbart)\" zugunsten des Grundstückes KTN __02 eingetragen (sowie zugunsten von KTN __03, welches ebenfalls im Nordwesten im südlichen Bereich der Nordwestgrenze über rund 1/3 an das Grundstück der Bauherrschaft grenzt).
\n Am 2. April 2020 reichte die Bauherrschaft bei der Baukommission Schwyz ein Baugesuch betreffend Umgebungsgestaltung auf ihrem Grundstück ein. Gemäss dem Baubeschrieb vom 27. März 2020 soll die Umgebung auf der Bauparzelle in Richtung Westen einfacher im Unterhalt gemacht und der Sitzplatz aufgewertet und schöner gestaltet werden. Geplant ist, beim bestehenden Vorplatz eine Grenzmauer von einer Höhe von 60 cm zu erstellen. Als Sitzplatzabschluss ist die Erstellung einer Sicht- bzw. Schallschutzwand in Beton zur Hauptstrasse hin vorgesehen. Als Grenzabschluss zu KTN __02 soll eine Natursteinmauer mit Wasserbausteinen erstellt werden.
\n B. Das Baugesuch wurde im Amtsblatt Nr. __ vom ___ 2020 (S. ___) publiziert und öffentlich aufgelegt. Mit Schreiben vom 29. April 2020 erhoben D.________ Einsprache bei der kommunalen Baukommission mit dem Antrag auf Nichtbewilligung des Baugesuchs. Unter anderem machten sie geltend, zu einer Veränderung der bestehenden, grundbuchlich gesicherten Grenzsituation (Hecke) böten sie nicht Hand; zudem rügten sie unvollständige und nicht korrekte Auflagepläne. Hierauf reichte die Bauherrschaft einen am 22. April 2020 revidierten Plan ein; laut Mail des Architekten vom 24. April 2020 soll die Wassersteinmauer zwischen den beiden Grundstücken eine maximale Höhe von 1.20 m aufweisen; im Bereich Vorplatz, an die G.________-strasse grenzend, gebe es eine Betonmauer, welche die Höhe von 0.6 m zum Vorplatz nicht übersteige; die Hecke werde entfernt und nicht ersetzt. Mit diesen Grundstückabschlüssen nehme die Beschwerdeführerin ihre Hagpflicht wahr.
\n Am 6. Juni 2020 beantragten die Einsprecher die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Urteil im privatrechtlichen Verfahren über die Anwendung der Grundlast. Am 9. Juni 2020 richteten sie das Sühnegesuch an den Vermittler.
\n C. Mit Zwischenbescheid vom 8. Juli 2020 beschloss die Baukommission Folgendes (Beschluss Geschäft Nr. 299):
\n 1. Der Antrag der Einsprecher auf Sistierung des öffentlich-rechtlichen Baubewilligungs- und Einspracheverfahrens wird gutgeheissen und dieses wird erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils des Zivilrichters weitergeführt.
\n 2. Über die Kostenfolgen für diesen Zwischenbescheid wird mit der Hauptsache entschieden.
\n (3.-4. Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
\n D. Gegen diesen Zwischenbescheid liess A.________ mit Eingabe vom 4. August 2020 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen:
\n a) zur Sache:
\n 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der angefochtene Sistierungsentscheid vom 8. Juli 2020 ersatzlos aufzuheben.
\n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz sowie der Beschwerdegegner unter solidarischer Haftbarkeit.
\n b) zum Verfahren:
\n 1. Die Verwaltungsbeschwerde sei vordringlich zu behandeln und das Beschwerdeverfahren sei möglichst zeitnah durch einen Entscheid zu erledigen.
\n 2. Sofern die Beschwerde nicht als Verwaltungsbeschwerde behandelt wird, sei sie als Rechtsverweigerungsbeschwerde, eventualiter als Aufsichtsbeschwerde entgegenzunehmen.
\n E. Mit Beschluss (RRB) Nr. 143/2021 vom 23. Februar 2021 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab (Disp.-Ziff. 1), auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- der Beschwerdeführerin (Disp.-Ziff. 2) und sprach der beanwalteten Baukommission zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu (Disp.-Ziff. 3).
\n F. Gegen diesen RRB (Versand am 2.3.2021) lässt A.________ mit Eingabe vom 23. März 2021 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit den folgenden Anträgen:
\n a) zur Sache:
\n 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der angefochtene Regierungsratsbeschluss Nr. 143/2021 vom 23. Februar 2021, mit welchem der Sistierungsentscheid der Baubewilligungsbehörde bestätigt wurde, ersatzlos aufzuheben.
\n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Baubewilligungsbehörde sowie der Beschwerdegegner unter solidarischer Haftbarkeit, eventualiter zu Lasten des Staates, sowohl für das vorinstanzliche als auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren.
\n b) zum Verfahren:
\n  Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei vordringlich zu behandeln und das Beschwerdeverfahren sei möglichst zeitnah durch einen Entscheid zu erledigen.
\n G. Das Sicherheitsdepartement beantragt mit Vernehmlassung vom 31. März 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin; den gleichen Antrag stellt die Baukommission vernehmlassend am 15. April 2021.
\n H. Mit Schreiben vom 19. April 2021 teilt die Beschwerdeführerin (unter Beilage des Kündigungsschreibens vom 25.3.2021) mit, sie habe am 25. März 2021 die Grundlast gekündigt; deren Wirkung ende spätestens am 31. März 2022, womit sich die Sistierung nicht mehr rechtfertige.
\n Hierzu äussert sich die Baukommission mit Schreiben vom 5. Mai 2021. Namentlich führt sie aus, wenn die Beschwerdegegner die Kündigung der Grundlast akzeptierten, stehe einer Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsverfahrens nichts im Wege. Sollten sie indes die Grundlastablösung verweigern und ein zivilprozessuales Klageverfahren erforderlich werden, dürfte sich die Verfahrenssistierung zumindest bis zu einer erstinstanzlichen Gutheissung der Feststellungsklage der Beschwerdeführerin rechtfertigen.
\n I. Am 20. Mai 2021 beantragen die Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
\n J. Mit Schreiben vom 26. Mai 2021 teilt die Beschwerdeführerin ihren Verzicht auf eine Stellungnahme zu den Vernehmlassungen mit.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1 Die Vorinstanz hat dargelegt, dass die Sistierungsverfügung der Baukommission als Zwischenbescheid zu qualifizieren ist. Ein Zwischenbescheid ist nur anfechtbar, wenn er sich auf einen der in § 36 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 bis 6 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 normierten Gegenstand bezieht; andernfalls ist er nur mit der Hauptsache anfechtbar (