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\n \n \n III 2021 7
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| \n Entscheid vom 28. Juni 2021
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\n \n \n Besetzung
| \n lic.iur. Achilles Humbel, Präsident
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\n \n
| \n lic.iur. Karl Gasser, Richter Irene Thalmann, Richterin
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\n \n
| \n lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber
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\n \n
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\n \n \n Parteien
| \n \n \n - A.________ GmbH, vertreten durch
\n ihren Gesellschafter und Geschäftsführer B.________, \n - C.________,
\n Beschwerdeführer, \n | \n
\n \n
| \n gegen
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\n \n
| \n \n \n - Gemeinderat Altendorf, Dorfplatz 3, Postfach 155,
\n 8852 Altendorf, \n vertreten durch Rechtsanwalt D.________, \n - Amt für Raumentwicklung ARE, Bahnhofstrasse 14,
\n Postfach 1186, 6431 Schwyz, \n - Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
\n Postfach 1260, 6431 Schwyz, \n Vorinstanzen, \n \n - E.________STWEG, vertreten durch F.________AG,
\n Beschwerdegegnerin, \n | \n
\n \n
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\n \n \n Gegenstand
| \n Planungs- und Baurecht (Anpassung Umgebung, Motorfahrzeug-abstellplätze: nachträgliche Baubewilligung)
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\n \n
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Sachverhalt:\n
A. Mit Beschluss (RRB) Nr. 84 vom 19. Januar 1988 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Schwyz für das in der Wohn- und Gewerbezone (Zonenplan vom 12.6.1978; heute: WG 4) gelegene Grundstück KTN 001.________ in Altendorf den Quartiergestaltungsplan G.________. Der Gemeinderat Altendorf erteilte am 22. Juli 1988 die Baubewilligung für die Überbauung G.________, Gebäude (A und B, C und D sowie [Büro- und Gewerbehaus] E und F) auf KTN 001.________ (VGE III 2017 233 vom 27.7.2018 Ingress lit. A. und Erw. 3.2.1). Am 15. Oktober 2014 reichte die damalige Liegenschaftsverwalterin der E.________STWEG ein Baugesuch für die Sanierung der Unterniveau-Garage und die Änderung der Umgebung der Überbauung G.________ ein, wogegen drei Einsprachen eingereicht wurden. Am 5. Dezember 2014 wurde das Baugesuch zurückgezogen und danach vom Gemeinderat am Protokoll abgeschrieben.
\n
B. Der Gemeinderat bewilligte in der Folge im Meldeverfahren die Sanierung der Unterniveau-Garage ohne Veränderung der Umgebung resp. unter der Bedingung, dass die Umgebung wiederhergestellt werde. Am 5. Oktober 2016 meldete die A.________ GmbH dem Bauamt Altendorf, dass im Zuge der Garagensanierung beim G.________ die Umgebung neu gestaltet und drei neue Parkplätze erstellt worden seien und sie erkundigte sich nach der Bewilligungssituation. Die Baukommission Altendorf forderte in der Folge am 26. Oktober 2016 die damalige Liegenschaftsverwalterin auf, für die im Zusammenhang mit der Sanierung der Unterniveau-Garage ausgeführten baulichen Veränderungen ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Am 25. November 2016 reichte diese ein Baugesuch betreffend \"Anpassung Umgebung\" sowie \"sechs zusätzliche Fahrzeugabstellplätze\" ein, welches mit dem Vermerk \"bereits ausgeführt\" publiziert (Abl 2016 …) und öffentlich aufgelegt wurde. Dagegen erhoben die A.________ GmbH und weitere Personen am 21./22. Dezember 2016 gleichlautende Einsprachen beim Gemeinderat.
