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\n \n \n III 2021 66
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| \n Entscheid vom 26. August 2021
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Monica Huber-Landolt, Richterin Dr.oec. Andreas Risi, Richter
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| \n MLaw Stefanie Zlauwinen, a.o. Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n Gemeinde Alpthal, vertreten durch den Gemeinderat Alpthal, B.________ 19, 8849 Alpthal, \n Beschwerdeführerin, \n vertreten durch Rechtsanwältin ________,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Gemeinderat Alpthal, B.________ 19, 8849 Alpthal,
\n vertreten durch Rechtsanwältin _________, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
\n Vorinstanzen, \n \n - C.________,
\n Beschwerdegegner, \n vertreten durch Rechtsanwalt ________, \n | \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Entfernung einer Wasserleitung)
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Sachverhalt:\n
A. C.________ ist Eigentümer des Grundstückes GB Nr. D.________ an der B.________ A.________ in Alpthal. Gemäss dem Erschliessungsplan vom 9. Dezember 2000 verläuft im Westen seines Grundstückes entlang der B.________ eine Hauptwasserleitung. Am 20. Mai 2020 reichte die Wasserversorgung der Gemeinde Alpthal ein Baugesuch für den Ersatz der Wasserleitung Malosen-Feldli ein. Das Baugesuch sah u.a. vor, dass die Hauptwasserleitung im Bereich des Grundstückes GB Nr. D.________ in die B.________ (GB Nr. E.________) verlegt werden soll. Das Baugesuch wurde publiziert (Amtsblatt F.________ bzw. S. 2056) und öffentlich aufgelegt. In der Folge wurde das Bauvorhaben bewilligt und realisiert.
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B. C.________ verlangte daraufhin vom Gemeinderat Alpthal, dass die Gemeinde die stillgelegte Hauptwasserleitung auf seinem Grundstück GB Nr. D.________ entfernt. Am 10. September 2020 führte eine Delegation des Gemeinderats Alpthal einen Augenschein vor Ort durch. Dabei teilte der Gemeinderat C.________ mit, dass die Entfernung der alten Wasserleitung nicht vorgesehen sei. Daraufhin reichte C.________ am 2. Oktober 2020 beim Gemeinderat Alpthal ein Gesuch ein, in welchem er erneut die Entfernung der stillgelegten Hauptwasserleitung auf GB Nr. D.________ verlangte.
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C. Der Gemeinderat Alpthal trat mit Beschluss (GRB) Nr. 264-2020 vom 5. November 2020 (Versand: 1.12.2020) nicht auf das Gesuch von C.________ ein. Dagegen erhob C.________ am 22. Dezember 2020 rechtzeitig Beschwerde beim Regierungsrat (VB 296/2020) und beantragte, der Beschlusses des Gemeinderates sei aufzuheben und die Gemeinde Alpthal zu verpflichten, die alte Wasserleitung auf dem Grundstück GB Nr. D.________ GB vollständig auf Kosten der Gemeinde Alpthal zu entfernen. Eventualiter sei der Beschluss des Gemeinderates Alpthal aufzuheben und an diesen zur Beurteilung des Gesuches des Beschwerdeführers zurückzuweisen.
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D. Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2021 machte der Gemeinderat Alpthal C.________ einen Vergleichsvorschlag. Diesen lehnte C.________ mit Schreiben vom 11. Februar 2021 ab und verlangte eine Beurteilung durch den Regierungsrat.
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E. Mit Beschluss Nr. 201/2021 vom 23. März 2021 (Versand am 30.3.2021) entschied der Regierungsrat wie folgt:
\n 1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Beschluss Nr. 264- 2020 vom 5. November 2020 des Gemeinderates Alpthal wird aufgehoben und die Gemeinde Alpthal wird zum Rückbau bzw. zur Kostenübernahme des Rückbaus der stillgelegten Hauptwasserleitung auf GB Nr. D.________ in Alpthal verpflichtet.
\n 2.-6.
(Kosten; Parteientschädigung; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung)
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F. Gegen den Beschluss
des Regierungsrates
Nr. 201/2021 lässt die Beschwerdeführerin am 20. April 2021 fristgerecht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und beantragt:
\n 1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei der Beschluss des Regierungsrates Nr. 201/2021 vom 23.3.2021 aufzuheben.
\n 2.
