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\n \n \n III 2021 72
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| \n Entscheid vom 13. September 2021
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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| \n Monica Huber-Landolt, Richterin Dr.oec. Andreas Risi, Richter
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| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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\n \n \n Parteien
| \n A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
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| \n gegen
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| \n \n \n - Gemeinderat Altendorf, Dorfplatz 3, Postfach 155, 8852 Altendorf,
\n - Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
\n Postfach 1186, 6431 Schwyz, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n \n - C.________,
\n - D.________,
\n - E.________,
\n - F.________,
\n - G.________,
\n - H.________,
\n - I.________,
\n Beschwerdegegner, alle Beschwerdegegner vertreten durch J.________,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Ersatzbau Schopf: nachträgliche Bau-bewilligung)
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Sachverhalt:\n
A. A.________ (nachfolgend: Bauherrschaft) ist Eigentümer der im übrigen Gemeindegebiet (üG) gelegenen Liegenschaft KTN 001.________, K.________ Altendorf. Am 2. April 2019 zeigte das Amt für Raumentwicklung (ARE) dem Bauamt der Gemeinde Altendorf nicht bewilligte Bauarbeiten auf KTN 001.________ an. Die Gemeinde wurde eingeladen, bei der Bauherrschaft ein Baugesuch einzuverlangen, einen Baustopp und ggf. einen Nutzungsstopp zu erlassen, und ersucht, die nötigen Verfahrensschritte auszulösen (vgl. Vi-act. II-01/1).
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B. Der Gemeindepräsident verfügte am 4. April 2019 betreffend KTN 001.________ einen Baustopp für sämtliche Bauarbeiten sowie ein Nutzungsverbot für die bereits erstellte Baute und forderte die Bauherrschaft gleichzeitig auf, ein nachträgliches Baugesuch für die ohne Baubewilligung getätigten Bauarbeiten einzureichen (Präsidialverfügung genehmigt mit Gemeinderatsbeschluss [GRB] Nr. 173 vom 12.4.2019; zum Ganzen Vi-act. II-01/2). Das in der Folge von der Bauherrschaft am 29. April 2019 (Posteingang) beim Gemeinderat eingereichte nachträgliche Baugesuch (Vi-act. II-01/3; III-03/B5) für den \"Ersatzbau Schopf\" wurde im Amtsblatt Nr. 18/2019 vom 3. Mai 2019 (S. 1016) publiziert und öffentlich aufgelegt. Hiergegen erhoben C.________, D.________, E.________, F.________, G.________, H.________ und I.________ mit gemeinsamer Eingabe vom 23. Mai 2019 öffentlich-rechtliche Einsprache beim Gemeinderat (Vi-act. II-01/5).
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C. Nachdem der Bauherrschaft am 9. Januar 2020 sowie am 22. Juni 2020 das rechtliche Gehör gewährt worden war, hat das ARE mit Gesamtentscheid vom 28. Juli 2020 was folgt verfügt (Vi-act. III-03/B2):
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\n - Die kantonale Baubewilligung für das Baugesuch Nr. 2019-0560 von A.________, Altendorf, wird im Sinne der Erwägungen verweigert.
\n - Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist die ohne Baubewilligung erstellte Feldscheune innert drei Monaten ab Rechtskraft dieser Verfügung im Sinne der Erwägungen zurückzubauen.
\n - Die Einsprache der Schutzorganisationen wird aus kantonaler Sicht gutgeheissen.
\n - Kommt der Verfügungsempfänger der in Dezisivziffer 2 aufgeführten Aufforderung nicht vollständig oder nicht fristgerecht nach,
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\n - wird dieser nach Art. 292 des Strafgesetzbuches […] verzeigt. […].
\n - wird diesem für jeden Tag der Nichterfüllung eine Ordnungsbusse zwischen CHF 100.00 und CHF 200.00 angedroht, wobei der Gemeinderat die Höhe der Busse in seiner Verfügung konkret festzusetzen […] hat. Zeigt sich spätestens nach 90 Tagen, dass ein Fortbestand der Ordnungsbussenandrohung den Pflichtigen nicht zur Erfüllung anzuhalten vermag, so sind vollstreckbare Entscheide und Verfügungen mittels Ersatzvornahme oder unmittelbarem Zwang durchzusetzen.