\n
C. Das Amt für Raumentwicklung (ARE) erteilte mit Gesamtentscheid vom 1. Februar 2017 die kantonale Baubewilligung (unter einer Auflage des Tiefbauamts) und trat auf die Einsprachen nicht ein, soweit kantonale Zuständigkeit bestand. Unter gleichzeitiger Eröffnung dieses kantonalen Gesamtentscheids erteilte der Gemeinderat mit Beschluss (GRB) Nr. 143 vom 6. März 2017 die baurechtliche Bewilligung für die Anpassung der Umgebung sowie sechs zusätzliche Fahrzeugabstellplätze auf KTN 001.________ in Altendorf gemäss den eingereichten Unterlagen, unter Auflagen und Nebenbestimmungen und wies die Einsprachen ab, soweit er darauf eintrat. Die dagegen von der A.________ GmbH und weiteren Personen erhobenen, identischen Beschwerden wies der Regierungsrat mit RRB Nr. 872 vom 21. November 2017 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hiess die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid VGE III 2017 233 vom 27. Juli 2018 gut, und hob den angefochtenen RRB Nr. 827 vom 21. November 2017 sowie den GRB Nr. 143 vom 6. März 2017 im Sinne der Erwägungen auf.
\n
D. Auf Aufforderung der Baukommission vom 23. August 2018 hin, bis 31. Oktober 2018 ein vollständiges Baugesuch für sämtliche bis anhin (d.h. seit 1988) vorgenommenen und noch nicht bewilligten baulichen Änderungen in der Überbauung G.________ einzureichen, liess die neue Liegenschaftsverwalterin der E.________STWEG, die F.________AG, innert mehrfach erstreckter Frist am 11. November 2019 ein (nachträgliches) Baugesuch betreffend \"13 zusätzliche Parkplätze und Anpassung Erschliessung (bereits erstellt)\" bei der Gemeinde Altendorf einreichen. Das Baugesuch wurde publiziert (Abl 2019 …) und öffentlich aufgelegt. Dagegen erhoben A.________ GmbH und C.________ am 5. Dezember 2019 Einsprache beim Gemeinderat.
\n
E. Die Schweizerischen Bundesbahnen AG (SBB AG) erteilte am 20. November 2019 die eisenbahnrechtliche Zustimmung (unter Auflagen und Bedingungen) und das ARE mit Gesamtentscheid vom 18. März 2020 die kantonale Baubewilligung (unter Auflagen und Nebenbestimmungen i.S. der Erwägungen). Auf die Einsprachen trat das ARE nicht ein, soweit kantonale Zuständigkeit bestand.
\n Unter gleichzeitiger Eröffnung des kantonalen Gesamtentscheids und der eisenbahnrechtlichen Zustimmung der SBB AG erteilte der Gemeinderat mit GRB Nr. 232 vom 27. April 2020 die baurechtliche Bewilligung für die bereits erstellten zusätzlichen 13 Parkplätze sowie die Anpassungen der Erschliessung und Umgebung auf KTN 001.________ gemäss den eingereichten Unterlagen im Sinne der Erwägungen; unter Nebenbestimmungen und Auflagen. Die Einsprachen der A.________ GmbH und von C.________ wurden bezüglich Nutzungszuordnung der Besucherparkplätze, rollstuhlgerechter Parkfelder und grundbuchlicher Sicherung des Tennisplatzes sowie Wegrodel gutgeheissen und im Übrigen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.
\n
F. Die von der A.________ GmbH und von C.________ gegen diesen GRB Nr. 232 vom 27. April 2020 erhobenen Beschwerde vom 22. Mai 2020 (Datum Postaufgabe) beurteilte der Regierungsrat mit RRB Nr. 893/2020 vom 1. Dezember 2020 (versendet am 7. Dezember 2020) wie folgt:
\n
\n - Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
\n - Die Verfahrenskosten (inklusive Kanzleikosten) im Betrag von Fr. 1500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit deren Kostenvorschuss (Fr. 1'500.--) verrechnet.
\n - Der Gemeinde Altendorf wird eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.-- zugesprochen, welche von den Beschwerdeführern (diese unter solidarischer Haftbarkeit) zu tragen ist.