Von einer Verpflichtung der Gemeinde Alpthal zum Rückbau bzw. zur Kostenübernahme des Rückbaus der stillgelegten Hauptwasserleitung auf GB Nr. D.________, Alpthal, sei abzusehen.
\n 3.
Der Nichteintretensentscheid der Gemeinde Alpthal vom 5.11.2020 zum Gesuch des Beschwerdegegners betr. Entfernung der alten Wasserleitung aus dem Boden der Liegenschaft GB Nr. D.________ Alpthal sei zu bestätigen.
\n 4.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Schwyz und des Beschwerdegegners.
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G. Mit Vernehmlassung vom 30. April 2021 beantragt das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen. Der Gemeinderat stellt vernehmlassend am 14. Mai 2021 folgende Anträge:
\n 1.
Die Beschwerde der Gemeinde Alpthal, vertreten durch den Gemeinderat Alpthal, sei vollumfänglich gutzuheissen und der Beschluss des Regierungsrates Nr. 201/2021 sei aufzuheben, womit die Gemeinde Alpthal nicht zum Rückbau bzw. zur Kostenübernahme des Rückbaus der stillgelegten Hauptwasserleitung auf GB Nr. D.________ in Alpthal zu verpflichten sei.
\n 2.
Der Nichteintretensentscheid vom 5.11.2020 des Gemeinderates Alpthal zum Gesuch von C.________ betr. Entfernung der alten Wasserleitung aus dem Boden der Liegenschaft GB Nr. D.________ Alpthal sei damit zu bestätigen.
\n 3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Schwyz und von C.________.
\n Mit Stellungnahme vom 31. Mai 2021 beantragt der Beschwerdegegner was folgt:
\n 1.
Es sei die Beschwerde abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid mit folgender Ergänzung der Dispositivziffer 1 zu bestätigen: Der Rückbau der Wasserleitung durch die Gemeinde Alpthal hat innert spätestens 3 Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu erfolgen.
\n 2.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdeführerin, eventualiter zu Lasten der Vorinstanz bzw. des Staates.
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H. Mit Replik vom 30. Juni 2021 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zu den Vernehmlassungen.
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I. Das Sicherheitsdepartement und der Beschwerdegegner halten mit Stellungnahmen vom 16. Juli 2021 bzw. 21. Juli 2021 an ihren mit den Vernehmlassungen gestellten Anträgen fest. Der Beschwerdegegner lässt gleichzeitig eine Kostennote einreichen. Am 26. Juli 2021 reicht auch die Beschwerdeführerin eine Kostennote ein.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Vorliegend umstritten und zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde des (heutigen) Beschwerdegegners hätte eintreten dürfen. Danach stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz den Beschluss der Beschwerdeführerin (GRB Nr. 264-2020) zu Recht nicht nur betreffend das (angebliche) Nichteintreten auf das Gesuch des Beschwerdegegners überprüft, sondern auch materiell in der Sache entschieden hat. Sollten beide Fragen bejaht werden, wird zu prüfen sein, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht zum Rückbau bzw. zur Kostenübernahme des Rückbaus der stillgelegten Hauptwasserleitung auf GB Nr. D.________ in Alpthal verpflichtet hat.
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1.2 Dem Sicherheitsdepartement (Eingabe vom 16.7.2021 Ziff. 1) ist beizupflichten, wenn es die Fristansetzung auch an den Gemeinderat (als Vorvorinstanz bzw. Erstinstanz), da dieser gegen den RRB Nr. 201/2021 vom 23. März 2021 Beschwerde erhoben hat, als \"unglücklich\" erachtet. Soweit gleichzeitig beantragt wird, die Eingabe (Vernehmlassung) des Gemeinderates vom 14. Mai 2021 sei aus dem Recht zu weisen, da es sich um eine ausserhalb der Rechtsmittelfrist eingereichte unzulässige Ergänzung der Beschwerde handle, ist indes Folgendes anzumerken: Nach Fristablauf eingereichte Eingaben sind grundsätzlich aus dem Recht zu weisen, können aber zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts berücksichtigt werden. Dies ergibt sich aus dem Untersuchungsgrundsatz (Griffel, in: Kommentar VRG, § 26 b N 26; Donatsch, ebenda, § 58 N 39; Daum, in: Kommentar zum bernischen VRPG,