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\n - (Ersuchen um Eröffnung Gesamtentscheid).
\n - Die Gemeinde Altendorf wird mit dem Vollzug und der Kontrolle der Ruckführung beauftragt. […].
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\n 7.-10. (Verzeigung; Behandlungsgebühr; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
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D. Mit GRB Nr. 508 vom 28. August 2020 verfügte der Gemeinderat Altendorf was folgt (Vi-act. III-03/B1):
\n Der kantonale Gesamtentscheid B2019-0560 vom 28. Juli 2020 wird der Bauherrschaft wie folgt eröffnet:
\n Bauverweigerung
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\n - Die baurechtliche Bewilligung für Ersatzbau Schopf, bereits erstellt auf Grundstück KTN 001.________ in der K.________ in Altendorf wird im Sinne der Erwägungen verweigert.
\n - Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist die ohne Baubewilligung erstellte Feldscheune innert drei Monaten ab Rechtskraft dieser Verfügung im Sinne der Erwägungen zurückzubauen.
\n - Kommt der Verfügungsempfänger der in Dezisivziffer 2 aufgeführte Aufforderung nicht vollständig oder nicht fristgerecht nach, wird diesem für jeden Tag der Nichterfüllung eine Ordnungsbusse von CHF 100.00 angedroht.
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\n Einsprache
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\n - Die Einsprache der Schutzorganisationen wird gutgeheissen.
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\n 5.-6. (Gebühren; Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
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E. Gegen diesen GRB liess die Bauherrschaft am 1. Oktober 2020 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Anträgen (Vi-act. I-01):
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\n - Der Beschluss des Gemeinderates Altendorf vom 28. August 2020 betreffend Gutheissung der Einsprachen und Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung für den Ersatzbau des Schopfs auf Grundstück KTN 001.________, K.________, 8852 Altendorf, sei vollumfänglich aufzuheben, auf die Einsprachen der Schutzverbände sei nicht einzutreten, eventuell seien die Einsprachen der Schutzverbände abzuweisen, und die nachträgliche Baubewilligung für das Baugesuch des Beschwerdeführers (Baugesuch Nr.: 2019-0036) sei zu erteilen.
\n - Der Gesamtentscheid des Amts für Raumentwicklung vom 28. Juli 2020 sei vollumfänglich aufzuheben, auf die Einsprachen der Schutzverbände sei nicht einzutreten, eventuell seien die Einsprachen der Schutzverbände abzuweisen, und die nachträgliche kantonale Baubewilligung für das Baugesuch des Beschwerdeführers (Kanton Reg. Nr.: B2019-0560) sei zu erteilen.
\n - Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen.
\n - Subeventuell sei von der Anordnung von Rückbaumassnahmen abzusehen.
\n - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Schwyz, eventuell zu Lasten der Beschwerdegegner.
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F. Mit Beschluss (RRB) Nr. 220/2021 vom 30. März 2021 entschied der Regierungsrat wie folgt:
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\n - Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die Dispositiv-Ziffer 2 des Gesamtentscheids der Vorinstanz 2 vom 28. Juli 2020 und die Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses Nr. 508 der Vorinstanz 1 vom 28. August 2020 wie folgt angepasst werden:
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\n \"Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist innert drei Monaten ab Rechtskraft dieser Verfügung entweder die ohne Baubewilligung erstellte Feldscheune im Sinne der Erwägungen zurückzubauen oder es ist ein Baugesuch für die Sanierung des ursprünglich bestehenden Schopfs (mit Rückbau auf das bisherige Ausmass) einzureichen.\"
\n Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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\n - Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt […].
\n - Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung von Fr. 1300.-- zu bezahlen.
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\n 4.-6. (Rechtsmittelbelehrung; Zustellung).