\n
\n (4.-6.
Rechtsmittelbelehrung/Zustellung).
\n
G. Gegen diesen, von ihnen je am 16. Dezember 2020 am Postschalter abgeholten Regierungsratsbeschluss reichen die A.________ GmbH sowie C.________ am 5. Januar 2021 (Postaufgabe) rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz ein mit den folgenden Anträgen:
\n I
Der hiermit angefochtene Entscheid des Regierungsrates vom 1.12.2020 sei aufzuheben.
\n II
Der mit angefochtene Beschluss des Gemeinderates vom 27.04.2020 sei ebenfalls aufzuheben.
\n III
Der mit angefochtene Gesamtentscheid des Amts für Raumentwicklung vom 18.03.2020 sei ebenfalls aufzuheben.
\n IV
Die Vorinstanzen seien unmissverständlich anzuweisen, die Rechtsgrundlagen des vom Regierungsrat am 19.1.1988 genehmigten Quartiergestaltungsplan G.________ (QGP) und den diesbezüglichen Sonderbauvorschriften (SBV) vollständig einzuhalten.
\n V
Die Vorinstanzen seien unmissverständlich anzuweisen, die Auflagen der am 22.07.1988 erteilten Baubewilligung (Teil 1, 2 und 3) und des damit am 31.05.1988 erstellten als Bestandteil der Baubewilligungen zwingend verbindlichen Prüfbericht vom Büro I.________AG vollständig einzuhalten.
\n VI
Dem Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 27. Juli 2018 sei vollständig Folge zu leisten, indem sämtliche Abweichungen von den Rechtsgrundlagen und Auflagen korrekt dem tatsächlichen aktuellen Sachverhalt entsprechend festgestellt werden müssen, um \"sämtliche bis anhin (d.h. seit 1988) vorgenommenen (noch) nicht bewilligten baulichen Änderungen integral zum Gegenstand des nachträglichen Baubewilligungsverfahren zu machen.\"
\n VII
Die Vorinstanzen seien unmissverständlich anzuweisen, gegen die eindeutigen Vergehen infolge gesetzeswidrig ohne Baubewilligung ausgeführten Bauten und Anlagen (so wie bei anderen) entsprechend ihrer Anzeigepflicht unverzüglich Strafanzeige einzureichen.
\n VIII
Kosten zu Lasten der verantwortlichen Gesetzesbrecher.
\n
I. Am 12. Januar 2021 verzichtet das ARE auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin lässt mit Eingabe vom 12. Januar 2021 ohne Antrag Stellung zur Beschwerde nehmen. Das Sicherheitsdepartement beantragt am 15. Januar 2021 vernehmlassend die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführer, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Der Gemeinderat hat sich nicht vernehmen lassen.
\n
J. Mit Replik innert erstreckter Frist vom 6. April 2021 nehmen die Beschwerdeführer Stellung zu den eingegangenen Vernehmlassungen und lassen sinngemäss an den Anträgen aus der Beschwerde vom 5. Januar 2021 festhalten.
\n
K. Die Beschwerdegegnerin lässt mit Duplik vom 9. April 2021 die Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf einzutreten sei. Das Sicherheitsdepartement verzichtet mit Eingabe vom 26. April 2020 auf weitere Ausführungen zur Sache.
\n
L. Mit Triplik vom 17. Mai 2018 lassen die Beschwerdeführer sinngemäss an den Anträgen aus der Beschwerde vom 5. Januar 2021 festhalten.
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Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n
1.1 Nach konstanter Praxis wird der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz durch den Anfechtungsgegenstand abgegrenzt. Es kann grundsätzlich nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der zugrunde liegenden Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein müssen. Gegenstände, über welche die erste Instanz bzw. die Vorinstanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompe-tenzbereich des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. statt vieler VGE III 2017 233 vom 27.7.2018 Erw. 2.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. auch Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl. 2014, Vorbem. zu §§ 19-28a, Rz. 44-49; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 685 ff.; EGV-SZ 1979, S. 122).
