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III 2021 82
 
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Entscheid vom 19. Januar 2022
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Besetzung
lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident
 
Monica Huber-Landolt, Richterin
lic.iur. Karl Gasser, Richter
 
MLaw Simone Höfliger, a.o. Gerichtsschreiberin
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Parteien
A.________,
\n Beschwerdeführerin,
\n vertreten durch Rechtsanwalt MLaw B.________,
 
gegen
 
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  1. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
    C.________,
    \n Vorinstanz,
  2. \n
  3. D.________,
    \n Beschwerdegegner,
    \n vertreten durch Rechtsanwältin Advokatin E.________,
  4. \n
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Gegenstand
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (Regelung des persönlichen Verkehrs/ Rückweisung)
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Sachverhalt:
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  1.         A.________ (während der Ehe mit dem Nachnamen F.________, geboren am ____ [Datum], nachfolgend auch Kindsmutter genannt) sowie D.________ (geboren am ____ [Datum], nachfolgend auch Kindsvater genannt) hatten am ____ [Datum] in G.________ geheiratet. Am ____ 2016 [Datum] kam die gemeinsame Tochter H.________ zur Welt. Am _____ 2019 [Datum] hat das Zivilkreisgericht I.________ die Ehe geschieden, die elterliche Sorge bei beiden Eltern gemeinsam belassen sowie die Obhut über die Tochter der Kindsmutter zugewiesen. In der Scheidungskonvention erklärte der Kindsvater seine Zustimmung zur Abänderung des Familiennamens von H.________ von \"F.________\" zu \"______\" [Ledigname Kindsmutter]. Gemäss Ziffer 3 der Scheidungskonvention bewirken die Eltern in gemeinsamer Absprache einen regelmässigen Kontakt zwischen Vater und Kind (vgl. Vi-act. 013-016).
  2. \n
\n B. In einer Eingabe vom 19. März 2020 an die KESB J.________ ersuchte die Rechtsvertreterin des Kindsvaters um die Errichtung einer Besuchsrechts­beistandschaft mit der Begründung, dass die Kindsmutter dem Kindsvater den Kontakt zur Tochter verweigere (Vi-act. 022).
\n Nach Abklärungen hat die KESB J.________ mit Entscheid vom 18. Juni 2020 die Kindseltern angewiesen, das Besuchsrecht zwischen Vater und Tochter begleitet auszugestalten (nach Möglichkeit 2x pro Monat), wobei eine Mitarbeiterin der Einrichtung K.________ (Institut _______, _______) mit der Besuchsbegleitung betraut wurde (siehe Vi-act. 147ff.). In der Folge kam es zu diversen begleiteten Kontakten zwischen der Tochter und dem Kindsvater unter Mitwirkung der Einrichtung K.________ (vgl. Vi-act. 069ff.).
\n Am 9. September 2020 teilte die Kindsmutter der KESB J.________ mit, dass ihr Vertrauen in K.________ nachhaltig geschädigt sei und eine weitere Besuchsbegleitung oder Beratung durch K.________ für sie nicht mehr in Frage komme (Vi-act. 130).
\n C. Mit Schreiben vom 18. September 2020 an die KESB C.________ umschrieb die KESB J.________ die aktuelle Situation wie folgt (Vi-act. 161):
\n Die Eltern von H.________ sind sehr zerstritten, weshalb die KESB J.________ ein begleitetes Besuchsrecht des Vaters und eine Beratung der Eltern angeordnet hat (vgl. Entscheid vom 18.06.2020). Die begleiteten Besuche verliefen bisher gut und die Rückmeldungen sind positiv. Die Mutter hat nun die Beratung und Begleitung der Besuche durch die Firma K.________ abgebrochen und ist nicht mehr für eine weitere Zusammenarbeit mit der Firma K.________ bereit (Details entnehmen Sie dem beigelegten Dossier). Die KESB J.________ hat deshalb letzte Woche ein Verfahren eröffnet betr. Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft und Ernennung einer neuen Besuchsbegleitperson. Das rechtliche Gehör dazu läuft noch. Völlig unerwartet und ohne persönliche Mitteilung an die KESB hat sich nun die Mutter mit H.________ per __.__.2020 nach L.________ abgemeldet. Damit fällt die Zuständigkeit der KESB J.________ weg, wobei wir selbstverständlich das Verfahren abschliessen werden. (…)
\n D. Mit Entscheid vom 5. November 2020 hat die KESB J.________ für H.________ eine Besuchsrechtsbeistandschaft errichtet und als Mandatsträgerin (mit einem detaillierten Aufgabenkatalog) M.________ (Berufsbeiständin, Amtsbeistandschaft 1, L.________) ernannt. Zudem wurde für die Besuchsbegleitung per sofort N.________ (Sozialpädagoge FH) eingesetzt (und diesbezüglich Kostengutsprache erteilt). Der KESB C.________ wurde die Übernahme der Massnahme beantragt (vgl. Vi-act. 188ff.).
\n E. Am 5. Januar 2021 erstattete N.________ der Beiständin einen Bericht zur laufenden Besuchsbegleitung und empfahl, die bisherigen 1:1 Begleitungen in eine begleitete Übergabe umzuwandeln (mit der sinngemässen Begründung, dass der Kindsvater über ausreichend erzieherische Kompetenzen verfüge, vgl. Vi-act. 196ff.).