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G. Gegen diesen RRB Nr. 220/2021 vom 30. März 2021 (Versand am 6.4.2021) lässt die Bauherrschaft mit Eingabe vom 27. April 2021 (Postaufgabe am gleichen Tag) fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:
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\n - Der Beschluss Nr. 220/2021 des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 30. März 2021 sei vollumfänglich aufzuheben.
\n - Der Beschluss des Gemeinderates Altendorf vom 28. August 2020 betreffend Gutheissung der Einsprachen und Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung für den Ersatzbau des Schopfs auf Grundstück KTN 001.________, K.________, 8852 Altendorf, sei vollumfänglich aufzuheben, auf die Einsprachen der Schutzverbände sei nicht einzutreten, eventuell seien die Einsprachen der Schutzverbände abzuweisen, und die nachträgliche Baubewilligung für das Baugesuch des Beschwerdeführers (Baugesuch Nr.: 2019-0036) sei zu erteilen.
\n - Der Gesamtentscheid des Amts für Raumentwicklung vom 28. Juli 2020 sei vollumfänglich aufzuheben, auf die Einsprachen der Schutzverbände sei nicht einzutreten, eventuell seien die Einsprachen der Schutzverbände abzuweisen, und die nachträgliche kantonale Baubewilligung für das Baugesuch des Beschwerdeführers (Kanton Reg. Nr.: B2019-0560) zu erteilen.
\n - Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n - Subeventuell sei von der Anordnung von Rückbaumassnahmen abzusehen.
\n - Es sei ein Augenschein vor Ort durchzuführen.
\n - Es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen.
\n - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Schwyz und der Beschwerdegegner.
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H. Mit Vernehmlassungen vom 30. April 2021 bzw. vom 6. Mai 2021 beantragen das Sicherheitsdepartement des Kantons Schwyz bzw. das ARE die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Am 18. Mai 2021 lassen die Beschwerdegegner beantragen, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Der Gemeinderat reicht innert Frist keine Vernehmlassung ein.
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I. Mit Schreiben vom 7. Juni 2021 erklärt der Beschwerdeführer sein Festhalten sowohl an der beantragten öffentlichen Verhandlung als auch am beantragten Augenschein. Mit Schreiben vom 22. Juni 2021 lässt der Beschwerdeführer erneut um die Anordnung eines Augenscheins ersuchen. Hierauf setzte der verfahrensleitende Richter den Vorinstanzen und den Beschwerdegegnern am 23. Juni 2021 Frist an, sich zur Notwendigkeit eines Augenscheines zu äussern.
\n Der Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartements teilt am 30. Juni 2021 mit, dass von einem Augenschein keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden könnten. Die Beschwerdegegner beantragen mit Eingabe vom 8. Juli 2021 die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Durchführung eines Augenscheines. Der Gemeinderat und das ARE haben keine Stellungnahme eingereicht.
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J. Mit Zwischenbescheid VGE III 2021 130 vom 28. Juli 2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines Augenscheines (Beschwerdeantrag Ziff. 6) einzelrichterlich abgewiesen. Gleichzeitig wurden die Parteien zur öffentlichen Verhandlung auf den Donnerstag, 26. August 2021, vorgeladen.
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K. Mit Schreiben vom 19. August 2021 ersucht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Eingabe vom 22. Juni 2021 nochmals um die Anordnung eines Augenscheins. Der Einzelrichter sah indes keinen Anlass, auf den Zwischenbescheid VGE III 2021 130 vom 28. Juli 2021 zurückzukommen, was den Parteien mit Schreiben vom 20. August 2021 mitgeteilt wurde.
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L. An der öffentlichen Verhandlung vom 26. August 2021 replizierte bzw. duplizierten der Beschwerdeführer bzw. die Vorinstanzen und die Beschwerdegegner und nahmen Stellung zu den jeweils anderen Parteivorträgen.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Das ARE hat im Gesamtentscheid vom 28. Juli 2020 dargelegt, die Einsprachelegitimation der Schutzorganisationen sei gegeben (Erw. 2.a). Ausserhalb der Bauzonen im Übrigen Gemeindegebiet (üG) könnten in Anlehnung an