\n
1.2.1 Das Verwaltungsgericht hat mit dem Entscheid VGE III 2017 233 vom 27. Juli 2018, auf welchen sich die Beschwerdeführer vorliegend verschiedentlich berufen (vgl. insb. Beschwerdeantrag Ziff. VI), eine Beschwerde u.a. der heutigen Beschwerdeführerin gegen eine nachträgliche Anpassung der Umgebung und bereits erstellte Motorfahrzeugabstellplätze im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. In Erw. 2.2.1 hat das Verwaltungsgericht u.a. ausgeführt, die Behörde, welche eine formell rechtswidrige Bautätigkeit (ein nicht vollumfänglich durch eine formell einwandfreie Bewilligung gedecktes baurechtserhebliches Verhalten) feststelle, habe die Pflicht, von Amtes wegen ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen, in welchem zu prüfen sei, ob die formelle Widerrechtlichkeit durch die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung beseitigt werden könne. Gegenstand des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens bilde der Umfang der tatsächlich ausgeführten Arbeiten und nicht die von der Bauherrschaft nachträglich eingereichten Pläne und Unterlagen. Als Grundlage für ein ordnungsgemässes und effizientes nachträgliches Baubewilligungsverfahren erweise es sich als unabdingbar, den Ist-Zustand entweder gesamthaft oder zumindest in den von sämtlichen nachträglichen baulichen Änderungen betroffenen Bereichen vollständig und in einer Weise zu erfassen, welche den Vergleich mit den bewilligten Plänen (bzw. Bauten/Anlagen) ohne weiteres ermögliche. Üblicherweise würden auf Plänen bestehende und nicht bestehende bzw. bewilligte und nicht bewilligte wie auch nicht mehr bestehende oder zu beseitigende (etc.) Bau- und Anlagenteile farblich differenziert (Erw. 2.2.3; vgl. auch Art. 59 Abs. 2 des aktuellen kommunalen Baureglements \"1996\" vom 2.12.1990, mit Teilrevisionen vom 9.6.1996, 12.2.2005, 15.5.2011 und 19.5.2019; nachfolgend BauR).
\n
1.2.2 Gemäss dem GRB Nr. 143 vom 6. März 2017 (Sachverhalt lit. B \"Einleitung\") seien seit der Bewilligung des Bauprojektes für die Überbauung G.________ am 22. Juli 1988 baurechtlich relevante Änderungen der Umgebung weder beantragt noch bewilligt worden. Es sei fragwürdig, allfällige (und zu Unrecht) nicht vom nachträglichen Baugesuch erfasste (bereits ausgeführte) bauliche Massnahmen in ein weiteres nachträgliches Baubewilligungsverfahren verweisen zu wollen. Auch im Sinne der allgemeinen Grundsätze zur Bestimmung des Streitgegenstandes hätten richtigerweise die gegenüber der Baubewilligung aus dem Jahre 1988 bis anhin vorgenommenen und (noch) nicht bewilligten Änderungen integral einem nachträglichen Baubewilligungsverfahren unterzogen werden müssen. Die Baubewilligungsbehörde wäre gehalten gewesen, die planerische Erfassung sämtlicher bereits vorgenommener baulicher Massnahmen im Rahmen des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zu veranlassen/verlangen (vgl. VGE III 2017 233 vom 27.7.2018 Erw. 3.2.1 und Erw 3.3.1 f.).