\n Mit Bericht vom 11. Januar 2021 an die KESB C.________ stellte die Beiständin einen Antrag auf Regelung des Besuchs- und Ferienrechts (Vi-act. 207f.).
\n Daraufhin räumte die KESB C.________ den Beteiligten das rechtliche Gehör ein (Vi-act. 212ff.). Die damalige Rechtsvertreterin der Kindsmutter stellte mit Eingabe vom 29. Januar 2021 folgende Anträge (Vi-act. 320ff.):
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    \n
  1. Es seien am 6. und 27. Februar 2021 sowie am 6. und 20. März 2021 unbegleitete Besuche (inkl. unbegleitete Übergaben) zwischen dem Kindsvater und der Tochter, mit einer Dauer von jeweils 4 Stunden, anzuordnen, wobei der Weg abwechselnd von der Mutter bzw. vom Vater zu organisieren sei.
  2. \n
  3. Es sei der Kindsvater vorsorglich zu verpflichten, bis spätestens Ende Februar 2021 von unabhängiger Stelle einen Abstinenznachweis auf Alkohol, Medikamente und Drogen mittels Haaranalyse vorlegen zu lassen.
  4. \n
  5. Unter o/e Kostenfolge zuzüglich Auslagen und MWST zu Lasten des Kindsvaters.
  6. \n
\n F. Mit Verfügung vom 2. Februar 2021 hat die KESB C.________ eine vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs festgelegt (zunächst 2 Besuche im Februar à 4 Stunden mit begleiteter Übergabe durch N.________/ Transporte organisiert durch die Kindsmutter; anschliessend 2 Besuche im März à 6 Stunden mit unbegleiteter Übergabe/ Transporte in der Verantwortung des Kindsvaters, vgl. Vi-act. 333ff.).
\n Am 10. März 2021 fand eine gemeinsame Anhörung bei der KESB C.________ statt, an welcher beide Eltern teilnahmen (Vi-act. 395ff.).
\n In einer weiteren Eingabe vom 29. März 2021 beantragte die damalige Rechtsvertreterin der Kindsmutter, es sei für H.________ ein Besuchsrecht im Umfang von zwei halben Tagen pro Monat anzuordnen sowie von der Festsetzung von
\n weitergehenden Kontakten sei derzeit abzusehen (Vi-act. 433).
\n G. Mit Beschluss Nr. IIA/001/15/2021 vom 7. April 2021 hat die KESB C.________ im Dispositiv was folgt festgehalten (Fettdruck nicht im Original):
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    \n
  1. Das Besuchsrecht zwischen H.________ und D.________ wird wie folgt festgelegt:\n
      \n
    1. Stufe 1:
    2. \n
  2. \n
\n Es finden halbtägige Besuche jeden zweiten Samstag von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr statt, erstmals am Samstag, 10. April 2021.
\n Der Transport liegt abwechselnd in der Verantwortung der Mutter und des Vaters. Der Transport am 10. April 2021 ist durch den Vater zu organisieren.
\n Diese Stufe gilt für die nächsten drei Monate, also für die Besuche am (…).
\n
    \n
  1. Stufe 2:
  2. \n
\n Ab Juli 2021 finden ganztägige Besuche jeden zweiten Samstag statt. Diese beginnen um 09.00 Uhr und enden um 18.00 Uhr.
\n Der Transport liegt abwechselnd in der Verantwortung der Mutter und des Vaters.
\n Diese Stufe gilt bis Ende Oktober 2021, also für die Besuche am (…).
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    \n
  1. Stufe 3:
  2. \n
\n Es findet ein Besuchswochenende mit Übernachtung alle zwei Wochen von Samstag, 09.00 Uhr bis Sonntag, 15.00 Uhr statt, erstmals am
\n Wochenende des 13. und 14. November 2021 und danach jedes zweite Wochenende.
\n Der Transport liegt abwechselnd in der Verantwortung der Mutter und des Vaters.
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    \n
  1. Stufe 4
  2. \n
\n Es findet ein Besuchswochenende alle zwei Wochen von Samstag, 09.00 Uhr, bis Sonntag, 15.00 Uhr, statt und es besteht eine Ferienrecht von drei Wochen im Jahr. Die Beiständin hat dabei zu Beginn eines Kalenderjahres einen Ferienplan zusammen mit den Eltern auszuarbeiten und bei Vorliegen der KESB C.________ einzureichen.
\n Die Beiständin entscheidet über den Stufenübergang von Stufe 3 zu Stufe 4 im Hinblick auf das Wohl von H.________.
\n Der Transport für die Besuchswochenenden liegt weiterhin abwechselnd in der Verantwortung der Mutter und des Vaters. Der Transport für die Ferienzeiten liegt in der Verantwortung des Vaters.
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    \n
  1. Allgemeingültige Bedingungen für sämtliche Stufen:
  2. \n
\n Die Übergaben finden unbegleitet statt. Betreffend die Übergabezeiten gilt jeweils ein Flexibilitätsspielraum von 15 Minuten.
\n Ist der Vater für den Transport verantwortlich, so ist es an ihm zu entscheiden, ob der Besuch in O.________ oder in I.________ stattfinden soll, und er das Kind dazu in O.________ abholt und zurückbringt.
\n Entfällt ein Besuch, so wird dieser am darauffolgenden Wochenende nachgeholt. Dies ändert nichts am bestehenden zweiwöchigen Rhythmus.
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    \n
  1. Die Eltern werden nach