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\n \n \n III 2021 78
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| \n Entscheid vom 20. September 2021
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Verwaltungsgerichtspräsident lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
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| \n Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter Dr.med. Urs Gössi, Richter Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter Dr.oec. Andreas Risi, Richter Dr.iur. Frank Lampert, Richter Monica Huber-Landolt, Richterin lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin
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| \n lic.iur. Prisca Reichlin Brügger, Gerichtsschreiberin
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\n \n \n Parteien
| \n D.________, \n Beschwerdeführer,
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| \n gegen
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| \n Bezirksrat Schwyz, Rathaus, Postfach 60, 6430 Schwyz, \n Vorinstanz,
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\n \n \n Gegenstand
| \n Stimmrechtsbeschwerde (Bezirksgemeinde Schwyz vom 20. April 2021: Wahl einer nebenamtlichen Bezirksrichterin und eines Mitglieds der Rechnungsprüfungskommission)
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Sachverhalt:\n
A.1 Am 20. April 2021 führte der Bezirk Schwyz im MythenForum Schwyz eine ordentliche Bezirksgemeinde durch. Traktandiert waren unter anderem die Wahl einer nebenamtlichen Bezirksrichterin / eines nebenamtlichen Bezirksrichters für die laufende Amtsperiode bis 30. Juni 2024 (Traktandum 6) sowie die Wahl eines Mitglieds der Rechnungsprüfungskommission (RPK) für die restliche Amtsperiode bis 30. Juni 2022 (Traktandum 7). Die Bezirksgemeinde wurde gemäss Protokoll von rund 150 Personen besucht (Vi-act. 6 S. 2).
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A.2 Dem Protokoll der Bezirksgemeinde kann entnommen werden, dass die Stimmberechtigten des Bezirks Schwyz an der Urnenabstimmung vom 27. September 2020 einer zusätzlichen nebenamtlichen Bezirksrichterstelle zugestimmt haben und der Bezirksrat in der Folge die Stelle öffentlich ausgeschrieben hatte. Anlässlich der Bezirksgemeinde wurden eine Kandidatin und zwei Kandidaten zur Wahl vorgeschlagen. Im ersten Wahlgang erhielten Mario Bürgler 52 Stimmen, Peter Abegg 15 Stimmen und Luzia Lüönd-Bürgi 47 Stimmen. Zum zweiten Wahlgang konnte der Kandidat mit den wenigsten Stimmen nicht mehr antreten. Nach dem zweiten Wahlgang wurde Luzia Lüönd-Bürgi mit 58 Stimmen als gewählt erklärt; Mario Bürgler erreichte 50 Stimmen (Vi-act. 6, S. 5 f.).
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A.3 Aufgrund eines Rücktritts aus der RPK wurde die Wahl eines Mitglieds für die restliche Amtsperiode bis 30. Juni 2022 notwendig. Vorgeschlagen wurde an der Bezirksgemeinde eine einzige Kandidatin. Sie wurde einstimmig gewählt (Vi-act. 6, S. 6 f.).
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B. Am 30. April 2021 reicht D.________, stimmberechtigter Bürger der Gemeinde A.________, Bezirk Schwyz, beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde ein mit den Anträgen:
\n 1.
Die von der Bezirksgemeinde Schwyz vom 20. April 2020 unter dem Traktandum 6 getroffene Wahl einer nebenamtlichen Bezirksrichterin und die unter dem Traktandum 7 getroffene Wahl eines Mitgliedes der Rechnungsprüfungskommission seien für ungültig zu erklären. Die beiden Wahlen seien an der Urne durchzuführen.
\n 2.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bezirks Schwyz.
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C. Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2021 beantragt der Bezirksrat Schwyz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Hierzu nimmt der Beschwerdeführer am 8. Juli 2021 Stellung.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruchs (vgl. § 27 Abs. 1 lit. f des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRP, SRSZ 234.110] vom 6. Juni 1974). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, trifft die Behörde eine Nichteintretensverfügung oder einen Nichteintretensentscheid (