\n
1.2.3 Die Baugesuchsunterlagen und insbesondere die Pläne hätten alles zu verdeutlichen, was (mit den bewilligten Bauplänen aus dem Jahr 1988 noch) nicht bewilligt worden sei. Die eindeutige und unmissverständliche planerische Dokumentation sei auch deshalb erforderlich, weil die (Plan-)Unterlagen für den Fall der Nichtbewilligungsfähigkeit als Grundlage für die Wiederherstellung dienen können müssten. Die kommunale Baubewilligungsbehörde habe die Bauherrschaft zu verpflichten, einerseits sämtliche bis anhin (d.h. seit 1988) vorgenommenen (noch) nicht bewilligten baulichen Änderungen integral zum Gegenstand des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zu machen. Anderseits habe die Bauherrschaft rechtsgenügliche Plan- und Baugesuchsunterlagen zu erstellen, aus welchen der bewilligte Zustand sowie die seither vorgenommenen (noch) nicht bewilligten baulichen Änderungen in nachvollziehbarer Weise hervorgehen würden (vgl. VGE III 2017 233 vom 27.7.2018 Erw. 3.3.4 f.).
\n
1.2.4 Im besagten Entscheid VGE III 2017 233 vom 27. Juli 2018 Erw. 4.2 f. hat das Verwaltungsgericht sodann klargestellt, dass allfällige von den Beschwerdeführern geltend gemachte Versäumnisse der vormaligen Baubehörden (wie fehlende Bauabnahme, Disponibelräume o.ä.) sowie privatrechtliche Angelegenheiten (wie die fehlende Zustimmung der Stockwerkeigentümer für die Umgebungsänderungen oder Fragen wie jene, wem die neuen Parkplätze gehören) nicht Gegenstand dieses nachträglichen Baubewilligungsverfahrens bilden. Ebensowenig ist im vorliegenden Verfahren die im Jahr 1988 erteilte Baubewilligung als solche zu beurteilen (vgl. VGE III 2017 233 vom 27.7.2018 Erw.4.4.2).
\n
1.3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die mit GRB Nr. 232 vom 27. April 2020 erteilte nachträgliche baurechtliche Bewilligung durch den Gemeinderat für die bereits erstellten zusätzlichen 13 Parkplätze sowie die bis anhin (d.h. seit 1988) vorgenommenen und (noch) nicht bewilligten Anpassungen der Erschliessung und Umgebung auf KTN 001.________ resp. die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch den angefochtenen RRB Nr. 893/2020 vom 1. Dezember 2020.
\n In Übereinstimmung mit den in vorstehender Erw. 1.2.1 - Erw. 1.2.4 auszugsweise wiedergegebenen Erwägungen in VGE III 2017 233 vom 27. Juli 2018 hat der Regierungsrat im angefochten RRB Nr. 893/2020 in Erw. 1.2 f. zu Recht festgestellt, dass auf Rügen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit früher erteilten Baubewilligungen für die Überbauung G.________ (vgl. dazu die Liste der vom Gemeinderat behandelten Baugesuche in Vi-act. I.-01 Bel. 29), auf (Bau)Mängel bei der im Jahre 2015 im Meldeverfahren bewilligten Sanierung der Tiefgarage sowie privatrechtliche Angelegenheiten (wie die fehlende Zustimmung der Stockwerkeigentümer für die Umgebungsänderungen oder Fragen wie jene, wem die neuen Parkplätze gehören) nicht einzutreten ist. Hierüber hatte der Gemeinderat im Rahmen der Beurteilung des nachträglichen Baugesuchs für die bereits erstellten zusätzlichen 13 Parkplätze sowie die bis anhin (d.h. seit 1988) vorgenommenen und (noch) nicht bewilligten Anpassungen der Erschliessung und Umgebung auf KTN 001.________ nach richtiger Gesetzesauslegung nicht zu befinden (vgl. Erw 1.1 hiervor).
\n
2.1 Laut der \"Aussenparkplatz-Buchhaltung\" der Beschwerdegegnerin vom 11. September 2019 (Beilage u.a. in Vi-act. II.-03, Dossier 2) zeigt der auf dem Orthofoto vom
28.
Februar
2019
(Mst.
1:500)
ausgewiesene
und
im
Katasterplan
(Mst.
