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III 2021 80
 
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Entscheid vom 28. Juni 2021
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Irene Thalmann, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
 
MLaw Stefanie Zlauwinen, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführer,
 
gegen
 
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  1. Fürsorgebehörde B.________,
  2. \n
  3. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,
    \n Postfach 1260, 6431 Schwyz,
    \n Vorinstanzen,
  4. \n
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Gegenstand
Sozialhilfe (Studiendarlehen / Grundversicherung)
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Sachverhalt:
\n A. A.________ (geb. am ____19__) wohnt zusammen mit seinem C.________, und seiner Mutter, D.________, in B.________.
\n Nach der Aktenlage hat A.________ im Februar 2018 eine pädagogische Ausbildung mit Fachmaturität abgeschlossen. Bereits während dieser Ausbildung war er durch eine entsprechende Auflage der Fürsorgebehörde B.________ aufgefordert worden, zur Mitfinanzierung seines Lebensbedarfs einen (Ferien-)Job zu suchen. Eine dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde hat der Regierungsrat mit RRB Nr. 334 vom 15. Mai 2018 abgewiesen.
\n Aktuell studiert A.________ in E.________ im vierten Semester an der Hochschule Technik & Arbeit (mit dem Ausbildungsziel Wirtschaftsingenieur BSc). Er geht nach der Aktenlage keiner Teilerwerbstätigkeit nach und wird von der Fürsorgebehörde B.________ mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt (analog auch seine Mutter, siehe dazu auch VGE III 2019 84 vom 26.6.2019).
\n B. Mit Verfügung Nr. 2020-38 vom 14. Oktober 2020 hat die Fürsorgebehörde B.________ hinsichtlich der Weiterführung der wirtschaftlichen Hilfe für A.________ im Dispositiv was folgt festgehalten:
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    \n
  1. Die Fürsorgebehörde B.________ erteilt A.________ subsidiär Kostengutsprache für die Weiterführung der wirtschaftlichen Sozialhilfe im Ausmass des Fehlbetrages zum Erreichen des sozialen Existenzminimums und bis allfälligen Erhalt der Leistungen von Stipendien, von Darlehen und/oder Fonds und Stiftungen, jedoch längstens bis am 31. Januar 2021.
  2. \n
  3. (…)
  4. \n
  5. A.________ hat den Stipendienantrag inkl. Antrag für ein Studiendarlehen beim Amt für Berufsbildung in Schwyz sowie die Anträge an Stiftungen und Fonds unverzüglich einzureichen und der Fürsorgebehörde B.________ bis spätestens 30. November 2020 Kopien der Anträge und Gesuche zuzustellen.
  6. \n
  7. (…)
  8. \n
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    \n
  1. A.________ wird verpflichtet, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitstudium zu wechseln, um einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen, sollte die Finanzierung ab dem 4. Semester nicht gesichert sein.
  2. \n
  3. Sollte es absehbar sein, dass A.________ ab dem Ende des dritten Semesters weiterhin auf subsidiäre Unterstützung angewiesen ist, wird er verpflichtet, der Sozialberatung für Arbeitsstellen während sämtlichen Semesterferien monatlich zehn Arbeitssuchbemühungen inkl. Stelleninserat, Bewerbungsschreiben und allfällige Absagen ab dem 1. Januar 2021 vorzulegen.
  4. \n
  5. (…)
  6. \n
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    \n
  1. Die Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung gemäss Police (…) werden zu einem Drittel übernommen.
  2. \n
  3. Die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung werden abzüglich allfälliger Prämienverbilligungen übernommen. A.________ hat jährlich die günstigste Grundversicherung abzuschliessen. Er hat der Sozialberatung die Offerten der Krankenversicherer unaufgefordert und termingerecht vorzulegen.
  4. \n
  5. (…)
  6. \n
\n C. Gegen die vorerwähnten Dispositiv-Ziffern 3, 6, 7, 13 und 14 beschwerte sich A.________ (sowie sein C.________) mit einer Eingabe vom 10. November 2020 beim Regierungsrat.
\n Mit Beschluss (RRB) Nr. 234/2021 vom 13. April 2021 hat der Regierungsrat die Verwaltungsbeschwerde insoweit teilweise gutgeheissen, als die angefochtene Dispositiv-Ziffer 6 ersatzlos aufgehoben wurde. Im Übrigen hat der Regierungsrat die Beschwerde - soweit sie nicht gegenstandslos geworden war - als unbegründet abgewiesen.
\n D. Gegen diesen am 15. April 2021 versandten RRB reicht A.________ frist­gerecht am 6. Mai 2021 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit dem folgenden Rechtsbegehren:
\n Ich ersuche Sie, Ziffer 3 des Beschlusses der Fürsorgebehörde B.________ aufzuheben und bezüglich Ziffer 14 die gewünschte Klarstellung vorzunehmen. Da ich sozialhilfeabhängig bin, ersuche ich Sie, mir keine Kosten aufzuerlegen.
\n E. Das Sicherheitsdepartement des Kantons Schwyz beantragt mit Vernehmlassung vom 19. Mai 2021, die Beschwerde sei abzuweisen. Einen gleichlautenden Antrag auf Abweisung stellt die Fürsorgebehörde B.________ mit Eingabe vom 2. Juni 2021.
\n In einem per 22. Juni 2021 datierten und am 23. Juni 2021 der Post übergebenen Schreiben ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde; zudem nahm er zu den Vernehmlassungen der Vorinstanzen Stellung.
\n Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
\n 1.1.1  Vor Erlass eines Entscheides prüft das Verwaltungsgericht von Amtes
\n wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Es prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit, die Rechtsmittelbefugnis, die Zulässigkeit des Rechtsmittels, die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches sowie die Rechtsanhängigkeit oder das Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung oder eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache (siehe
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