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\n \n \n III 2021 73
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| \n Entscheid vom 28. April 2021
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\n \n \n Parteien
| \n B.________, \n Gesuchsteller/Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n Post CH AG, Wankdorfallee 4, 3030 Bern, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Schliessung einer Poststelle
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Sachverhalt:\n
A. Nachdem die Schweizerische Post und der Gemeinderat Muotathal während rund drei Jahren über die Zukunft der Postfiliale Muotathal verhandelt hatten, unterzeichneten die beiden Parteien am 22. Januar 2019 eine sogenannte Dialogbestätigung betreffend die Umwandlung der Poststelle Muotathal in eine Postagentur im Volg-Laden. Gleichzeitig wurde auf eine Anrufung der Postkommission (PostCom) verzichtet. In der Folge regte sich in der Bevölkerung Widerstand gegen diese Umwandlung, welcher sich in einer von rund 500 Personen unterzeichneten Petition manifestierte. Mit Schreiben vom 25. März 2020 gelangte der Gemeinderat Muotathal daher an die PostCom und beantragte namentlich, die PostCom solle wiedererwägungsweise eine Empfehlung für den Erhalt der Poststelle Muotathal abgeben. Ebenso intervenierte eine Privatperson bei der PostCom und unterstützte das Gesuch des Gemeinderates. Mit Beschluss Nr. 13/2020 vom 7. Mai 2020 trat die PostCom auf dieses Wiedererwägungsgesuch nicht ein (vgl. auch Bote der Urschweiz vom 27.5.2020 S. 7, \"Die Post zeigt Muotathal die kalte Schulter\"; Bote der Urschweiz vom 29.8.2019 S. 6, Leserbrief von B. \"Urs Schwaller als Post-Chef ersetzen, zum Post-Abbau und zu Publibike\"). Verschiedene Personen, darunter B., setz(t)en sich weiterhin für einen Erhalt der Poststelle Muotathal ein (vgl. Bote der Urschweiz vom 24.3.2021 S. 7, \"Dicke Post für die Post in Bern\"; Bote der Urschweiz vom 27.4.2021 S. 2, Anzeige einer \"Infoveranstaltung zur Post in der Aula\" in Muotathal).
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B. Mit Schreiben vom 21. April 2021 erstattete B. bei der PostCom \"Anzeige Dringende Aufsichtsbeschwerde gegen die Post AG in Bern, weil sie einen wichtigen Verfahrensfehler begangen hat im Zusammenhang mit ihrer Absicht, die Poststelle Muotathal Ende April 21 in eine Filiale mit Partner umzuwandeln.\" Er stellte den Antrag,
\n dass die PostCom die Verfahrensweise der Post AG beim Vorgehen untersucht, beurteilt und in der Folge von der Post den sofortigen Aufschub aller Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf eine Umwandlung der Poststelle Muotathal in eine Postablage um fünf Monate verlangt, weil die Post die mitbetroffene Gemeinde lllgau 5 Monate zu spät angegangen ist. Gemäss Verordnung Art. 34 hätte dies mindestens 6 Monate vor geplanter Schliessung / Umwandlung geschehen müssen.
\n (…). Die Gemeinde lllgau bekam kurz vor Ostern 2021 eine offizielle Anfrage der Post. Weil man sich aber mit dem Text nicht einverstanden erklären konnte, hat die Gemeinde lllgau die Unterschrift unter dieses Dokument verweigert. Stattdessen hat sie ein kurzes E-Mail verfasst, in dem sie den Verzicht auf einen Dialog erklärt, mit Datum 6.4.21.
\n Ich stelle hiermit auch den Antrag, dass die PostCom von der Post das erwähnte Dokument verlangt und in seine Entscheidung einbezieht. Ich verlange auch, dass man mir dieses Dokument zustellt; ebenfalls dem Gemeinderat Muotathal im Hinblick auf seinen Entscheid bezüglich Baugesuch der Post.
\n Mit Schreiben vom 23. April 2021 stellte B. diese Anzeige/Aufsichtsbeschwerde einerseits dem Vorsteher des kantonalen Sicherheitsdepartements in Schwyz und anderseits der Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements in Bern zu mit dem folgenden Antrag:
\n Es sei die Poststelle Muotathal vorläufig weiterhin am bisherigen Standort zu belassen, bis alle Verfahren abgeschlossen und alle strittigen Fragen geklärt sind, vorrangig die Einhaltung der Halbjahresfrist vor einer Umwandlung in eine Filiale mit Partner.
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C. Mit persönlich am 28. April 2021 überbrachten Schreiben vom gleichen Tag stellt B. schliesslich beim Verwaltungsgericht
\n den Antrag auf eine superprovisorische Verfügung, die von der beklagten Partei, der Post CH AG bzw. deren Vollzugsorgane in Oftringen verlangt, dass die Umwandlung der eigenbetrieblichen Poststelle Muotathal in eine Postablage per sofort sistiert wird, bis eine definitiv gültige Entscheidung vorliegt, bis insbesondere alle Voraussetzungen zur Umwandlung erfüllt sind. Die Post ist gemäss Post Verordnung Art. 34.1 dazu zu verpflichten, die Halbjahresfrist vor einer Schliessung/Umwandlung einzuhalten und ALLE betroffenen Gemeinden zu befragen.
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Der Einzelrichter zieht in Erwägung:\n
1.1.1 Über Nichteintreten, Verfahrensabschreibung, Zwischenfragen, insbesondere vorsorgliche Massnahmen, unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistungen und Beweisabnahmen, sowie genehmigungsbedürftige Vereinbarungen kann präsidial bzw. einzelrichterlich entschieden werden (§ 4 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP; SRSZ 234.110] vom 6.6.1974 i.V.m. § 40 Abs. 2 erster Satz des Justizgesetzes [JG; SRSZ 231.110] vom 18.11.2009 bzw.