1:500) vom 11. September 2019 sowie im Situationsplan (Mst. 1:200) (alle vom Gemeinderat bewilligt am 27.4.2020) (in Vi-act. II.-03, Anhang zu Dossier 2, grüne Mappe) planerisch festgehaltene Stand an Anzahl Parkfelder bei Gesuchseingabe am 11. September 2019 gegenüber dem Projektplan 'Überbauung G.________' (Mst. 1:200) vom 23. März 1987 (vom Gemeinderat bewilligt am 22.7.1988) (in Vi-act. II.-03, Anhang zu Dossier 2, grüne Mappe) folgende (zusammengefasste) Änderungen bei den Parkfeldern:
\n
\n \n \n Parkfelder-Bereich
| \n Stand: Gesucheingabe am 11.9.2019
| \n Stand: Baubewilligung vom 22.7.1988
| \n
\n \n Bereich Containerplatz bei Einfahrt Süd/Ost (Pos. 1)
| \n 2 (Nrn. 94-95)
| \n 0
| \n
\n \n Entlang der Ostgrenze zu KTN 949 / 796 (Pos. 2)
| \n 12 (Nrn. 75-83; 91-93)
| \n 6 (Nrn. 75-80)
| \n
\n \n Nördlich der Tiefgarageneinfahrt Ost (Pos. 3)
| \n 3 (Nrn. 71-73)
| \n 3 (Nrn. 81-83)
| \n
\n \n Südlich der Tiefgarageneinfahrt Ost (Pos. 4)
| \n 5 (Nrn. 55-58; 84)
| \n 4 (Nr. 60-63)
| \n
\n \n Südlich der Erschliessungsstrasse (parallel zur \n H.________strasse) ab Einfahrt Süd/Ost bis Ausfahrt Süd/West (Pos. 5-13)
| \n 57 (Nrn. 59; 1-5; 74; 6-16; 85; 18-23; 62; 25-27; 90; 29-54; 60);
| \n 59 (Nrn. 1-59)
| \n
\n \n Östlich der Tiefgaragenausfahrt (Pos. 14)
| \n 4 (Nrn. 68-70; 89)
| \n 0
| \n
\n \n Südöstlich vor Haus F (22a) (Pos. 15)
| \n 0
| \n 1 (Nr. 74)
| \n
\n \n Zwischen Häuser C1 (20a) u. E (16a) (Pos. 16-17)
| \n 13 (Nrn. 61-67; 17; 24; 28; 86-88)
| \n 9 (Nr. 65-73)
| \n
\n \n Südöstlich vor Haus E (16a) (Pos. 18)
| \n 0
| \n 1 (Nr. 64)
| \n
\n \n Total Aussenparkplätze
| \n 96
| \n 83
| \n
\n \n
\n
2.2 Der Gemeinderat hat dazu im GRB Nr. 232 vom 27. April 2020 (Erw. 7a) zutreffend festgehalten, der Vergleich des Situationsplans Mst. 1:200 vom 11. September 2019 mit dem Projektplan Mst. 1:200 vom 23. März 1987 zeige, dass die Anzahl offener Parkfelder von ursprünglich 83 um +13 auf 96 erhöht worden sei, was in Übereinstimmung mit den Angaben im Baugesuchsformular Z01 vom 11. November 2019 (Eingang bei der Gemeinde), der \"Parkplatz-Buchhaltung\" der Projektverfasserin und der Publikation im Amtsblatt (Abl 2019 Nr. 46, S. 2660) stehe. Es sei nicht zu beanstanden, dass in den vorliegenden Baueingabeplänen insgesamt 21 Parkfelder rot (als neu) dargestellt seien, da von diesen die 7 gelb (als abzubrechende) dargestellten Parkfelder in Abzug zu bringen seien. Indessen verbleibe die Differenz von einem Parkfeld zwischen der \"Parkplatz-Buchhaltung\" der Projektverfasserin und der Plandarstellung (+ 13) und der Plandarstellung (+21 [rot] - 7 [gelb] = +14).
\n Diese Differenz hat der Gemeinderat korrekt in der \"nicht tadellosen\" planerischen Wiedergabe der Lage und Anzahl der rot und gelb markierten Parkfelder bei den Positionen 6 und 7 verortet. Während in dem vom Gemeinderat am 22. Juli 1988 bewilligten Projektplan Mst. 1:200 vom 23. März 1987 in diesem Bereich 18 Parkfelder eingetragen sind (Nrn. 7 bis 24), aber (noch) keine Fussgängerverbindung zum Trottoir der H.________strasse (dafür eine Rabatte zwischen den Nrn. 18 und 19), vermitteln die aktuellen Plandarstellungen der Projektverfasserin, mit je zwei neuen (rot ausgefüllt) und zwei abgebrochenen (gelb ausgefüllt) Parkfeldern in diesem Bereich den unzutreffenden Eindruck, dass ursprünglich wie aktuell je 17 Parkfelder verbindlicher Planinhalt gewesen seien. Zutreffend ist vielmehr die \"Parkplatz-Buchhaltung\" mit einem Saldo von +13 Parkfeldern, denn tatsächlich weist der aktuelle Ist-Zustand mit 17 Parkfeldern im Bereich der Positionen 6 und 7 ein Parkfeld weniger aus, als die ursprünglich 18 Parkfelder im bewilligten Projektplan Mst. 1:200 vom 23. März 1987 im selben Bereich.
\n Anzufügen ist, dass die planerische Darstellung im Situationsplan Mst. 1:200 vom 11. September 2019 und
im
Katasterplan
Mst.
1:500 vom 11. September 2019 sowohl die Lage und Anzahl der aktuell (rot umrandet) 17 Parkfelder (vgl. Orthofoto Mst. 1:500 vom 28.2.2019) als auch jene der (gelb umrandet) 18 Parkfelder im bewilligten Projektplan Mst. 1:200 vom 23. März 1987 im Bereich der Positionen 6 und 7 an sich korrekt wiedergibt und auch deren Anzahl richtig festgehalten wird (neu: 9 + 8; ursprünglich 12 + 6). Unzutreffend ist einzig die identische Anzahl der mit rot (neu) und gelb (abgebrochen) ausgefüllten Parkfelder in diesem Bereich, was zur Folge hat, dass die planerische Darstellung (+21 [rot ausgefüllt] - 7 [gelb ausgefüllt] = +14) die zutreffende \"Parkplatz-Buchhaltung\" mit einem Saldo von +13 Parkfeldern nicht korrekt wiedergibt.
\n
2.3 Im Ergebnis ist mit der zutreffenden, durch das Orthofoto Mst. 1:500 vom 28. Februar 2019 belegten \"Aussenparkplatz-Buchhaltung\" der Beschwerdegegnerin vom 11. September 2019 (Beilage u.a. in Vi-act. II.-03, Dossier 2) sowie der Berechnung des Regierungsrats in Erw. 2.6 des angefochtenen RRB Nr. 983/2020, worauf verwiesen werden kann, indessen nicht zweifelhaft, dass aktuell insgesamt 96 oberirdische Parkfelder auf KTN 65 bestehen, was gegenüber den im bewilligten Projektplan Mst. 1:200 vom 23. März 1987 ausgewiesenen 83 Parkfeldern eine Zunahme um 13 Parkfelder entspricht.
\n Sowohl die neu erstellten Parkfelder als auch die Verschiebung und Aufhebung bestehender d.h. im bewilligten Projektplan Mst. 1:200 vom 23. März 1987 enthaltener Parkfelder werden im Situationsplan Mst. 1:200 vom 11. September 2019 und
im
Katasterplan
Mst.
1:500 vom 11. September 2019 plausibel und in Übereinstimmung mit dem Orthofoto Mst. 1:500 vom 28. Februar 2019 dargestellt. Die erwähnte, geringfügige planerische Fehldarstellung bei der Anzahl der als neu (rot ausgefüllt) und abgebrochen (gelb ausgefüllt) hervorgehobenen Parkfelder im Bereich der Positionen 6 und 7 wie auch die willkürliche anmutende und unsystematische Parkplatznummerierung im Situationsplan Mst. 1:200 vom 11. September 2019 und die doppelte Verwendung der Parkfeldnummer 62 (sowohl bei den Parkfeldern Pos. 8 als auch Pos. 16) ändern hieran nichts. Wie der Regierungsrat im angefochtenen RRB Nr. 983/2020 Erw. 2.6 zutreffend festgestellt hat, werden die Baugesuchsunterlagen dadurch weder falsch noch irreführend.
\n
\n - Im Situationsplan Mst. 1:200 vom 11. September 2019 werden neben den neu erstellten, verschobenen und aufgehobenen Parkplätzen diverse weitere Änderungen zwischen dem aktuellen Ist-Zustand und dem bewilligte Projektplan Mst. 1:200 vom 23. März 1987 mittels roter (neu) und gelber (abgebrochen) Umrahmung ausgewiesen, so namentlich bei der Wegführung der internen Erschliessungswege, Aussentreppen, Anböschung und Stützmauern nordwestlich von Haus 16a, Fussgängerverbindung zum Trottoir der H.________strasse bei der Bushaltestelle, Containerplätze/Entsorgungsstationen bei der Einfahrt Süd/Ost, beidseitig der Tiefgaragenausfahrt an der südwestlichen Grundstückgrenze und zwischen den Parkfeldern Nrn. 30 und 31 sowie Nrn. 51 und 52, Bepflanzungen sowie Verlängerung resp. Verbreiterung der Zufahrtsstrasse zu den neuen Parkplätzen bei Position 2 an der östlichen Grundstücksgrenze und der Lärmschutzwand vor dem Haus A, bei der nördlichen Grundstückgrenze. Überdies hat der Gemeinderat in GRB Nr. 232 vom 27. April 2020 Erw. 7a ergänzend vermerkt, dass im Vergleich zum Projektplan Mst. 1:200 vom 23. März 1987 die Lage und die Dimension des Bassins leicht verändert ausgeführt wurde und die Grünflächen in den Innenhöfen weniger stark modelliert und bepflanzt wurden.
\n
\n
2.5 Der Publikationstext: \"13 zusätzliche Parkplätze und Anpassung Erschliessung … (bereits ausgeführt)\" im Amtsblatt 2019 Nr. 46, S. 2660 gibt die wesentlichen Elemente des (nachträglichen) Baugesuchs der Beschwerdegegnerin wieder und ermöglichte den potentiell Betroffenen den Entscheid darüber, ob sie die Gesuchsunterlagen einsehen wollen (vgl. Dussy, in Griffel et. al. [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, Rz 7.116). Die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach die Publikation ihren Zweck erfüllt habe und die Beschwerdeführer in ihrer Interessenwahrung dadurch nicht benachteiligt worden seien, dass 'nur' die wichtigsten Punkte dieses Baugesuchs publiziert wurden, ist nicht zu beanstanden.
\n Die eingereichten Baugesuchsunterlagen ermöglichen einen Vergleich der nachträglichen baulichen Änderungen mit dem bewilligte Projektplan Mst. 1:200 vom 23. März 1987 und lassen eine materielle Beurteilung der bereits ausgeführten Anlagen resp. deren Verträglichkeit mit den massgeblichen Vorschriften zu (vgl. GRB Nr. 232 Erw. 7a; RRB 893/2019 Erw. 2.8), wenngleich ein Beschrieb der planerisch dargestellten baulichen Veränderungen zwischen dem aktuellen Ist-Zustand und dem bewilligte Projektplan Mst. 1:200 vom 23. März 1987 bei einzelnen Anlagen durchaus hilfreich gewesen wäre (vgl.